Late appeal in debt enforcement held inadmissible

RT120013Tribunal supérieur27 févr. 2012Inadmissible

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Résumé

The Zurich Court of Appeal held that the defendant’s complaint against the district court’s order granting definitive debt enforcement for tax arrears was out of time. Because the first-instance judgment had already been served on 17 January 2012, the appeal period expired on 27 January 2012; the appeal filed on 1 February 2012 was therefore inadmissible. The appellate court set the fee at CHF 500, charged it to the defendant, and denied the plaintiffs any party compensation.

Regest

Art. 48 and 61 Abs. 1 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; late appeal in debt-enforcement proceedings. An appeal lodged after expiry of the statutory time limit is inadmissible and is not examined on the merits. For the allocation of appellate costs, the result of the proceedings is decisive; absent relevant outlays, no party compensation is awarded to the successful party.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120013-O/U02.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 27. Februar 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2012 (EB111838)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. September 2011) für ausstehende Steuerschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'154.– nebst 4,5 % Zins seit 27. September 2011, für Fr. 1'257.05 und für 357.60; sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheides (Urk. 12). Das Urteil wurde der Beklagten entgegen der Darstellung in der Beschwer- deschrift (Urk. 11 S. 3) bereits am 17. Januar 2012 zugestellt (Urk. 10c), womit die Beschwerdefrist am 27. Januar 2012 ablief. Die dagegen am 1. Februar 2012 (Poststempel 30. Januar 2012) erhobene Beschwerde ist demzufolge verspätet und auf diese ist nicht einzutreten. 2. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'154.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

Mots-clés

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