Only the plaintiff may be required to advance court costs

RB130039Tribunal supérieur20 sept. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

In a collocation action, the plaintiff appealed against a first-instance order requiring it to pay a CHF 12,000 cost advance and to supplement the statement of claim. It argued that the defendant, which was in liquidation and represented by the bankruptcy office, should share the advance because it would likely be unable to pay costs if it lost. The Obergericht held that Art. 98 ZPO authorizes a cost advance only from the plaintiff, not the defendant, and that a split advance is not permissible. The appeal was therefore dismissed. The court set the second-instance fee at CHF 600, charged the costs to the appellant, and awarded no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 98 ZPO; only the plaintiff may be required to advance court costs at the commencement of proceedings. The defendant is not mentioned in Art. 98 ZPO and may therefore not be ordered to pay a share of the decision fee at the outset. The plaintiff’s failure to advance the amount leads to non-entry. Separate security mechanisms apply to party compensation under Art. 99 ZPO and, after the reply, to evidence-taking costs under Art. 102 ZPO. A cost advance cannot be split between the parties merely because the defendant is in insolvency or liquidation (consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB130039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 20. September 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG in Liquidation (im HR gelöscht), Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Konkursamt C._____

betreffend Kollokationsklage

Beschwerde gegen einen (Zirkular-) Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 13. August 2013; Proz. CG130007

Erwägungen:

  1. a) Mit Zirkularbeschluss vom 13. August 2013 (act. 5) setzte das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, der A._____ AG (Klägerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.- an (act. 5 Dispositiv Ziffer 1). Überdies wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Ergänzung der Klagebegründung angesetzt (act. 5 Dispositiv Ziffer 2). Mit Eingabe vom 29. August 2013 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und beantragte (act. 2 S. 1): "1. Der Zirkularbeschluss vom 13.8.2013 sei aufzuheben. 2. Es sei von beiden Parteien ein Kostenvorschuss zu verlangen, da die Beklagte sich im Konkursverfahren befindet und voraussichtlich die Prozesskosten im unterliegenden Fall nicht leisten kann. 3. Es sei aufschiebende Wirkung in Bezug auf die im Beschluss angesetzten Fristen zu gewähren." b) Mit Beschluss vom 4. September 2013 wurde die aufschiebende Wirkung verweigert und der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 7). Diese Auflage erfüllte die Beschwerdeführerin innert Frist (act. 9 i.V.m. act. 7 und 8). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 ZPO). 2. a) Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, die Beklagte sei in Konkurs geraten, das Verfahren sei abgeschlossen und die Firma im Handelsregister gelöscht. Das einzige Aktivum der Firma sei eine Liegenschaft in D._____. Diese soll verwertet werden. Sollte die Beschwerdegegnerin unterliegen, so habe sie voraussichtlich keine Mittel, um die Prozesskosten zu bezahlen. Deshalb müsse die

Beschwerdegegnerin die Hälfte der Kosten vorschiessen (act. 2 S. 2 sinngemäss). b) Mit diesen Ausführungen ficht die Beschwerdeführerin lediglich die Auferlegung des Kostenvorschusses an. Die Fristansetzung zur Ergänzung der Klagebegründung ist, soweit es nicht um die Frage der aufschiebenden Wirkung geht, nicht angefochten. 3. Gemäss Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Klagende Partei ist, wer dem Gericht die Prüfung eines Rechtsanspruchs beantragt, sei es durch Einreichung eines Schlichtungsgesuches (Art. 202 ZPO), einer Klage (Art. 220 ZPO) oder aber einer Widerklage (Art. 224 ZPO). Die beklagte Partei wird in Art. 98 ZPO nicht erwähnt. Von ihr darf deshalb bei Einleitung des Verfahrens kein Vorschuss für die Entscheidpauschale (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) verlangt werden (vgl. Adrian Urwyler, DIKE-Komm ZPO, Printversion, Art. 98 N 4). Eine hälftige Aufteilung des vorinstanzlichen Kostenvorschusses zwischen den Parteien, wie ihn die Beschwerdeführerin wünscht, ist daher nicht möglich. Dass nur die klagende Partei vorschusspflichtig ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers und macht im Übrigen durchaus Sinn: Es ist ja die klagende Partei, welche ein Verfahren einleitet und bereits mit der ersten Eingabe Kosten verursacht. Zahlt die klagende Partei den Kostenvorschuss nicht, wird auf die Klage nicht eingetreten. Auf Antrag der Gegenpartei und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, zum Beispiel wenn gegen die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, hat die klagende Partei auch für die Parteientschädigung Sicherheit zu leisten (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Nach Eingang der Klageantwort hat aber auch die beklagte Partei für die Beweisführungskosten, welche aufgrund ihrer beantragten Beweiserhebungen entstehen, Sicherheit zu leisten (Art. 102 ZPO). 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.- festzusetzen. Mangels Umtrieben ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, 2. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

Mots-clés

cost advancecollocation actionliquidationplaintiffdefendantcourt costsparty compensationappeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant in liquidation must be ordered to advance half of the court costs instead of the plaintiff alone

Solution extraite

No. Under Art. 98 ZPO, only the plaintiff may be required to advance court costs when commencing the action; the defendant is not subject to such an advance.

Motifs extraits

The statute mentions only the plaintiff. The court held that a defendant cannot be made to advance the decision fee at the outset. If the plaintiff does not pay, the claim is not entered into. Other security mechanisms exist for party compensation and, after the reply, for evidence-related costs.

Question juridique clé

Whether the first-instance order requiring a cost advance and setting a deadline for supplementing the statement of claim should be set aside

Solution extraite

No. The appeal was dismissed, so the first-instance order remained in force.

Motifs extraits

Because the complaint against the cost-advance order was unfounded, there was no basis to annul the order.

Question juridique clé

Allocation of second-instance costs and party compensation

Solution extraite

The appellant had to bear the appeal costs, the appellate fee was set at CHF 600, and no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Costs followed the outcome; no additional reimbursable effort justified a party compensation.

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