Appeal inadmissible for missing request and reasoning

RT130188Tribunal supérieur11 nov. 2013Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Cantonal Court dismissed an appeal against the refusal of legal opening in debt enforcement. The appellant company had filed only a one-sentence notice of appeal, without any specific request or reasons. The court held that the mandatory requirements of Art. 321(1) CPC were not met and therefore did not enter into the appeal. It fixed the second-instance fee at CHF 200 and imposed it on the appellant. No party compensation was awarded to the respondent because no relevant effort had been shown.

Regeste Omnilex

Art. 321 Abs. 1 ZPO; Anforderungen an die Beschwerdeschrift im Rechtsmittelverfahren: Die Beschwerde muss einen konkreten Antrag sowie eine Begründung enthalten, aus denen hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll; fehlt es daran, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die blosse Mitteilung, Beschwerde zu erheben, genügt nicht (vgl. Art. 320 ZPO). Die Kostenfolge richtet sich nach dem Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO); eine Parteientschädigung setzt entschädigungspflichtige Umtriebe voraus (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130188-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. November 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift

gegen

C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2013 (EB131193-L)

Erwägungen: 1. a) Mit Entscheid vom 26. September 2013 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2013) – für Entgelt für Reinigungsarbeiten für den Monat Februar 2013 – ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 20b = Urk. 24). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 31. Oktober 2013 fristgerecht (Urk. 22) Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift muss konkrete Anträge enthalten, wie und in welchem Umfang der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll; ebenso muss die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Beide Anforderungen waren in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung aufge- führt (Urk. 24 S. 7 Entscheid Ziffer 5). Die Beschwerdeschrift der Gesuchstellerin enthält jedoch weder das eine noch das andere; sie beschränkt sich auf den ein- zigen Satz, dass Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. September 2013 er- hoben werde (Urk. 9). Demgemäss kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'608.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge eines Doppels von Urk. 23, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'608.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Mots-clés

legal openingappeal admissibilityformal requirementscost allocationparty compensationdebt enforcement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal met the formal requirements of Art. 321(1) CPC.

Solution extraite

The appeal did not contain any concrete request or any reasoning and therefore could not be examined.

Motifs extraits

An appeal must specify how and to what extent the challenged decision should be amended and must be reasoned; the filing consisted only of a single sentence announcing the appeal.

Question juridique clé

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Solution extraite

The appellant had to bear the appellate court costs; no party compensation was awarded to either side.

Motifs extraits

Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC; no relevant efforts by the respondent justified compensation under Art. 95(3) CPC.

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