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RT120134 ΓÇó Appeal against definitive debt enforcement release dismissed
RT120134Tribunal supérieur1 oct. 2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed the debtor’s appeal against a first-instance order granting the municipality definitive release in debt enforcement for CHF 204 plus interest. The court held that the appeal was inadequately reasoned: the appellant repeated earlier objections but did not address the lower court’s reasoning or identify any legal error or manifestly incorrect fact-finding. The first-instance decision was therefore confirmed. The second-instance fee was set at CHF 150 and imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the municipality.
Art. 320, 321, 322 ZPO; appeal in summary debt-enforcement proceedings: under the appellate pleading principle, the appellant must specifically challenge the reasons of the first-instance decision; mere repetition of prior arguments is insufficient. Unsubstantial or missing grievances constitute an incurable defect leading to dismissal without granting a time limit for supplementation. Costs follow the outcome; where the respondent incurs no relevant effort, no party compensation is awarded (consid. 2–3).
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120134-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 1. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Betreibungsamt B._____,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 13. Juli 2012 (EB120192)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. Juli 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 27. April 2012) gestützt auf die Kostenrechnung und Verfügung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes B._____ vom 9. Februar 2012 für ausstehende Kosten des Betreibungsamtes aus dem Betreibungsverfahren Nr. ... der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) gegen D._____ definitive Rechtsöffnung für Fr. 204.– nebst 5 % Zins seit 10. März 2012; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 20 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. August 2012 (Datum Post- stempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 19). 1.3 Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzuläs- sige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Man- gel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begrün- dung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Die Gesuchsgegnerin führt beschwerdeweise an, dass aus der detail- lierten Kostenaufstellung vom 18. April 2012 des Betreibungsamtes B._____ her-
vorgehe, dass die Kosten durch ihren Schuldner, D., verursacht worden seien. Da nur geringe Aussicht bestehe, dass D. die Hauptforderung be- gleichen werde, sei sie nicht bereit, dem Betreibungsamt Spesen zu zahlen, wenn dieser nicht beim Betreibungsamt erscheine (Urk. 19). Im Wesentlichen wieder- holt die Gesuchsgegnerin damit die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ein- wände, ohne sich jedoch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, bringt sie – zu Recht – auch nicht vor. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 20 S. 4f. Erw. 3b). Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 19 und der Doppel von Urk. 21/1-2, sowie an das Ein- zelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 204.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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