Appeal granted against bankruptcy opening

PS160150Tribunal supérieur5 sept. 2016Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The debtor appealed against the bankruptcy opening ordered by the Uster bankruptcy court. He showed that he had paid the creditor’s claim, including interest and costs, before the bankruptcy judgment and had timely secured the procedural costs. The appellate court therefore annulled the bankruptcy. However, it held that the debtor had failed to inform the bankruptcy court in time, so he caused both the first-instance and appeal proceedings and had to bear the appellate fee, the first-instance fee, and the bankruptcy-office costs.

Regeste Omnilex

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Konkursaufhebung auf Beschwerde hin bei vor dem erstinstanzlichen Entscheid erfüllter Konkursforderung. Im Beschwerdeverfahren können vor der Konkurseröffnung entstandene und urkundlich bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. Ist die Konkursforderung samt Zins und Kosten vor dem Konkursentscheid getilgt, wäre das Konkursbegehren abzuweisen gewesen; die Beschwerde ist gutzuheissen und der Konkurs aufzuheben. Unterlässt der Schuldner jedoch die rechtzeitige Mitteilung an den Konkursrichter und verursacht dadurch die Eröffnung sowie das Rechtsmittelverfahren, können ihm die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die Konkursamtskosten auferlegt werden (vgl. insb. consid. 2.1 f.).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS160150-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. R. Barblan. Urteil vom 5. September 2016 i n Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 9. August 2016 (EK160117)

Erwägungen: 1.1. Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 9. August 2016 wurde über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung erfolgte für eine Forderung von Fr. 730.35 zuzüglich 5% Zins seit 7. März 2016 sowie für Fr. 134.40 Gläubiger- kosten und Fr. 120.60 Betreibungskosten (act. 3). 1.1. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 15. August 2016 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Kon- kurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wir- kung zuerkannt (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1- 11). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Für die Gut- heissung der Beschwerde ist zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts si- chergestellt werden. Nach ständiger Praxis der Kammer wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen, wenn sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklichte. Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursrichters (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei unberücksichtigt (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

2.2. Mit seiner Eingabe vom 15. August 2016 belegt der Schuldner, dass er dem Betreibungsamt Uster am 4. Juli 2016 einen Betrag von Fr. 1'011.20 einbezahlt hat. Gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes wurden der Gläubigerin Fr. 997.20 abgeliefert (act. 5/2). D adurch hat der Schuldner den Nachweis er- bracht, dass die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung samt Zin- sen und Kosten vor der Konkurseröffnung vom 9. August 2016 beglichen wurde. Ausserdem stellte der Schuldner innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Kon- kursverfahrens sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten beim Konkursamt Uster sicher (act. 5/4). Auch für di e zwei ti nstanzli che Geri chtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete der Schuldner einen Barvorschuss (act. 5/5). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des Konkursgeri chts des Bezirksgerichts Uster vom 9. August 2016 i st aufzuheben. 3. Wie der Schuldner in seiner Beschwerde ausführt (act. 2 S. 4), hat er es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig, d.h. vor dem Er- lass des angefochtenen Urteils, dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren er- folgte, durfte sich der Schuldner nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Kon- kursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Entgegen sei nen Ausführungen i n der Beschwerdeschrift (vgl. act. 2 S. 4) konnte er auch nicht davon ausgehen, die Gläubigerin werde das Konkursgericht unverzüglich über die erfolgte Bezahlung der Konkursforderung orientieren. Vielmehr war es an ihm, nach dem Erhalt der Vorladung zur Konkursverhandlung vom 9. August 2016 (act. 7/3B), beim Kon- kursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG, wonach das Konkursbegehren abzuweisen ist, wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegrif- fen, getilgt ist. Der Schuldner durfte vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres davon ausgehen, die entsprechende Mitteilung durch die Gläubigerin würde rechtzeitig erfolgen. Indem der Schuldner der Vorinstanz die erfolgte Zahlung erst nach erfolgter Konkurseröffnung (vgl. act. 5/3) und dami t ni cht rechtzei ti g zur Kenntni s brachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch

das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgeri chts und di eje- ni gen des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdever- fahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Uster vo m 9. August 2016, mit dem über den Schuldner der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt. 3. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 650.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'550.– Rest des vo n der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und dem Schuldner ei nen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Uster (unter Rücksendung der ersti nstanzli che n Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Emp- fangsschei n. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am: 5. September 2016

Mots-clés

bankruptcy openingappealpayment before judgmentcost allocationsuspensive effectdebt enforcement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the bankruptcy opening had to be set aside because the debt, interest, and costs were paid before the first-instance decision.

Solution extraite

Yes. The debtor proved by documents that the claim, including interest and costs, had been settled before the bankruptcy was opened.

Motifs extraits

Under Art. 174 Abs. 1 SchKG, new facts may be considered on appeal if they arose before the challenged decision. A pre-decision payment of the bankruptcy claim is a ground for rejecting the bankruptcy petition under Art. 172 Ziff. 3 SchKG. Because the claim was paid before the bankruptcy judgment and the appeal-period costs were secured, the conditions for lifting the bankruptcy were met.

Question juridique clé

Who must bear the costs of the bankruptcy appeal and first-instance bankruptcy proceedings?

Solution extraite

The debtor had to bear the appellate fee and the first-instance bankruptcy fee, as well as the bankruptcy-office costs, because his late notification caused both proceedings.

Motifs extraits

Although the claim had been paid before the first-instance decision, the debtor failed to inform the bankruptcy court in time and thus caused the first-instance bankruptcy opening and the appeal proceedings. Therefore he was charged with the costs; the appellate fee was offset against the advance payment.

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