Appeal against summary bankruptcy procedure dismissed

PS170087Tribunal supérieur16 mai 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich Cantonal Court of Appeal dismissed the bankrupt company’s appeal against the order that the bankruptcy be conducted in summary proceedings. It held that the bankrupt had standing and that the appeal was timely, but rejected the complaint that the company had not been heard before the summary-proceedings order. The court also refused to suspend the bankruptcy for lack of assets, noting that the bankruptcy administration’s preliminary assessment of available assets was not sufficiently undermined. A requested interim suspension was denied. The court charged the appellate fee of CHF 300 personally to B._____ and denied any party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 231 SchKG, Art. 319 and Art. 321 ZPO; appeal against the order to conduct bankruptcy in summary proceedings; standing of the bankrupt and scope of review. The bankrupt may, according to the prevailing view, challenge the order for summary bankruptcy proceedings and the decision on lack of assets. The order under Art. 231 SchKG is an act of voluntary jurisdiction; no hearing of the bankrupt is required absent statutory provision. In reviewing the bankruptcy court’s discretionary assessment, the appellate court intervenes only if the prognostic decision is untenable. In dubio, bankruptcy is not to be suspended for lack of assets where a preliminary asset estimate suggests coverage of costs and the creditors’ interest in orderly liquidation prevails (consid. 3.1–3.4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Geschäfts-Nr.: PS170087-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 16. Mai 2017 i n Sachen

Aktiengesellschaft A._____ in Liquidation, Konkursi ti n und Beschwerdeführeri n,

betreffend Anordnung des summarischen Konkursverfahrens

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. Februar 2017 (EK170041)

Erwägungen: 1. Die Aktiengesellschaft A._____ in Liquidation befindet sich seit dem 11. November 2016 im Konkurs. In der Folge führte der Verwaltungsrat B._____ der Konkursi ti n i n deren und im Namen anderer von ihm vertretener Gesellschaften mehrere Beschwerden, welche von der Kammer alle abgewiesen wurden (Ent- scheide PS170057 - 61). Am 15. Februar 2017 ordnete das zuständige Gericht an, der Konkurs sei im summarischen Verfahren durchzuführen (act. 3). Diese Anordnung wurde dem Vertreter der Gemeinschuldnerin nach dessen Darstellung am 30. März 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 10. April 2017 beschwerte sich die Gemeinschuldnerin bei der Kammer. Sie verlangt Aufhebung des Entscheides und Rückweisung an das Einzelgericht, ferner die vorläufige Einstellung des Kon- kursverfahrens (act. 9). Die Akten des Einzelgerichts wurden beigezogen (Dossier EK170041). Mit Verfügung vom 20. April 2017 entschied die Stellvertreterin des Kammervorsit- zenden i n dessen Abwesenheit, keine vorsorglichen Massnahmen anzuordnen. Sie liess der Beschwerdeführerin wie von dieser verlangt eine Kopie des Antrages zukommen, welchen das Konkursamt dem Konkursgericht hinsichtlich der Anord- nung des summarischen Verfahrens gestellt hatte, unter Ansetzen einer Frist bis zum 5. Mai 2017 zur schriftlichen Äusserung (act. 12, insbesondere auch zur Be- gründung, weshalb keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet wurden). Die Stellungnahme erfolgte unter dem 5. Mai 2017. Die Konkursitin beantragt damit neu, der Konkurs sei mangels Aktiven einzustellen (act. 14). Die Sache ist spruch- reif. 2. Über das auf den Konkurs anzuwendende Verfahren entscheidet auf Antrag des Konkursamtes das Konkursgericht (Art. 231 SchKG). Damit untersteht diese Sache den Regeln der Zivilprozessordnung (Art. 1 lit. c ZPO), und für einen Weiterzug kommt (nur) die zivilprozessuale Beschwerde in Frage (Art. 319 in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO).

In der Verfügung vom 20. April 2017 wurde darauf hingewiesen, dass in der Literatur die Legitimation des Konkursiten hi nsi chtli ch der Anordnung des summa- ri schen Konkurs-Verfahrens und der Einstellung des Konkurses postuliert wird (act. 12 S. 2, ergänzend ist hinzuwiesen auf BSK SchKG Ergänzungsband-Bauer, ad N. 12 zu Art. 231 SchKG und den dort erwähnten Entscheid des Bundesge- ri chts). Dem ist zu folgen. Die Frist für die Beschwerde (10 Tage: Art. 321 Abs. 2 ZPO) ist nach der nicht überprüfbaren Darstellung der Konkursitin eingehalten. Die Beschwerde enthält einen sinngemässen Antrag und eine Begründung; insoweit ist darauf ein- zutreten. Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist abschliessend zu erheben und zu begründen. Das bedeutet, dass nachträgliche Ergänzungen der Begrün- dung so wenig zulässig sind wie neue Anträge. Immerhin kann der Fall eintreten, dass die Beschwerde sachlich zutreffend und der angefochtene Entscheid aufzu- heben ist und die Rechtsmittelinstanz aus pragmatischen Überlegungen auf eine Rückweisung verzichtet und selber entscheidet. Dann scheint es nicht ausge- schlossen, neue und an si ch unzulässi ge Vorbri ngen noch zu berücksi chti gen, falls dem nicht Interessen einer Gegenpartei entgegenstehen. Es wird sich aller- dings zeigen, dass die Frage im heutigen Fall offenbleiben kann. 3.1 In der Beschwerde wird es als Verletzung des rechtlichen Gehörs be- anstandet, dass das Konkursgericht die Konkursi ti n zum Antrag des Konkursam- tes auf Anordnung des summarischen Verfahrens nicht anhörte (act. 9 S. 2). Das ist allerdings nirgends vorgesehen (Art. 231 Abs. 2 SchKG). Die Anordnung des summarischen Verfahrens gilt als Akt der so genannt freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche kein Parteiverfahren ist; es wird also auf einseitigen Antrag hin entschie- den (Kommentar KOV-Milani/Wohlgemuth, N. 32 zu Art. 39 KOV und BSK SchKG II -Bauer, N. 11 zu Art. 231 SchKG). Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher ni cht berechtigt. 3.2 In der Ergänzung zur Beschwerde wird auf den Antrag des Konkursam- tes an das Konkursgericht vom 14. Februar 2017 Bezug genommen, und es wird

neu beantragt, das Konkursverfahren solle mangels Aktiven eingestellt werden. Ausser ca. Fr. 3'000.-- sei kein Bargeld vorhanden, und daran werde B._____ ei n Aussonderungsbegehren stellen. Bezüglich der Einrichtungsgegenstände seien Eigentumsansprüche Dritter hängig. Das Konkursamt habe den Gläubigern mitge- teilt, es werde voraussichtlich keine Dividende resulti eren. In ei nem früheren Kon- kursverfahren über die Konkursitin habe das Konkursamt jener betreibenden Gläubigerin Kosten von Fr. 9'000.-- bis Fr. 10'000.-- in Rechnung gestellt. Zudem werde ein Nachlassvertrag vorbereitet, welcher zu gegebener Zeit dem Konkurs- richter unterbreitet werde (im Einzelnen act. 14). Ob Eigentumsansprachen begründet sind oder nicht, wird sich im Laufe der entsprechenden Verfahren zeigen. Nachdem solche Ansprüche bekanntermassen vom einzigen Organ der Konkursitin sowie von mehreren diesem nahestehenden Gesellschaften erhoben werden, ist für die Prognose eine gewisse Zurückhaltung angezeigt. Jedenfalls kann für den Entscheid über die Durchführung des Konkur- ses resp. Anordnung des summarischen Verfahrens nicht darauf abgestellt wer- den, sämtliche streitigen Sachen und Guthaben seien für die Gläubiger verloren. Im Interesse der Gläubiger an einer geordneten Abklärung ist der Konkurs im Zweifel nicht einzustellen. Selbst wenn aufgrund einer ersten vorläufigen Beurtei- lung zu befürchten ist, dass über die Verfahrenskosten hinaus keine oder keine namhafte Dividende resultieren wird, sind auch bescheidene Aktiven deswegen nicht einfach den Organen des Konkursiten zu überlassen. Wie viel ein früheres Verfahren kostete, hängt von jenen Umständen ab und kann auf das vorliegende nicht unbesehen übertragen werden. Das Konkursamt hat dem Konkursgericht mitgeteilt, es erachte das vorhandene Bargeld und die Guthaben (rund Fr. 3'300.--) sowie das Mobiliar zur Deckung der Kosten für das voraussichtlich ei nfache Ver- fahren als ausreichend (act. 1). Diese naturgemäss vorläufige und aufgrund einer summarischen Prüfung zu stellende Prognose vermag die Beschwerde nicht so überzeugend in Frage zu stellen, dass der Ermessensentscheid zur Anordnung des summarischen Konkursverfahrens aufzuheben wäre. 3.3 Ob zu einem späteren Zeitpunkt ein erst noch vorzuschlagender Nach- lassvertrag Aussicht auf Erfolg hat, wird sich zeigen. Sollte die Darstellung der

Beschwerde zutreffen, dass schlechterdings keine Aktiven vorhanden si nd, i st schwer zu sehen, wie ein Nachlassvertrag Sinn machen und für unabhängige Gläubiger akzeptabel sein sollte. Darüber ist heute allerdings nicht zu spekulieren, weil es (noch) nicht Thema des Verfahrens ist. 3.4 Damit ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen. Mittels vor- sorglichen Massnahmen in den Gang des Konkursverfahrens einzugreifen, kommt nicht in Frage. 4. Die Beschwerde des Zivilprozessrechts ist anders als die des SchKG nicht kostenlos. Die Gebühr ist auf Fr. 300.-- anzusetzen. Sie ist gestützt auf Art. 108 ZPO B., welcher das Verfahren initiiert hat, persönlich aufzuerle- gen. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.-- und B. persönlich auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an B._____ (für si ch persönli ch und für di e Konkur- sitin), an das Konkursamt Wald und unter Rücksendung der ersti nstanzli- chen Akten an das Bezirksgericht Hinwil. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. i ur. M. Is le r

versandt am: 16. Mai 2017

Mots-clés

bankruptcysummary proceedingsstandingright to be heardlack of assetsdiscretionary reviewcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the bankrupt company had standing and filed a timely, sufficiently reasoned appeal against the order for summary bankruptcy proceedings.

Solution extraite

Standing was accepted and the appeal was considered timely and formally sufficient.

Motifs extraits

The court followed the view that the bankrupt may challenge the order under Art. 231 SchKG; the 10-day appeal period was met on the company’s unrefuted account, and the filing contained an identifiable request and reasons.

Question juridique clé

Whether the bankruptcy court violated the right to be heard by not hearing the bankrupt before ordering summary proceedings.

Solution extraite

No violation occurred.

Motifs extraits

Art. 231 SchKG does not provide for a hearing; ordering summary proceedings is treated as an act of voluntary jurisdiction decided on unilateral request.

Question juridique clé

Whether the order for summary bankruptcy proceedings should be set aside or the bankruptcy suspended because of alleged lack of assets.

Solution extraite

The court refused to annul the order or suspend the bankruptcy.

Motifs extraits

The bankruptcy administration’s preliminary assessment that available cash, receivables and furniture could cover the costs of the simple procedure was not convincingly rebutted. In the creditors’ interest, bankruptcy is not to be suspended in doubt, and even limited assets should not simply be left to the bankrupt’s organs.

Question juridique clé

Whether interim measures should be granted to interfere with the ongoing bankruptcy proceedings.

Solution extraite

No interim measures were warranted.

Motifs extraits

Since the appeal failed, there was no basis for provisional interference with the conduct of the bankruptcy proceedings.

Question juridique clé

Allocation of appellate costs and party compensation.

Solution extraite

A court fee of CHF 300 was imposed personally on B._____; no party compensation was awarded.

Motifs extraits

Civil procedure appeal costs were charged under Art. 108 ZPO to the person who initiated the proceedings, and no indemnity was justified.

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