Cost advance in non-pecuniary labour dispute

RA150014Tribunal supérieur2 juin 2015Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff challenged an order of the Zurich Labour Court requiring a CHF 4,000 cost advance in a non-pecuniary employment case seeking to prohibit disclosure of his data to third parties and foreign authorities. The Zurich High Court dismissed the complaint, holding that the cost exemption in Art. 114 lit. c ZPO does not extend to non-pecuniary labour disputes and that the Canton of Zurich had not enacted a broader exemption under Art. 116 ZPO. The appellate fee was fixed at CHF 800 and charged to the plaintiff; no party compensation was awarded to the defendant.

Regeste Omnilex

Art. 114 lit. c, Art. 116 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Kostenpflicht von nicht vermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Die Kostenbefreiung für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis erfasst nach Wortlaut und Systematik nur Fälle bis zum Streitwert von CHF 30'000 und lässt sich nicht auf nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Klagen ausdehnen. Für eine weitergehende Befreiung fehlt eine bundesrechtliche Grundlage; den Kantonen bleibt es vorbehalten, zusätzliche Kostenprivilegien vorzusehen. Die Regel, wonach Prozesse kostenpflichtig sind, bleibt massgeblich; Ausnahmen sind eng auszulegen (vgl. Erw. 4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA150014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 2. Juni 2015

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 30. April 2015 (AN150033-L)

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. April 2015 (Urk. 6/1) sowie unter Beilage der Klage- bewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 20. Ja- nuar 2015 (Urk. 6/3) leitete der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Arbeitsgericht Zürich das vorliegende Verfahren ein. Er beantragte, es sei der Be- klagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB an die Organe und Vertreter der Beklagten zu verbieten, Daten be- treffend ihn an Dritte beziehungsweise ausländische Behörden, insbesondere dem U.S. Department of Justice herauszugeben beziehungsweise zu übermitteln. Mit Beschluss vom 30. April 2015 gab die 2. Abteilung des Arbeitsgerichtes Züri ch als Kollegialgericht (fortan Vorinstanz) der Beklagten vom Verfahren Kenntnis. Sodann ordnete sie an, dass der Prozess im ordentlichen Verfahren und kosten- pfli chtig geführt werde, und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 6/6). 2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, es sei festzustellen, dass das vori nstanzli che Verfahren kostenlos sei, und es sei der angefochtene Beschluss vollumfängli ch aufzuheben. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Ein- holung ei ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz entschied, dass die vorliegende, nicht vermögensrecht- li che arbeitsrechtliche Klage nicht unter Art. 114 lit. c ZPO und/oder Art. 243 ZPO zu subsumieren sei. Der Prozess sei kostenpflichtig zu führen. Sie setzte daher dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.– an (Urk. 2). b) Der Kläger führt dazu in seiner Beschwerdeschrift aus, es sei zwar richtig, dass die ZPO in Art. 95 ff. vom Grundsatz der Kostenpflicht sämtlicher Verfahren ausgehe. Es sei aber so, dass in Art. 114 lit. c ZPO – im Gegensatz zu Art. 243 Abs. 1 ZPO oder Art. 308 Abs. 2 ZPO – ni cht von vermögensrechtli che n Strei tig-

keiten die Rede sei, sondern von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–. Die Regelung von Art. 114 lit. c ZPO müsse damit auch nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten umfassen. Bereits die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich habe im Urteil vom 16. Dezember 2014 (unter Hinweis auf Geschäfts-Nr.: PF140059-O) ausge- führt, dass es naheliege, die Verfahren betreffend nicht vermögensrechtliche ar- beitsrechtliche Streitigkeiten kostenlos sein zu lassen. Es könne nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass die in der Botschaft zur ZPO als "eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses" bezeichnete Kostenlo- sigkeit der Verfahren gemäss Art. 113 ff. ZPO zwar für vermögensrechtliche ar- beitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– nicht aber für nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten gelten soll (unter Hi nwei s auf BBI 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Hinzu komme: Bereits vor Inkrafttre- ten der ZPO seien die nicht vermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unter Art. 343 aOR, in welchem ebenfalls nicht von vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten die Rede gewesen sei, subsumiert worden, und die entsprechenden Ver- fahren seien kostenlos gewesen (unter Hinweis auf Brunner/Bühler/Waeber/ Bruchez, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, Art. 343 N 11; Rehbinder, Berner Komm. VI 2/2/2, 1992, OR 343 N 13). Wie die Vorin- stanz selber ausgeführt habe, habe die Expertenkommission gerade für arbeits- rechtliche Klagen keinen Anlass gesehen, "die politischen Entscheidungen des Parlaments, die teilweise erst kürzlich getroffen worden sind, schon wieder in Frage zu stellen" (unter Hinweis auf Expertenbericht vom Juni 2003, S. 16). Die unter Art. 343 aOR geltende Praxis und damit auch die Kostenlosigkeit nicht ver- mögensrechtlicher arbeitsrechtlicher Streitigkeiten habe also beibehalten werden sollen. Auf die bisherige Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit bei ar- beitsrechtlichen Streitigkeiten sei hingegen ausdrücklich verzichtet worden, da in Art. 243 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu Art. 114 lit. c ZPO explizit von vermögens- rechtlichen Streitigkeiten die Rede sei. Sodann liege teilweise auch bei Streitigkei- ten nach dem BehiG, da sie in Art. 243 Abs. 2 ZPO nicht aufgeführt seien, und bei miet- und pachtrechtlichen Streitigkeiten keine Parallelität von Verfahrensart und Kostenlosigkeit vor. Die Begründung der Vorinstanz halte vor diesem Hintergrund

ni cht stand. Damit sei entgegen der Betrachtungsweise der Vorinstanz die vorlie- gende, nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Klage unter Art. 114 lit. c ZPO zu subsumi eren und das entsprechende, bei der Vorinstanz hängige Verfahren kostenlos (Urk. 1 S. 4 f. N 8-10). 4. Die entscheidende Kammer hat die vorliegende Frage bereits mit Urteil vom 7. Mai 2015 (Geschäfts-Nr. RA150008-O: www.gerichte-zh.ch/fileadmi n/ user_upload/entscheide/oeffentlich/RA150008.pdf; zur Publikation in der ZR vor- gesehen) entschieden. Die Vorbringen des Klägers vermögen an den Schlussfol- gerungen jenes Entscheides nichts zu ändern. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die nicht vermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Inkraft- treten der Schweizerischen Zivilprozessordnung kostenlos waren. Solches lässt sich den vom Kläger angegebenen Kommentarstellen jedenfalls nicht entnehmen. Vielmehr beziehen sich diese Kommentarstellen auf vermögensrechtliche An- sprüche, die nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten, wie beispielsweise die Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Müssten die Ausführungen der Kommentatoren so verstanden werden, wie der Kläger dies tut, wären diese we- der weiter begründet noch durch Präjudizien untermauert. Es ist daher an den fol- genden Erwägungen festzuhalten: Das Gesetz kennt kei nen Grundsatz, wonach arbeitsrechtliche Streitigkeiten kostenfrei wären. Prozessieren kostet Geld. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden den Parteien in der Regel dem Ausgang des Verfahrens entsprechend auferlegt (Art. 106 ZPO). Dies ist der Grundsatz. In Art. 113 ff. ZPO sieht das Gesetz besondere Kostenregelungen vor. Die Kostenlosigkeit der be- treffenden Verfahren gilt gemäss Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung als eine der wichtigsten Errungenschaften des sozialen Zivilprozesses (BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7299 f.). Sie kommt in gewissen Fällen unabhängig vom Streitwert und damit auch für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zum Tra- gen, bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem AVG jedoch ausdrückli ch nur bi s zu ei nem Strei twert von Fr. 30'000.–. Dafür, dass der Ge- setzgeber die Kostenlosigkeit – entgegen dem Wortlaut – auch auf ni cht vermö- gensrechtliche Arbeitsstreitigkeiten ausdehnen wollte, bestehen keine Anhalts- punkte. Vielmehr wurde es den Kantonen überlassen, weitere Befreiungen von

den Prozesskosten zu gewähren (Art. 116 Abs. 1 ZPO), wovon der Kanton Zürich keinen Gebrauch gemacht hat. Anders als die II. Zivilkammer geht die I. Zivil- kammer somit davon aus, dass nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten ar- beitsrechtlichen Ursprungs kostenpflichtig sind (Geschäfts-Nr. RA150008-O, Urteil vom 7. Mai 2015 E. II/4. lit. c und d). 5. Die Höhe des Kostenvorschusses wurde nicht beanstandet. Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Ge- such um aufschiebende Wirkung (Urk. 1 S. 2) gegenstandslos. 6. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzuset- zen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Man- gels relevanten Aufwands ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren kei ne Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1, 3, 7 und 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 2. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Mots-clés

labour lawcost advancecourt costsnon-pecuniary claimcost exemptionappealcivil procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a non-pecuniary employment dispute is exempt from court costs under Art. 114 lit. c ZPO or Art. 243 ZPO.

Solution extraite

No; the exemption for employment disputes applies only up to the statutory amount threshold, and non-pecuniary labour claims are not automatically cost-free.

Motifs extraits

The court held that the ZPO contains no general rule making labour disputes free of charge. Art. 114 lit. c ZPO links cost exemption to employment disputes only up to CHF 30,000, and there is no basis to extend this to non-pecuniary claims. The cantonal legislator granted no further exemption under Art. 116 ZPO.

Question juridique clé

Whether the first-instance order requiring a CHF 4,000 cost advance should be annulled.

Solution extraite

No; the amount was not challenged and the cost order was legally correct.

Motifs extraits

Since the claim was cost-bearing and the amount of the advance was unchallenged, the objection failed.

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