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RB120007 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed
RB120007Tribunal supérieur22 mars 2012Withdrawn
The Zurich High Court dismissed the defendant's appeal after the defendant withdrew it on 13 March 2012. The court held that the withdrawal had the same effect as a final decision, so the proceedings had to be struck off. It set the second-instance fee at CHF 3,000 and ordered the defendant to pay the costs. The plaintiff was awarded no party compensation because no relevant work in the appeal proceedings was shown.
Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Wirkung des Rückzugs eines Rechtsmittels und Abschreibung des Verfahrens. Der Rückzug einer Klage oder eines Rechtsmittels wirkt wie ein rechtskräftiger Entscheid; das hängige Verfahren ist deshalb abzuschreiben. Kosten folgen grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens. Eine Parteientschädigung setzt nach Art. 95 Abs. 3 ZPO relevante Umtriebe voraus; fehlt es daran, ist sie zu verweigern.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB120007-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Beschluss vom 22. März 2012
in Sachen
A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. et lic. oec. publ. Y._____
betreffend Kontokorrente/Depots
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 (CG100179)
Rechtsbegehren: "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Februar 2012 (Prozess Nr. CG100179-L/Z5) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei auf die Klage der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Prozess Nr. CG100179-L) nicht einzu- treten. 3. Eventualiter zu Ziff. 2, es sei die Streitsache an das Bezirksgericht Zürich zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Erwägungen des Obergerichts zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläge- rin." Erwägungen: Mit Schreiben vom 13. März 2012 zog die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 zurück (Urk. 5 S. 2). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Klägerin ist jedoch mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zürich, 22. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc