Complaint dismissed for failure to cure defects

PS160155Tribunal supérieur4 oct. 2016Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A._____ appealed against the Bezirksgericht Zürich’s non-entry decision concerning a complaint against a debt-enforcement attachment by Betreibungsamt Zürich 12. The Obergericht held that he had been given a deadline to specify the challenged enforcement act and to file the relevant document, but he failed to do so. It further held that the attachment order and related allegations first produced on appeal were inadmissible new matter. The complaint was therefore dismissed, and no costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 326 ZPO; Beschwerde im betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren: Wird die angefochtene Betreibungshandlung nicht hinreichend bezeichnet und die beanstandete Verfügung trotz angesetzter Nachfrist nicht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im zweitinstanzlichen Aufsichtsverfahren sind neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel unzulässig; die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids erfolgt grundsätzlich nur anhand der vor der unteren Aufsichtsbehörde vorhandenen Aktenlage (consid. 2–3). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen (consid. 5).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160155-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. D. Tolic Hamming Urteil vom 4. Oktober 2016 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 12)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2016 (CB160100)

Erwägungen:

I. 1. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Züri ch als untere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) vom 15. Juli 2016 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwer- de ein. Zur Begründung führte er aus, eine kriminelle Vereinigung habe eine For- derung gegen ihn. Er habe das vor einem Gericht rechtlich klären lassen wollen, was ihm die Pfändung eingebracht habe. Seit über einem Jahr lebe er am Exis- tenzmi ni mum. D as zu ständige Amt habe ihm im letzten Monat Fr. 230.-- zum Leben gelassen. Durch diese Vorgehensweise des Amtes rutsche er immer tiefer in die Schulden und Betreibungen. Neu habe er einen weiteren Zahlungsbefehl erhalten. Nach eingehender rechtlicher Überprüfung habe er fest- stellen müssen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Stadt Zürich angemeldete Firmen seien. Nun bedrohe ihn, als Mensch, ein Angestellter einer Firma mit Zahlungsbefehlen und Ungehorsamsartikeln. Wer oder was gebe dem Angestellten einer Firma das Recht in der teuersten Stadt der Welt einem Men- schen so viel abzuziehen, dass er nicht mehr würdevoll leben könne. Es seien folgende Verfehlungen anzuzeigen: Verstoss gegen mehrere Menschenrechtsar- ti kel, Täuschung i m Rechtsverkehr, Amtsanmassung, Wi llkürhandlungen, Unter- stützung ei ner kri mi nellen Vereinigung (act. 1). 2. Nachdem die Vorinstanz Korrespondenzen und Akten des Bezirksge- ri chts Züri ch und des Betreibungsamts Zürich 12 beigezogen hatte (act. 2 - 4), erwog sie im Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2016, dass der Beschwerdeführer zwar Bezug nehme auf einen kürzli ch zugestellten Zahlungsbefehl und eine ni cht näher bezeichnete Pfändung, die konkret angefochtene Betreibungshandlung je- doch weder spezifiziere (z.B. durch Bezeichnung einer Pfändungs- oder Betrei- bungsnummer) noch die konkret angefochtene Verfügung (Zahlungsbefehl, Pfän- dungsankündigung oder Pfändungsurkunde) seiner Beschwerde beigelegt habe. Dem Beschwerdeführer wurde daher ei ne Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um

die angefochtene Betreibungshandlung genau zu bezeichnen sowie die konkret angefochtene Verfügung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5). 3. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hat vernehmen lassen, trat die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2016 andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein (act. 7 = act. 10). D er Entschei d wur- de dem Beschwerdeführer am 26. August 2016 zugestellt (act. 8/2). 4. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 29. August 2016 (Poststempel) bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Auf- sichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen rechtzeitig Beschwerde (act. 11). 5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 8). Von der Einholung der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchrei f. II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die "Einstellung der Aktivitäten und der Pfändungsurkunde gegen das Strohmannkonto und das Rechtssubjekt A._____" (act. 11 S. 1) und legt seiner Beschwerde die Pfändungsurkunde betref- fend Revision Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 des Betreibungsamtes Zürich 12, Pfändungs-Nummer ..., vom 10. August 2016 bei (act. 12). Zur Begründung bringt er zunächst vor, es werde im angefochtenen Be- schluss behauptet, er habe ein Schreiben zur Klarlegung erhalten, was eine Lüge sei. Sodann werde vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde behauptet, er sei in den Räumlichkeiten des Betreibungsamtes gewesen und hätte den Be- scheid gut geheissen, was ebenfalls eine Lügen sei (act. 11 S. 1). Mit dem vor- i nstanzli chen Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2016 seien "Belege für die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gebeten" worden. Die "Firma Betrei-

bungsamt" ziehe Gelder von Menschen rechtswidrig ein und übermittle diese an eine Milliardenschwere kriminelle Vereinigung (act. 1 S. 7). 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Zirkulations- beschluss vom 21. Juli 2016 (Ziff. I.2) ni cht erhalten, i st sei ne D arstellung durch die Akten widerlegt. Gemäss Sendungsinformation der Post wurde die Gerichts- urkunde am 26. Juli 2016 zugestellt und ihm persönlich ausgehändigt (act. 6/1). Die ihm im besagten Beschluss angesetzte zehntägige Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde ist am 5. August 2016 unbenutzt verstri chen und die Vo- rinstanz somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. 3.1 Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren si nd neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) nicht zulässig (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 326 ZPO). Die Ni chtzulassung von No- ven hat zur Folge, dass die Prüfung des erstinstanzlichen Entscheids nur auf- grund der bei der unteren Aufsichtsbehörde vorliegenden Aktenlage erfolgt. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Rechtsmittelverfahren beigebrachte Pfän- dungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 12, Pfändungs-Numme r ..., vom 10. August 2016 (Revision des Pfändungsvollzugs vom 17. Juni 2016) und die in die- sem Zusammenhang erhobene Behauptung, er habe entgegen dem Inhalt des Dokuments dem Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 im Amtslokal nicht beige- wohnt, hat somit unberücksichtigt zu bleiben und auf den in diesem Zusammen- hang erstmals im Rechtsmittelverfa hre n gestellten Antrag (Ziff. II.1) i st ni cht ei nzu- treten. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer mit seiner bei der Vorinstanz eingereich- ten Beschwerde vom 15. Juli 2016 den Pfändungsvollzug vom 17. Juni 2016 hätte rügen wollen ("Letzten Monat hat mir das zuständige Amt 230 CHF gelassen", act. 1), so hätte er innert der ihm angesetzten Nachfrist die entsprechende Pfän- dungsurkunde nachreichen und die beanstandete Betreibungshandlung bezeich- nen müssen (ob die Rüge rechtzeitig erfolgt wäre, ist und kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden). Dies ist nicht erfolgt (und kann wie gesagt zufolge Noven- verbots im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt werden), weshalb die Vor- i nstanz wie gesagt zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

  1. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der neunseitigen Beschwerdeschrift zum öffentlichen Personalrecht, zum Uniform Commercial Code, zum One People's Public Trust, zum weltweit korrupten Finanzsystem so- wie zur Credit Suisse und den amerikanischen Justizbehörden (act. 1 S. 1 - 9) sind wenig verständlich und der Zusammenhang zum angefochtenen Entscheid ni cht erkennbar. Auf diese ist daher nicht näher einzugehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ei nzutreten i st. III. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen si nd i n Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG kei ne Entschädi gungen zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Züri ch sowie an das Betrei- bungsamt Züri ch 12, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i n Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am: 7. Oktober 2016

Mots-clés

debt enforcementattachmentnon-entryinadmissible new mattersupervisory complaintprocedural defectcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the cantonal supervisory complaint was admissible despite failure to specify and document the challenged enforcement act

Solution extraite

No. The appellant did not cure the defect after being given a deadline, so the lower court correctly declined to enter into the complaint.

Motifs extraits

The complaint must identify the challenged enforcement measure and include the relevant order. The appellant received the rectification order, let the deadline lapse, and could not later remedy the defect on appeal.

Question juridique clé

Whether new requests, facts, and evidence could be introduced on appeal

Solution extraite

No. New matter is inadmissible in the second-instance supervisory complaint proceedings.

Motifs extraits

Under the applicable debt-enforcement and civil procedure rules, the appellate court reviews only the record before the lower supervisory authority; the newly filed attachment document and related allegations were therefore disregarded.

Question juridique clé

Whether court costs should be charged in the upper cantonal supervisory proceedings

Solution extraite

No costs are charged and no compensation is awarded.

Motifs extraits

The relevant debt-enforcement fee provisions exclude costs and compensation in this type of supervisory complaint proceeding.

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