Appeal dismissed as late in debt enforcement opening case

RT130017Tribunal supérieur19 févr. 2013Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The Zurich High Court, Civil Chamber, held that the debtor’s appeal against the district court’s order granting definitive debt-enforcement opening was untimely. The reasoned first-instance decision had been received on 15 January 2013, so the 10-day appeal period expired on 25 January 2013. As the appeal was only handed to the post on 28 January 2013, the court declined to enter into the appeal. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded to the canton.

Regest

Art. 321 Abs. 1 ZPO; late filing of an appeal against a reasoned summary decision; the 10-day deadline begins upon service of the reasoned decision and is strictly applicable. An appeal handed to the postal service only after expiry of the deadline is inadmissible, leading to non-entry. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is awarded where the respondent incurred no relevant outlay within the meaning of Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 19. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Dezember 2012 (EB120310-F)

Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, mit welchem dem Kläger bzw. Gesuchsteller und Be- schwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2012) gestützt auf die Veranla- gungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich, Division Süd, vom 30. Mai 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'300.– nebst Zins zu 3 % seit 24. Juli 2012, für Fr. 71.50 Verzugszins berechnet bis 23. Juli 2012, für Fr. 81.– Betreibungskos- ten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 dieses Urteils er- teilt wurde; unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 15 S. 7 f.), nachdem der Gesuchsgegner dieses Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Januar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 11/2), in der Erwägung, dass eine Beschwerde gegen das besagte Urteil bei der Rechtsmittelinstanz in- nert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen war (Art. 321 Abs. 1 ZPO), worauf schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 15 S. 8 Dispositiv- Ziffer 6), diese Frist demnach spätestens am 25. Januar 2013 abgelaufen ist, der Gesuchsgegner die von ihm undatierte Beschwerde gemäss Poststem- pel am 28. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergeben hat, sich die Beschwerde damit als verspätet erweist, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist,

der Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 19. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: js

Mots-clés

late appealnon-entrysummary proceedingsdebt enforcementdefinitive openingcourt costsparty compensationdeadline