No nullity for allegedly abusive debt enforcement

PS140051Tribunal supérieur31 mars 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A debtor challenged a debt enforcement as a sham proceeding and asked that it be deleted from the register. The Zurich High Court held that supervisory authorities generally do not assess the substantive merits of the debt claim and that nullity arises only in exceptional cases of manifest abuse. Because a possible underlying claim could not be excluded, the enforcement was not void. The appeal was therefore dismissed. The court also confirmed that supervisory complaint proceedings in debt enforcement are free of charge and no party compensation is awarded.

Regeste Omnilex

Art. 20a SchKG; nullity of debt enforcement for abuse of rights. Supervisory authorities do not review the substantive merits of the enforced claim. A debt enforcement is void only in exceptional cases where it is manifest that the creditor uses enforcement for purely foreign or harassing purposes; mere dispute as to the existence or amount of the claim does not suffice. If a conceivable factual basis for the claim cannot be excluded, the complaint is to be dismissed. Supervisory complaint proceedings under Art. 20a Abs. 2 SchKG are as a rule free of charge; no party compensation is awarded (consid. 3–4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 31. März 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

  1. B., 2. C., Beschwerdegegner,

Nr. 1 vertreten durch Nr. 2, C._____

betreffend Löschung der Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 18. Februar 2014 (CB140002)

Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdegegner gelangten am 30. Januar 2014 mit einem Betrei- bungsbegehren gegen den Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Uster (Be- treibungs-Nr. ...). Der Zahlungsbefehl vom gleichen Datum wurde dem Be- schwerdeführer am 3. Februar 2014 zugestellt und er erhob dagegen sogleich Rechtsvorschlag (act. 2/6). 2. Mit Beschwerde vom 9. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Betreibung sei "zu streichen", der Eintrag aus dem Register zu lö- schen und die Betreibung bis zum Entscheid des Gerichts nicht an Dritte bekannt zu geben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es handle sich dabei um ei- ne Schikane-Betreibung (act. 1). Die Vorinstanz trat auf diese Beschwerde mit Beschluss vom 18. Februar 2014 nicht ein und auferlegte weder Kosten noch Entschädigung (act. 4 = act. 7 = act. 9). 3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz setzte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 28. Februar 2014 (mit Poststempel vom 1. März 2014 und damit rechtzeitig, vgl. act. 5 S. 3) bei der Kammer zur Wehr. Er beantragt Folgen- des (act. 8): " Das Bezirksgericht Uster soll auf den Entscheid zurückkommen und auf die Betrei- bungsbeschwerde vom 9. Februar 2014 eintreten." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

II. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG kei- ne Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 18 EG SchKG auf § 83 f. GOG und dort auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen. Obere Aufsichtsbehörde ist das Ober- gericht (§ 17 Abs. 1 EG SchKG). Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig, schriftlich und mit (kurzer) Be- gründung erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 18 SchKG). Daher ist darauf einzu- treten. III. 1. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich nicht be- fugt, die materielle Begründetheit der Betreibungsforderung zu prüfen. Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung ist aber dessen ungeachtet eine Betreibung nichtig, wenn damit offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Wird bloss zu Schikane- zwecken ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt oder ist offensichtlich, dass ein Gläubiger mit seiner Betreibung den Schuldner zu schikanieren be- zweckt, so ist die Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Solches kann mit einer Beschwerde grundsätzlich gerügt werden und kann jedenfalls dann von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden, wenn (wie hier) mangels rechtskräftiger Be- seitigung des Rechtsvorschlags die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht offen steht (BGer 5A_588/2011 vom 18. November 2011, E. 3.2, vgl. auch OGer ZH PS120160-O vom 23. Oktober 2012 = ZR 111/2012 Nr. 82).

  1. Vorliegend handelt es sich jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (act. 4 = act. 7 = act. 9, je E. 2.7) – nicht um eine derart offensichtlich verpönte Betreibung, dass von einem Rechtsmissbrauch und daher von Nichtigkeit auszugehen wäre. Eine gewisse Begründetheit der Forderung ist – bei allen noch offenen Fragen – möglich und nicht a priori gänzlich auszuschliessen. Doch wird dies, wie die Vo- rinstanz ebenfalls zutreffend bemerkte, von anderer Stelle zu klären sein. Dem Betreibungsamt ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vorzuwerfen, es habe zu Unrecht über augenscheinlich rechtsmissbräuchliche Absichten eines (Nicht-)Gläubigers hinweggesehen, anstatt die Entgegennahme eines offensicht- lich schikanösen Betreibungsbegehrens zu verweigern. Es entspricht der bewuss- ten Regelung des Gesetzgebers, dass die Eintrittsbarriere ins Betreibungsverfah- ren niedrig gehalten wird und die materielle Prüfung von umstrittenen Forderun- gen grundsätzlich dem Zivilrichter und damit weder dem Betreibungsamt noch den Aufsichtsbehörden vorbehalten ist. Dass die Vorinstanz dem Begehren des Beschwerdeführers nicht folgte, erweist sich damit im Ergebnis als zutreffend, auch wenn die Beschwerde abzuweisen anstatt nicht darauf einzutreten gewesen wäre. Die Beschwerde ist demnach ab- zuweisen. IV. Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsinstanzen über Schuldbe- treibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 8, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Ak- ten – an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Mots-clés

debt enforcementabuse of rightsnullitysupervisory complaintobjectioncostsfree proceedings

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the debt enforcement was void because it was allegedly abusive and pursued for harassment

Solution extraite

The enforcement was not so obviously abusive that nullity had to be assumed; any dispute over the claim’s merits must be resolved elsewhere.

Motifs extraits

The enforcement office and supervisory authorities do not examine the substantive merits of the claim. Nullity for abuse is exceptional and requires an obviously improper use of enforcement; here, a possible basis for the claim could not be ruled out.

Question juridique clé

Whether court costs were to be charged in the supervisory complaint proceedings

Solution extraite

No court costs were imposed.

Motifs extraits

Supervisory complaint proceedings in debt enforcement and bankruptcy are generally free of charge, and no party compensation is awarded.

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