Appeal dismissed as inadmissible in debt-enforcement release

RT130009Tribunal supérieur4 févr. 2013Dismissed

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Résumé

A debtor's appeal against a Zurich District Court decision in summary debt-enforcement release proceedings was found inadmissible because the notice of appeal contained no clear requests. The court held that it was impossible to determine which parts of the operative part were challenged and how the decision should be changed. It further noted that the appellant's detailed allegations about an unsuccessful enforcement attempt were new facts barred on appeal, and in any event the prior judgment made payment of CHF 2,500 conditional on proof of such a failed enforcement attempt. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 240; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 320, 322 Abs. 1, 326 Abs. 1 ZPO; Art. 48, 61 Abs. 1 GebV SchKG; Rechtsmittelanträge und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeschrift hat konkrete Anträge zu enthalten, aus denen sich eindeutig ergibt, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid beanstandet wird und wie das Dispositiv abzuändern wäre. Fehlen solche Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt zudem das strenge Rügeprinzip; neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen. Ist eine Geldleistung an die Bedingung eines erfolglosen Vollstreckungsversuchs geknüpft, ist der Bedingungseintritt urkundlich nachzuweisen. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130009-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. September 2012 (EB120258)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 26. September 2012 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Juni 2012) im Umfang von Fr. 400.-- infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab. Sodann wurde im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung abgewiesen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu 6/7 zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 4 = Urk. 8). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 21. Januar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 6a) Beschwerde erhoben (Urk. 7). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal- ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urteil Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerde erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie ent- hält keine klaren Anträge und lässt offen, welche Teile des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids aufzuheben seien. Auch wenn noch vermutet werden könn- te, dass der Gesuchsteller die Rechtsöffnung für den ganzen Betrag anbegehrt, bleibt offen, ob auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen angefochten werden soll und wie diese stattdessen lauten sollte. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. b) Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, dem Gesuchsteller eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde anzusetzen.

  1. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist um- fassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). b) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungs- begehren auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 30. Mai 2012, welches grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Dabei handle es sich jedoch um einen suspensiv bedingten Entscheid. Die Gesuchs- gegnerin sei in jenem Urteil zur ersatzweisen Zahlung von Fr. 2'500.-- an den Ge- suchsteller verpflichtet worden, sollte sie beim Vollstreckungsversuch die Heraus- gabe des Hochzeitsanzugs und des Sofas verhindern oder sollten diese Gegen- stände nicht mehr vorhanden sein. Der Gesuchsteller habe damit den Bedin- gungseintritt – den erfolglosen Vollstreckungsversuch – durch Urkunden zu be- weisen. Vorliegend fehle es jedoch gänzlich an einem Nachweis des Bedin- gungseintritts (Urk. 8 S. 3). c) Zu diesem Bedingungseintritt, d.h. zur Frage des erfolglosen Vollstre- ckungsversuchs, hatte der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren einzig vorgebracht, die Gegenstände, die ihm die Gesuchsgegnerin schulde, seien eventuell nicht mehr vorhanden oder schon beschädigt (Urk. 1; zur vorinstanzli- chen Hauptverhandlung ist der Gesuchsteller nicht erschienen, Vi-Prot. S. 3). In der Beschwerdeschrift legt der Gesuchsteller nun ausführlich dar, dass und wie er erfolglos versucht habe, den Hochzeitsanzug und das Sofa bei der Gesuchsgeg-

nerin herauszubekommen (Urk. 7). Diese Vorbringen sind jedoch allesamt neue Tatsachenbehauptungen und damit im Beschwerdeverfahren, wie erwähnt (oben Erwägung 3.a), unzulässig; sie können daher nicht berücksichtigt werden. Kon- krete Rügen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechts- anwendung enthält die Beschwerdeschrift dagegen nicht. Am ehesten noch als Rüge könnte das Vorbringen des Gesuchstellers an- gesehen werden, die Umwandlung (der Herausgabepflicht in eine Geldleistung) setze keinen vorgängigen erfolglosen Vollstreckungsversuch voraus (Urk. 7 S. 2 oben). Dies ist unzutreffend, denn gemäss dem Urteil vom 30. Mai 2012 ist die Gesuchsgegnerin erst dann zur ersatzweisen Zahlung von Fr. 2'500.-- verpflich- tet, wenn sie beim Vollstreckungsversuch die Herausgabe verhindert oder die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind (Urk. 2/2 Disp.-Ziff. 3). d) Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde daher abzuweisen gewe- sen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist trotz mangelnder konkreter An- träge von einem Streitwert von Fr. 2'500.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 240.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsteller zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 240.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge einer Kopie von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Mots-clés

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