Appeal inadmissible for lack of legal interest

RB150012Tribunal supérieur20 avr. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the defendant’s submission against an order requiring only the plaintiff to file a proper statement of claim and pay an advance on costs was inadmissible. The court found that the defendant suffered no legally relevant disadvantage from the order, since he had been placed under no obligation and merely being sued is not enough to justify appeal standing. The appeal was therefore not entered upon. The defendant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 500, and no party compensation was awarded.

Regeste Omnilex

Art. 59 Abs. 2 lit. a, Art. 60, Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO; Beschwerdelegitimation und schutzwürdiges Interesse: Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, wenn die angefochtene Verfügung der rechtsmittel führenden Partei einen rechtlich erheblichen Nachteil zufügt. Ein blosses Inanspruchgenommenwerden im Prozess begründet keinen solchen Nachteil. Verfügt der Vorinstanzentscheid ausschliesslich Pflichten der Gegenpartei und trifft den Rechtsmittelkläger keine Anordnung, fehlt es an der Beschwer und damit an der Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses (vgl. Erw. 2). Die Kostenfolgen richten sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels; bei Unterliegen werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt, Parteientschädigungen sind nur bei entsprechender Umtriebsbelastung geschuldet.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. April 2015

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 18. März 2015 (CG150006-I)

Erwägungen: 1. a) Nachdem die Klägerin am 5. März 2015 beim Bezirksgericht Us- ter (Vorinstanz) gegen den Beklagten und dessen Ehefrau (Beklagte 2) eine For- derungsklage über Fr. 32'371.-- eingereicht hatte (Vi-Urk. 1 - 3 und 5), setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Beschluss vom 18. März 2015 Frist zur Einreichung einer dem ordentlichen Verfahren genügenden Klageschrift sowie zur Leistung ei- nes Gerichtskostenvorschusses von Fr. 4'140.-- an; der Beklagten 2 wurde Frist angesetzt zur Mitteilung, dass sie die Zustellung der Klage etc. an sie persönlich verlange, ansonsten davon ausgegangen werde, dass sie auf eine separate Zu- stellung verzichte (Vi-Urk. 6 = Urk. 2). b) Am 30. März 2015 (und damit innert Frist für eine Beschwerde, vgl. Vi- Urk. 7) hat der Beklagte beim Obergericht eine "Stellungnahme zum Fall" einge- rei cht (Urk. 1). Dem Beklagten wurde daraufhin mit Schreiben vom 31. März 2015 mitgeteilt, dass seine Eingabe nicht als Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. März 2015 erscheine, er aber bis am 14. April 2014 die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens verlangen könne (Urk. 3). Der Beklagte hat dies am 13. April 2015 verlangt (Urk. 4). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf di e Ei nholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind vom Ge- ri cht von si ch aus zu prüfen (Art. 60 ZPO). Für eine Beschwerde ist (unter ande- rem) Prozessvoraussetzung, dass die Beschwerde erhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht völlig offensichtlich ist, muss er in der Be- schwerde dargelegt und begründet werden (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet").

b) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss den Beklagten zu rein gar nichts verpflichtet; der Beklagte hat durch diesen Be- schluss keinen Nachteil erlitten (dass jemand in ein Gerichtsverfahren gezogen wird, gilt in diesem Sinne nicht als Nachteil). Demgemäss ist auf die Beschwerde des Beklagten nicht einzutreten. c) Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass er und seine Ehefrau im Verfahren bei der Vorinstanz noch Gelegenheit haben werden, ihren Standpunkt darzulegen: Sofern die Klägerin den geforderten Gerichtskostenvorschuss leistet und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, wird die Vorinstanz ihnen danach Frist zur Beantwortung der Klage ansetzen. Der Beklagte ist auch darauf hinzuweisen, dass seine Beschwerdeschrift ("Stellungnahme") nicht an die Vorinstanz weitergeleitet werden wird. 3. a) Nachdem sich der Beklagte in seiner Beschwerde gegen die For- derung als solche wendet, ist für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert von Fr. 32'371.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 9 Abs. 1 und in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wi rd ni cht ei ngetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'371.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 20. April 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Mots-clés

admissibilitylegal intereststandingappealcost advancecostsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant had a legally protected interest and suffered a disadvantage from the first-instance order so as to make the appeal admissible.

Solution extraite

The defendant was not affected by any obligation in the challenged order and therefore lacked a legally protected interest; the appeal could not be heard.

Motifs extraits

A party may appeal only if the challenged decision causes it a disadvantage. The order merely directed the plaintiff and did not impose any duty on the defendant; being drawn into litigation is not, by itself, a relevant disadvantage.

Question juridique clé

Allocation of second-instance costs and party compensation.

Solution extraite

The appeal costs were imposed on the defendant, and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Costs follow the outcome of the proceedings; the defendant failed. The plaintiff incurred no compensable expenses.

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