Appeal inadmissible in challenge-of-judge recusal dispute

RB150043Tribunal supérieur19 janv. 2016Dismissed

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Résumé

A. appealed the Meilen District Court's non-entry on her recusal request against substitute judge D. in proceedings between B._____ Immobilien AG and the two defendants. The Zurich High Court held that the appeal did not confront the decisive reasoning on lateness and was therefore inadmissible. It further refused joinder with the already decided case RB150039 and held that the remaining requests sought case-management directions beyond its jurisdiction. The appellant had to bear the appellate costs, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 321 ZPO; requirements of substantiation of an appeal against a non-entry decision on recusal; an appellant must engage with the decisive reasoning of the lower court and indicate the alleged defects, at least in outline. Failure to do so renders the appeal inadmissible. Requests for joinder of a proceeding already concluded are to be dismissed as impossible; requests directed at case management before the lower court are inadmissible for lack of appealable object and functional competence. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 19. Januar 2016

i n Sachen

A._____, Beklagte 1, Gesuchstelleri n und Beschwerdeführeri n

gegen

B._____ Immobilien AG, Klägerin, Gesuchsgegnerin 1 und Beschwerdegegnerin 1

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

sowie

C._____, Dr. med., Beklagte 2, Gesuchsgegnerin 2 und Beschwerdegegnerin 2

betreffend Ausstand eines Mitglieds des Bezirksgerichts Meilen im Prozess CG140005

Beschwerde gegen eine Verfügung des Gerichtspräsidenten des Bezirksge- richtes Meilen vom 8. Dezember 2015; Proz. BV150015

Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ Immobilien AG (im Folgenden: Klägerin) führt vor Bezirksge- richt Meilen einen Forderungsprozess gegen A._____ (im Folgenden: Beklagte 1) und C._____ (im Folgenden: Beklagte 2). Das Verfahren wird unter der Ge- schäftsnummer CG140005 geführt. Die Beklagte 1 und die Beklagte 2 sind zudem Parteien in einem Erbteilungsprozess, der ebenfalls vor dem Bezirksgericht Mei- len hängig ist (Geschäftsnummer CP140002). In beiden Verfahren wurde die Pro- zessleitung an Ersatzrichterin lic. i ur. D._____ delegiert. Mit Eingabe vom 22. September 2015 stellte die Beklagte 1 ein Ausstandsbegeh- ren gegen die Ersatzrichterin D.. Das Ausstandsbegehren wurde vom Prä- sidenten des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren BV150015 beurteilt. Mit Verfü- gung vom 8. Dezember 2015 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren der Beklagten 1 nicht ein. Ebenso trat sie auf den Antrag der Beklagten 2 vom 30. Oktober 2015, wonach alle am Bezirksgericht Meilen hängigen Prozesse an Ersatzrichterin D. eventualiter dem Gerichtspräsidenten als Referentin bzw. Referent zuzuteilen seien, nicht ein (act. 31 = act. 40). Dieser Entscheid wurde Rechtsanwalt Dr. Z., dem Vertreter der Beklagten 1 i m vori nstanzli che n Verfahren, am 9. Dezember 2015 zugestellt (act. 32/3). Mit Eingabe vom Montag, 21. Dezember 2015 erhob die Beklagte 1 rechtzeitig Beschwerde. Sie stellte fol- gende Anträge (act. 38): 1. Die Verfügung vom 8. Dezember 2015 des Bezirksgerichtes Meilen sei aus dem Recht wegen Ungültigkeit (Nicht rechtens) zu wei sen. 2. Vereinigung dieser Beschwerde mit meiner Beschwerde vom 2. Dezember 2015 – Geschäfts-Nummer RB150039. Es handelt sich um die gleichen Prozessinhalte, B./A., Ausstand der Ersatzrichterin Frau D.. 3. Abtretung des B._____ Prozesses an einen neuen neutralen Richter am Bezirksgericht Meilen. Der neue Richter/in darf keinen

anderen Prozess in Sachen A._____ und E._____ und Strafver- fahren A._____ sowie Aufsichtskommission Küsnacht, Zollikon, Zollikerberg, geführt haben oder involviert gewesen sein. 4. Der B._____ Prozess Nr. CG14005 sei gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG sofort zu sistieren bis ein rechtskräftiger Entscheid über den Ausstand von Ersatzri chteri n D._____ gefällt wurde. 5. Neuer Richter muss bei B._____ Immobilien AG den abgelehnten Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO einkassieren bevor der Prozess vom neuen Richter weitergeführt wird. Da es sich um ei- nen sehr unsicheren Prozess mit bereits vielen Diskussionen über die Gültigkeit der Klage, schon zwei Schriftenwechsel und immer noch keine Entscheidung, richtige Beklagte?, F._____ als Wil- lensvollstreckerin, B._____ den Kostenpflichten nachkommt?

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, B._____ Immobilien AG, ..., der Beschwerdegegnerin 1 und der C._____, der Beschwerdegegnerin 2 und dem Bezirksge- richt Meilen, der Beschwerdegegner 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 1.2. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beklagte 1 mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 beim Obergericht unter anderem eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde in Bezug auf das vor Vorinstanz am 22. September 2015 ge- stellte Ausstandsbegehren erhoben hatte. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 wies die Kammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäftsnummer RB150039). 2. Die Vorinstanz erwog, die von der Beklagten 1 ins Feld geführten Ausstandsgrün- de stützten sich im Wesentlichen auf Vorkommnisse, die im Rahmen der Instruk- tionsverhandlung im Verfahren CP140002 stattgefunden hätten. Nach überein- stimmenden Vorbringen der Beklagten 1 und der Beklagten 2 habe diese Ver- handlung am 18. März 2015 stattgefunden, mithin ein halbes Jahr vor Einreichung des Ausstandsbegehrens. Mit Eingabe vom 28. September 2015 habe die Be- klagte 1 ein Schreiben ihres Rechtsvertreters, datierend vom 7. April 2015 ins Recht gereicht, worin der Rechtsvertreter im Wesentlichen dieselben Vorkomm- nisse moniere, die als Ausstandsgründe ins Feld geführt worden seien. Vorgewor-

fen worden sei insbesondere, Ersatzrichterin D._____ habe an der Instruktions- verhandlung keinen substanzierten Vergleichsvorschlag unterbreitet, sachfremde Themen wie den Liegenschaftenverkauf zugelassen und mit Verfügung vom 20. März 2015 einen unverhältnismässig hohen Kostenvorschuss einverlangt, der die Beklagte 1 dazu bewogen habe, die Klage im Verfahren CP140002 zurückzu- zi ehen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO sei ein Ausstandsgesuch unverzüglich zu stellen. In der Lehre werde die Ansicht vertreten, der Begriff "unverzüglich" sei restriktiv auszulegen. Aus Art. 51 Abs. 1 ZPO folge, dass die Frist keinesfalls länger als 10 Tage sein könne. Gegebenenfalls könne die Frist auch kürzer sein, da die Ab- lehnung nicht davon abhängen dürfe, wie sich die Sache aus Sicht einer Partei entwickle. Grundsätzlich sei darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt eine An- fechtung der Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben objektiv zumutbar sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, in Bezug auf das Verfahren CP140002 habe die Beklagte 1 das Ausstandsgesuch erst rund fünfei nhalb Monate nach Be- kanntwerden des Ausstandsgrundes gestellt. Was die Gesuchstellerin aus den prozessualen Vorbringen, das Verfahren CG140005 sei sistiert gewesen und wei- se Mängel betreffend der zugrunde liegenden Klagebewilligung und Passivlegiti- mation auf, im Hinblick auf das vorliegende Ausstandsbegehren ableiten wolle, erschliesse sich nicht. Der Vollständigkeit halber sei jedoch zu erwähnen, dass der entsprechende Sistierungsbeschluss vom 24. Juni 2015 datiere und die ande- ren geltend gemachten Umstände bereits seit der Klageeinleitung im Verfahren CG140005 bekannt seien. Insoweit die Beklagte 1 in diesem Umständen Aus- standsgründe sehe, wären diese ebenfalls unverzüglich geltend zu machen ge- wesen. Die Beklagte 1 habe das Ausstandsgesuch zu spät gestellt und das Recht zur Geltendmachung von Ausstandsgründen verwirkt, weshalb auf das Gesuch ni cht ei nzutreten sei .

  1. 3.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittel- frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dass die Be- schwerdeschrift Rechtsmittelanträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber aus der Pflicht zur Be- gründung der Beschwerde, denn diese setzt entsprechende (zu begründende) Anträge voraus (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend das Rechts- mittel der Berufung). Zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, wird bei Laien sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formu- lierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht ent- scheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese mi- nimalen Anforderungen nicht erfüllt, so sind die Voraussetzungen für das Ei ntre- ten auf die Beschwerde nicht erfüllt (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). Eine ungenügende Begründung ist kein verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (OGer ZH RT110114 vom 18. August 2011, zugänglich unter www.gerichte- zh.ch). Dies gilt insbesondere nach Ablauf der Beschwerdefrist (Berner Kommen- tar ZPO, Art. 321 N 22). Die Beklagte 1 verlangt mit ihrem Antrag Ziffer 1 sinngemäss die Aufhebung des vori nstanzli che n Entscheides und die Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens. Sie bringt in der Begründung der Beschwerde Argumente vor, die ihres Erachtens für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes sprechen. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auf das Ausstandsbegehren wegen Verspätung gar nicht ei nzutreten sei, setzt sie sich indes nicht ansatzweise auseinander. Auf die Be- schwerde i st i nsofern ni cht ei nzutreten. 3.2. Im Antrag Ziffer 2 verlangt die Beklagte 1, das vorliegende Verfahren sei mit dem Geschäft RB150039 zu vereinigen. Da das Geschäft RB150039 bereits mit

Entscheid vom 18. Dezember 2015 und damit vor Erhebung der Beschwerde im aktuellen Verfahren abgeschlossen wurde, ist eine Vereinigung nicht mehr mög- lich, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 3.3. Die Anträge 3 bis 5 beziehen sich auf die Führung der Verfahren vor Vor- i nstanz. Diesbezüglich fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und an der funktionel- len Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz. Auf diese Anträge ist nicht ei nzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten 1 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Beklagten 1 auf Vereinigung der Verfahren RB150039 und RB150043 (Antrag Ziffer 2) wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde (Antrag Ziffer 1) wird nicht eingetreten. 2. Auf die Anträge Ziffern 3, 4 und 5 wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten 1 auf- erlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Klägerin und die Beklagte 2 un- ter Beilage je eines Doppels von act. 38, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. i ur. M. Hi nden

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