Complaint against cost advance order dismissed

RA150020Tribunal supérieur14 juil. 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court decided an employment-law appeal against a procedural order requiring the plaintiff to pay a cost advance after his legal-aid request had been refused. It held that only the deadline order was before it, not the plaintiff's further requests for declaratory relief or entry into the merits. The court confirmed that the amount in dispute remained CHF 319,481 despite the plaintiff's partial withdrawal/amendment of claims, and it refused to revisit the earlier unappealed legal-aid refusal. The appeal was dismissed insofar as entered into, legal aid for the appeal was denied, and a new five-day deadline to pay the cost advance was set.

Regeste Omnilex

Art. 103, 106 Abs. 1, 117 ZPO; Beschwerde gegen eine Nachfristansetzung für den Gerichtskostenvorschuss: Gegenstand des Rechtsmittels ist nur die angefochtene prozessleitende Verfügung; weitergehende Begehren, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, sind unzulässig. Für den Streitwert ist grundsätzlich auf die Begehren im Zeitpunkt der Klageeinreichung abzustellen; eine spätere teilweise Klagerücknahme oder Klageänderung vermag den bereits massgebenden Streitwert regelmässig nicht zu senken. Eine unangefochtene Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht im Rechtsmittel gegen die spätere Fristansetzung indirekt wieder aufgerollt werden. Fehlen der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen (consid. 4-10).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150020-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 14. Juli 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015 (AN150030-L)

Erwägungen: 1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 25. März 2015 in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess (Urk. 5/1). Mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Klä- ger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvor- schuss von Fr. 17'400.– zu leisten (Urk. 18 S. 7). Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte die Präsidentin der Vorinstanz dem Kläger mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen an, um den Kostenvorschuss von Fr. 17'140.– zu leisten unter der Androhung, dass ansonsten auf seine Klage nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 4). 2. Gegen diese Verfügung vom 1. Juli 2015 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2015 sei aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten. 2. Es sei festzustellen, dass zwischen den Parteien ein befristeter 10-jähriger Ar- beitsvertrag gab. 3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen. 4. Für die Kosten Fr. 17'240.– sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." 3. Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2015 mit der Eingabe des Klägers vom 19. Juni 2015, welche innert laufender Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erfolgte, auseinander. Sie erwog, dass die vom Kläger anlässlich dieser Eingabe vorgebrachte Klageänderung einem teilweisen Klagerückzug gleichkomme, indem er insbesondere nicht mehr an sei- ner Leistungsklage gemäss Ziff. 5 und 6 des Rechtsbegehrens festhalte. Für die Bestimmung des Streitwerts sei indes der massgebliche Zeitpunkt jener der Kla- geeinreichung bei Gericht, weshalb auch der teilweise Klagerückzug am Streit- wert von Fr. 319'481.– nichts ändere. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass bei der

Bestimmung des Streitwerts von Rechtsbegehren, welche nicht auf eine bestimm- te Geldsumme lauteten, im Zweifelsfall auf das höhere, das heisst auch das be- klagtische Interesse abzustellen sei. Der Streitwert der Leistungsbegehren, bei denen es um Lohnzahlungen gegangen sei, sei daher auch bei der Streitwertbe- messung des Feststellungsbegehrens zu berücksichtigen, weshalb sich vor die- sem Hintergrund ein Zurückkommen auf den Streitwert nicht rechtfertige (Urk. 2 S. 2f.). Zusammengefasst hielt die Vorinstanz an der Streitwertberechnung fest und setzte dem Kläger eine kurze Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 17'140.– an (Urk. 2 S. 4). 4. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde die Feststellung eines zwi- schen den Parteien einst bestehenden befristeten 10-jährigen Arbeitsvertrags und das Eintreten auf seine Klage verlangt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutre- ten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i m Si nne von Art. 103 ZPO ist einzig die Nachfristansetzung für den Kostenvorschuss, denn nur darüber wurde in der angefochtenen Verfügung entschieden (Urk. 2 S. 4). 5. Der Kläger macht geltend, dass die Vorinstanz über das von i hm mi t Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht entschieden habe (Urk. 1 S. 2). Der Eingabe des Klägers vom 19. Juni 2015 ist indessen kein Fristerstreckungsgesuch zu entnehmen, er ersucht vielmehr um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 5/20 S. 2). Die weiteren Ausfüh- rungen des Klägers in jener Eingabe sind allesamt Äusserungen zur Sache, wel- che i n di esem Verfahrensstadi um noch ni cht zu prüfen si nd. 6. Weiter macht der Kläger geltend, er habe mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2015 seine Klage geändert und lediglich noch die Feststellung, dass zwi- schen den Parteien ein Arbeitsvertrag bestanden habe, verlangt. Es sei daher von einem geringeren Streitwert, nämli ch von einem solchen von unter Fr. 30'000.–, auszugehen (Urk. 1 S. 2 und S. 3). Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass für die Festsetzung des Streitwerts und damit des Kostenvorschusses auf die Begehren, wie sie zum

Zeitpunkt der Klageeinreichung gestellt worden sind, abzustellen ist (Urk. 2 S. 2). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin ver- wiesen werden. Weshalb schliesslich der Streitwert aufgrund des teilweisen Kla- gerückzugs trotz des verbleibenden Feststellungsbegehrens auf unter Fr. 30'000.– sinken soll, wird vom Kläger nicht nachvollziehbar begründet (Urk. 1 S. 3). Hinzu kommt, dass über die Höhe des Streitwerts bereits im Prozess AH150006-L vor dem Einzelgericht des Arbeitsgerichts Zürich entschieden wor- den ist, in welchem mit Verfügung vom 16. März 2015 vom Streitwert von Fr. 319'481.– Vormerk genommen und auf die Klage deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wurde (Urk. 5/17/13). Diese Verfügung blieb un- angefochten, vielmehr hat der Kläger daraufhin am 25. März 2015 unter aus- drücklicher Bezugnahme auf das Verfahren AH150006-L und die Verfügung vom 16. März 2015 die vorliegende Klage vor Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 5/1 S. 1). Damit ändert sich mit der Klageänderung aber nichts am massgeblichen Streitwert von Fr. 319'481.– (Urk. 2 S. 3). Im Übrigen führt auch der Kläger in sei- ner Beschwerde aus, er habe im Sinn, nach der Feststellung, dass ein Arbeitsver- trag bestehe, die Forderungsbegehren nochmals anhängig zu machen (Urk. 1 S. 2). Damit ist aber auch nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von einem Feststellungsinteresse der Beklagten von Fr. 319'481.– ausgeht. 7. Weiter rügt der Kläger, die Vorinstanz hätte die Aussichtslosigkeit auf- grund der Klageänderung neu beurteilen und die unentgeltliche Rechtspflege be- willigen müssen (Urk. 1 S. 3). Die Vorderrichterin erwog dazu, dass sich der Entscheid vom 12. Juni 2015 bereits zu den Prozessaussichten auch der klägerischen Feststellungsbegehren äussere, weshalb nicht mehr auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzukommen sei (Urk. 2 S. 3). In der Tat hat die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. Juni 2015 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege mit ausführlicher Begründung abge- wiesen (Urk. 5/18 S. 5f. und S. 7). Dieser Beschluss äussert si ch auch zu den Prozessaussichten des Feststellungsbegehrens des Klägers (Urk. 5/18 S. 5f.).

Dieser Beschluss blieb unangefochten, weshalb der Kläger auch die diesbezügli- che Argumentation der Vori nstanz akzeptiert hat. Wenn der Kläger daher innert laufender Rechtsmittelfrist mittels neuer Eingabe vor Vorinstanz erneut ein Ar- menrechtsgesuch stellt, so kann er nicht mittels Anfechtung der Nachfristanset- zung indirekt auf den Beschluss vom 12. Juni 2015 zurückkommen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die unentgeltli- che Rechtspflege mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2015 nicht gewährt hat (Urk. 2). 8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers sogleich als unzulässig bzw. unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eige- treten werden kann. Dem Kläger ist die Nachfrist zur Leistung des erstinstanzli- chen Gerichtskostenvorschusses neu anzusetzen. Auf di e Ei nholung ei ner Be- schwerdeantwort kann bei dieser Sachlage verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Mit dem heutigen Endentscheid wird sodann das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 9. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Be- schwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe. 10. Der Kläger stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 5). Da sich seine Be- schwerde - wie soeben gezeigt - jedoch als aussichtslos erweist, ist sein Gesuch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Dem Kläger wird eine ni cht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheides angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 80-4713-0) den ihm mit Präsidialverfügung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 17'140.– zu lei sten. Es gelten die Bedingungen und Androhungen gemäss der Präsidialverfü- gung des Arbeitsgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 1. Juli 2015. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. D i e ersti nstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsa- che beträgt Fr. 319'481.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 14. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Mots-clés

employment claimcost advancelegal aiddispute valuepartial withdrawalsuspensive effectappeal admissibilitycourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal could attack the underlying refusal of legal aid and the claimed employment contract findings

Solution extraite

The appeal was inadmissible insofar as it sought review of matters not decided in the challenged order.

Motifs extraits

The appealable subject was only the extension of the deadline for the cost advance under the order of 1 July 2015; the requested declaratory relief and order to enter into the merits fell outside the scope of review.

Question juridique clé

Whether the cost advance had to be recalculated after the plaintiff's partial withdrawal/amendment of claims

Solution extraite

No. The relevant amount remained CHF 319,481.

Motifs extraits

The decisive point for the amount in dispute is the claims as filed; the earlier partial withdrawal did not change the already determined amount in dispute, and that amount had already been noted in prior proceedings.

Question juridique clé

Whether the refusal of legal aid had to be reconsidered because of the amended claims

Solution extraite

No. The prior decision on legal aid remained binding in this procedure.

Motifs extraits

The legal-aid denial of 12 June 2015 had already addressed the prospects of the declaratory claim, was not challenged, and could not be attacked indirectly through the appeal against the subsequent deadline order.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to suspensive effect

Solution extraite

The request became moot once the appellate judgment was rendered.

Motifs extraits

The end decision on the appeal superseded the interim request for suspensive effect.

Question juridique clé

Whether legal aid should be granted for the appeal proceedings

Solution extraite

No, because the appeal lacked prospects of success.

Motifs extraits

Since the appeal was manifestly inadmissible or unfounded, the requirement of non-frivolous prospects was missing.

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