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PS140016 ΓÇó Appeal against bankruptcy opening dismissed for late payment
PS140016Tribunal supérieur24 janv. 2014Dismissed
The Zurich Higher Court dismissed the debtor’s appeal against the bankruptcy opening ordered by the Meilen District Court. The debtor argued that the creditor had become willing to settle and that he would pay the outstanding CHF 702.05, but the court held that only timely proof of a bankruptcy-preventing ground under Art. 174(2) SchKG can justify reversal. Because the payment was to be made only after expiry of the appeal deadline, the appeal failed without any need to examine solvency. The debtor was charged with the second-instance fee, and the creditor received no compensation.
Art. 174 Abs. 2 SchKG; Konkursaufhebung im Beschwerdeverfahren; die Konkurseröffnung wird nur aufgehoben, wenn der Schuldner innert Beschwerdefrist glaubhaft macht, dass er zahlungsfähig ist, und durch Urkunden einen Konkursaufhebungsgrund (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkunden sind zwar zulässig, müssen aber innerhalb der zehntägigen Frist vorgebracht bzw. belegt werden; eine Nachfrist besteht nicht. Eine erst nach Fristablauf bewirkte Zahlung vermag den Konkurs nicht mehr zu beseitigen (consid. 2–3). Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 24. Januar 2014 in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 8. Januar 2014 (EK130331)
Erwägungen: 1. Am 8. Januar 2014 wurde über den Schuldner der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragt der Schuldner die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbe- schränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzli- chen Entscheid ergangen sind. Die Konkurshinderungsgründe sind innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist geltend zu machen bzw. zu belegen. Nachfristen sind keine zu gewähren (BGE 136 III 294). 3. Der Schuldner nahm das vorinstanzliche Urteil vom 8. Januar 2014 am 10. Januar 2014 entgegen (act. 5/12/1). Die zehntägige Beschwerdefrist lief dem- nach am 20. Januar 2014 ab. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014, eingegangen am 21. Januar 2014, macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, die Gläubigerin sei wider erwarten kompromissbereit und er habe inzwischen eine Vereinbarung treffen können über die Begleichung der offenen Beträge. Die offene Konkursfor- derung von Fr. 702.05 werde er Morgen via E-Banking begleichen. Eine frühere Zahlung sei leider nicht möglich gewesen, da er einige Einnahmen gerade erst erhalten habe (act. 2). Eine Zahlung nach Ablauf der Beschwerdefrist stellt keinen Konkurshinde- rungsgrund dar. Wie dargelegt, werden keine Nachfristen gewährt. Die Be- schwerde scheitert also bereits am fehlenden Konkurshinderungsgrund. Ausfüh- rungen zur Zahlungsfähigkeit des Schuldners erübrigen sich. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist, ist der Konkurs nicht neu zu eröffnen. 4. Ausgangsgemäss sind die Spruchgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Der Gläubigerin ist mangels Umtrieben im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. 3. Der Gläubigerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Mei- len (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt B., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangs- schein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
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