Appeal struck out for lack of power of attorney

RT120024Tribunal supérieur16 mars 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A purported appeal was filed in the name of the debtor by B._____, but he failed to produce a power of attorney despite a court order and warning. The Obergericht held that the submission could not be attributed to the debtor and also could not be treated as B._____’s own appeal. As no valid filing remained, the proceedings were struck out. The court further confirmed that the cost-advance procedure under Art. 265a SchKG is chargeable, set the second-instance fee at CHF 150, and imposed it on B._____. No compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 132 Abs. 1 ZPO; Art. 265a SchKG; Art. 108 ZPO; Art. 68 SchKG; appeal filed without proof of authority and cost consequences. A submission made in the name of a party by a purported representative lacking power of attorney is not attributable to the party if the defect is not cured within the set time limit; after warning, it is deemed not filed. Such a filing cannot be requalified as an appeal by the filer himself when it was expressly lodged in another’s name. Proceedings become moot and may be struck out. The review of the no-new-wealth objection under Art. 265a SchKG is a continuation of debt enforcement and remains cost-bearing; the ordinary SchKG complaint is unavailable against court cost orders. Costs may be imposed on the person who caused the proceedings.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120024-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häuser-mann Beschluss vom 16. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch B._____

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsgegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag gemäss Art. 265a SchKG (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Februar 2012 (EB120035)

Erwägungen: 1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C., Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012, erhob die Gesuchstellerin am 16. Januar 2012 Rechtsvorschlag mit dem Hinweis "Kein neues Vermögen gemäss Art. 265a SchKG" (Urk. 3/2). In Nachachtung von Art. 265a Abs. 1 SchKG wurde der Rechtsvorschlag der Gesuchstellerin am 1./2. Februar 2012 dem Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 setzte die Vorinstanz der Gesuchstellerin Frist an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 3/3). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am 8. Februar 2012 zugestellt (Urk. 3/4/1). Am 14. Februar 2012, mithin innert der Frist zur Einreichung einer Beschwerde, ging eine Eingabe von B., ... [Adresse], vom 13. Februar 2012 bei der Kammer ein. In dieser Eingabe bezeichnet sich B._____ als Vertreter der Gesuchstellerin (Urk. 1). Entsprechend wurde B._____ mit Verfügung vom 20. Februar 2012 im Sinne von Art. 68 Abs. 3 ZPO und gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt, um eine Vollmacht der Gesuchstellerin einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. Februar 2012 als nicht erfolgt gilt. Diese Verfügung wurde B._____ am 5. März 2012 zugestellt (Urk. 4). Die Frist zur Einreichung der Vollmacht lief am 12. März 2012 ungenutzt ab. Stattdessen reichte B._____ zwei weitere Eingaben vom 6. März 2012 ein (Urk. 5 und 8). Die Beilagen dazu (Urk. 6/1+2) wurden ihm bereits retourniert (vgl. Urk. 7). 2. B._____ hat keine Vollmacht von der Gesuchstellerin eingereicht. Folglich ist er nicht als Vertreter der Gesuchstellerin zu betrachten. Seine Eingabe vom 13. Februar 2012 kann nicht der Gesuchstellerin zugeordnet werden. Androhungsgemäss gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Eingabe vom 13. Februar 2012 kann im Übrigen auch nicht als Beschwerde von B._____ betrachtet werden, denn B._____ hat die Eingabe explizit nicht in seinem eigenen Namen, sondern in demjenigen der Gesuchstellerin eingereicht.

Da keine Eingabe vorliegt, die behandelt werden müsste, ist das Verfahren ohne Weiterungen abzuschreiben. 3.a) B._____ ist offensichtlich der Ansicht, das Verfahren zur Überprüfung der Einrede des fehlenden Vermögens sei kostenlos (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 5, Urk. 8). Dies trifft nicht zu: Der Schuldner trägt die Kosten des Betreibungsverfahrens (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Gebühren etc. ergeben sich aus Art. 1 ff. GebV SchKG (SR 281.35). Das Verfahren zur Überprüfung der Einrede des fehlenden neuen Vermögens führt das Verfahren weiter und ist damit ebenfalls kostenpflichtig. Zu beachten ist dabei, dass dieser Verfahrensschritt vom Schuldner veranlasst wird. Die Eingaben von B._____ erfolgten offensichtlich als Reaktion auf die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Februar 2012, mit welcher der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss für das Verfahren betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags auferlegt wurde. Dieses Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 2 und 3 SchKG vor dem Einzelgericht ist jedoch - wie dargelegt - als Fortsetzung des Betreibungsverfahrens ebenfalls kostenpflichtig. Die Auflage eines Kostenvorschusses kann sodann "nur" mit der Beschwerde gemäss Art. 103 ZPO angefochten werden. Die grundsätzlich kostenlose Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG ist hingegen ausgeschlossen, denn sie kann nur gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes geführt werden. Somit liegt auch in zweiter Instanz kein Verfahren vor, in dem ausnahmsweise keine Kosten zu erheben wären. b) B._____ hat im Namen der Gesuchstellerin ohne Nachweis einer Bevollmächtigung mehrere Eingaben und Beilagen eingereicht. Damit hat er das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht. Diese Kosten sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Es rechtfertigt sich dabei, für das vorliegende Verfahren von einem "Streitwert" von Fr. 500.– (vgl. Urk. 2, Kostenvorschuss) auszugehen und die

zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG analog). B._____ hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien ist kein erheblicher Aufwand entstanden. Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden B., ... [Adresse], auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1), an B., sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: js

Mots-clés

debt enforcementpower of attorneycost advanceobjectionnon-complianceprocedural standingcourt costsstrike out

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether B._____’s submission could be treated as a valid appeal on behalf of A._____ despite the absence of a power of attorney.

Solution extraite

No; without a power of attorney B._____ was not recognized as the applicant’s representative, and the submission was deemed not filed.

Motifs extraits

The court applied the warning under Art. 132(1) CPC: after the failure to produce authority within the set time limit, the filing could not be attributed to the applicant. It also could not be treated as B._____’s own appeal because it was expressly made in the applicant’s name.

Question juridique clé

Whether the first-instance order requiring a cost advance in the Art. 265a SchKG review procedure was cost-free or challengeable only by SchKG complaint.

Solution extraite

No; the review procedure is a continuation of debt enforcement and therefore costs are chargeable. The cost advance could only be challenged by CPC appeal, not by SchKG complaint.

Motifs extraits

The court held that debt-enforcement costs are borne by the debtor and that the procedure under Art. 265a(2)-(3) SchKG is a cost-bearing continuation of enforcement. The ordinary SchKG complaint is unavailable against court orders; Art. 103 CPC is the proper remedy.

Question juridique clé

Who had to bear the costs of the second-instance proceedings and whether any compensation was due.

Solution extraite

B._____ had to bear the second-instance costs because his unauthorized filings caused the proceedings; no compensation was awarded.

Motifs extraits

Under Art. 108 CPC, costs may be imposed on the person who caused them. Since B._____ filed multiple documents without proof of authority, he caused the proceedings and their costs. No party had incurred compensable effort.

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