Moot appeal against suspension of personality rights case

RB120002Tribunal supérieur8 juin 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Higher Court dealt with an appeal against the suspension of a personality-rights lawsuit. The case became moot because the District Court later resumed the proceedings, and no appeal was filed against that reopening. The Higher Court therefore struck the appeal off the docket. It held, however, that costs should be allocated in equity to the respondent, because the appeal likely would have succeeded: the lower court had relied on a parallel case to justify suspension without giving the appellant access to the relevant materials, which amounted to a hearing violation. The respondent was ordered to pay the appeal fee and party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 93 BGG; moot appeal against suspension order: if the lower court lifts the challenged suspension and no timely appeal is filed against the reopening order, the appeal loses its object and must be struck off. In the allocation of costs in a moot case, the court applies equitable criteria, in particular the initiating conduct of the parties, the likely merits of the appeal, and the cause of mootness (consid. 2). A hearing violation is of a formal nature and, as a rule, leads to annulment irrespective of the prospects on the merits; where the likely outcome points to success of the appeal, this weighs decisively in the cost allocation.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB120002-O/U1.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 8. Juni 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung (Sistierung)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Januar 2012 (CG110037)

Erwägungen: 1. a) Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Januar 2012 sistierte die Vo- rinstanz das bei ihr mit Klagebewilligung vom 28. Juni 2011 anhängig gemachte Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung (Urk. 2/1). Die Sistierung begrün- dete die Vorinstanz hauptsächlich damit, dass sich das Parallelverfahren CG110013 präjudiziell auf das vorliegende Verfahren auswirke, da beide Verfah- ren die vom Beklagten geplante Biografie über die Grossmutter [C._____] der je- weiligen Klägerinnen zum Gegenstand hätte (Urk. 2/1 S. 6 ff.). b) Gegen die Sistierung erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 26. März 2012 nahm die Vorinstanz das Verfah- ren wieder auf (Urk. 9). Dieser Zirkulationsbeschluss wurde von den Parteien am 28. März 2012 entgegengenommen, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde lief damit am 23. April 2012 ab. Innert Frist ging beim Obergericht keine Beschwerde gegen diesen Zirkularbeschluss ein. Die Beschwerde bezüglich der Sistierung des Verfahrens ist damit gegenstandslos geworden. Wird ein Verfahren gegenstands- los, ist es abzuschreiben. 2. a) Nach Anhörung der Parteien sind die Prozesskosten nach Er- messen zu verteilen (Jenny in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 107 N 16; Leumann Liebster in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 242 N 9). b) Die Klägerin beantragte diesbezüglich, die Gerichtskosten dem Beklag- ten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, eine Prozessentschädigung (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen (Urk. 11 S. 2). Der Beklagte beantragte seinerseits, der Klä- gerin die Gerichtskosten aufzuerlegen und diese zu verpflichten, eine angemes- sene Prozessentschädigung zu zahlen (Urk. 12 S. 3). c) Bei der Festsetzung nach Ermessen ist zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu ge-

führt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (Leumann Liebster, a.a.O., Art. 242 N 9 mit Hinweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297). Die Klägerin hat das Rechtsmittelverfahren veranlasst. Der Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist der gegenstandslos gewordene Parallelpro- zess CG110013 und damit der Wegfall des von der Vorinstanz vorgebrachten Sis- tierungsgrundes (Urk. 9 S. 2). Der Parallelprozess CG110013 wurde gegen- standslos, weil die Klägerin in jenem Prozess zwischenzeitlich verstorben ist. Die Gegenstandslosigkeit ist daher keiner Partei zuzuschreiben. Entscheidend für die Kostenauflage ist vorliegend daher der mutmassliche Prozessausgang. Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde eine Gehörsverletzung. Die Sistie- rung sei im Kern damit begründet worden, dass der Ausgang des Parallelverfah- rens [CG110013] das Verfahren der Klägerin präjudizieren würde (Urk. 1 S. 4). Die Klägerin habe weder als Partei noch als Intervenientin oder Streitberufene im Parallelverfahren Akteneinsichtsrechte. Die Akten seien auch nicht beigezogen worden. Da die Vorinstanz ihren Entscheid auf einen Sachverhalt und Akten stüt- ze, die der Klägerin nicht bekannt gewesen seien, habe diese mit der Sistierung den Gehörsanspruch der Klägerin verletzt. Die Gehörsverletzung müsse aufgrund ihrer formellen Natur grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führen (Urk. 1 S. 5). Dieser Auffassung wäre beizupflichten gewesen. Indem die Vorinstanz die Sistierung hauptsächlich mit dem Ausgang des Parallelverfahrens CG110013 be- gründete, in welches die Klägerin keine Einsicht hatte, verletzte sie deren Ge- hörsanspruch. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (BGE 126 V 130 2b; mit weiteren Hinweisen). Der mutmassliche Prozessgang wäre daher die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und damit die Gutheissung der Beschwerde gewesen. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfah- rens dem Beklagten, der sich mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat (Urk. 12 S. 2 f. Ziff. 3.3), aufzuerlegen. Diese sind in Anwendung von § 9 Abs. 1;

§ 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen (§ 5 Abs. 1; § 10 Abs. 1 lit. b; § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten von Fr. 1'000.– zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Mots-clés

personality rightssuspensionmootnessright to be heardcost allocationequity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the suspension order was still reviewable after the lower court resumed the proceedings.

Solution extraite

The appeal had become moot and the proceedings had to be struck from the docket.

Motifs extraits

Once the lower court lifted the suspension, no timely appeal was filed against that reopening order, so the challenged suspension no longer had practical effect.

Question juridique clé

How the costs of the now-moot appeal should be allocated.

Solution extraite

Costs were charged to the respondent, who had aligned himself with the challenged order; the appeal fee was set at CHF 1,000 and a party compensation of CHF 1,500 plus 8% VAT was awarded to the appellant.

Motifs extraits

In a moot case, costs are allocated in equity, considering who caused the appeal, the likely outcome, and who is responsible for the matter becoming moot. Here, the respondent bore the costs because the appeal would likely have succeeded due to a violation of the right to be heard.

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