Definitive debt enforcement against one spouse only

RT130045Tribunal supérieur22 mai 2013Dismissed

Ouvrir la source

Résumé

The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting definitive debt enforcement for unpaid 2008 state and municipal taxes. The debtor argued that the judgment should also have been issued against his wife, who was jointly liable. The court held that, although spouses are jointly assessed and jointly and severally liable externally, the tax authority may choose which spouse to pursue, and only the actually pursued debtor is a proper respondent in debt-opening proceedings. The first-instance judgment was therefore correctly rendered only against the appellant. The appeal was dismissed, the second-instance fee was set at CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320 lit. b, Art. 322 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 1 ZPO; §§ 7 and 12 StG/ZH; definitive debt enforcement against one spouse only. Where spouses living in uninterrupted marriage are jointly assessed and jointly and severally liable for tax debts, the tax creditor may freely elect which spouse to pursue externally for the full amount. The internal allocation of the tax burden remains a matter of civil law and does not affect the enforcement creditor’s choice of debtor. In opening proceedings, procedural legitimacy exists only for the person actually pursued by the debt-enforcement notice; a spouse not pursued is not a proper respondent and need not be named or summoned. An appeal raising only this objection is manifestly unfounded and may be dismissed without obtaining a response (consid. 3-4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130045-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gemeinde B._____ und römisch-katholische und reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2013 (EB120398-M)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. Januar 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2008 vom 15. Februar 2010 sowie auf die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Gemeinde B._____ vom 15. März 2010 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'515.20 nebst 4.5 % Zins seit 27. Oktober 2012 sowie für Fr. 961.10 Zins bis 25. Juni 2012 und Fr. 113.65 Zins vom 26. Juni 2012 bis 26. Oktober 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 11 S. 4). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen des Gesuchsgegners, in begründeter Form (Urk. 4; Urk. 6-7). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Februar 2013 (Datum Poststempel: 25. Februar 2013, eingegangen am 27. Februar 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Wiederholung der Verhandlung vor Vorinstanz, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (Urk. 10). 2. Der Gesuchsgegner rügt, dass das Urteil der Vorinstanz lediglich auf seinen Namen laute, obschon seine Ehefrau, C., für die Steuerschuld solidarisch hafte. Für seine Ehefrau existiere kein Urteil, obschon sie von der Vor- instanz vorgeladen worden sei. So laute auch die Pfändung durch das Betreibungsamt B. für die Forderung ausschliesslich auf ihn. Dies entspreche weder der Forderung noch der Gleichbehandlung der solidarisch haftenden Schuldner, die zeitgleich das Urteil der Vorinstanz zu erhalten hätten. Entsprechend beantrage er, dass das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und beide Schuldner für die Verhandlung aufgeboten würden. Schliesslich habe die Vorinstanz über die Forderung – wie von den Gläubigern auch gefordert – zeitgleich zu urteilen und beiden Gläubigern [recte: Schuldnern] mitzuteilen (Urk.

10). Damit macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe das Recht falsch angewandt (Art. 320 lit. b ZPO). 3. Die Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Pfändung nur auf ihn laute und das Urteil der Vorinstanz gemäss der von ihr gesondert vorgenommenen Vorladung an ihn und seine Ehefrau, C._____, auf beide Ehegatten hätte lauten müssen, ist unbegründet. Zwar haben die Steuerrechnungen auf beide Ehegatten, welche in ungetrennter Ehe leben, zu lauten, werden diese doch auch gemeinsam veranlagt (§ 7 Abs. 1 StG). Indes haften die Ehegatten für die Steuerschulden solidarisch, und die Steuerbehörde kann gestützt auf § 12 Abs. 1 StG von beiden Ehegatten – im Aussenverhältnis – den vollen Steuerbetrag fordern. Zahlt einer, ist der andere befreit. Dabei ist die Steuerbehörde frei, wen sie von den Ehegatten in Anspruch nehmen will. Über die Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis bestimmt § 12 StG indes nichts – diese Frage wird durch das Zivilrecht geregelt, wobei hier die konkreten Verhältnisse, insbesondere der Güterstand, eine Rolle spielen (Richner/Frei/Kaufmann/Maurer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 12 N 5 f.). Entsprechend aber waren die Gesuchsteller berechtigt, den gesamten Steuerbetrag von nur einem Ehegatten einzufordern und einen Ehegatten nach ihrer Wahl separat zu betreiben. Der Zahlungsbefehl lautet damit zulässigerweise allein gegen den Gesuchsgegner und muss nicht auch gegen dessen Ehefrau lauten (Urk. 2/1). Entsprechend aber wurde das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht auch nur gegen den Gesuchsgegner allein gestellt, kann doch im Rechtsöffnungsverfahren nur derjenige Gesuchsgegner und damit in dieser Parteirolle verfahrenslegitimiert sein, welcher Schuldner und entsprechend betrieben worden ist (Urk. 1; Urk. 2/1; P. Stücheli, a.a.O., S. 65). Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners wurde denn auch zu Recht nur er allein von der Vorinstanz zur auf den 11. Januar 2013 angesetzten Hauptverhandlung vorgeladen, nicht aber dessen Ehefrau, wäre diese im Rechtsöffnungsverfahren doch mangels Betreibung gegen sie nicht verfahrenslegitimiert (Urk. 3; Urk. 13). Entsprechend durfte das Urteil der Vorinstanz auch nur auf den Gesuchsgegner lauten.

  1. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'515.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Mots-clés

debt enforcementdefinitive openingspousal liabilityjoint tax assessmentprocedural standingtax debtappeal costs