No standing and no new grounds against second levy notice

PS130194Tribunal supérieur13 nov. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The appellant challenged a second levy notice in the same enforcement case, together with earlier creditor and district court decisions. The Obergericht held that it lacked jurisdiction to annul the creditor's 6 December 2012 decision, because any objection had to be brought before the fund. The challenge to the earlier 9 July 2013 ruling was inadmissible because it had already been decided in a prior appellate judgment. As to the 2 September 2013 levy notice and the 13 September 2013 district court ruling, the appellant merely repeated prior submissions and did not confront the lower court's reasoning, so the complaint was dismissed insofar as entered. Free legal aid was struck off as moot, and no costs or compensation were awarded.

Regeste Omnilex

Art. 20a SchKG, Art. 321 ZPO; supervisory complaint against levy notice and related rulings: the complaint must specify concrete defects in the challenged decision and engage with the lower court's reasoning. A mere repetition of earlier arguments is insufficient. A second levy notice that merely reproduces the first notice, apart from a new date to appear, does not reopen issues already raised against the first notice; at least in that extent, a renewed complaint lacks a sufficient legal interest. The supervisory court also lacks jurisdiction to annul a creditor's own decision, and issues already finally adjudicated are not admissible again. In a free debt-enforcement complaint procedure, no costs or party compensation are awarded.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS130194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Urteil vom 13. November 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2013 (CB130109)

Erwägungen:

  1. 1.1. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ wurde dem Betrei- bungsschuldner und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) am 25. Februar 2013 die Pfändung angekündigt. Gegen diese Pfändungsankündigung sowie gegen die Verfügung der Betrei- bungsgläubigerin vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2013 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Mit Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2013 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (Geschäfts- Nr. CB130037-L/U). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Beschluss vom 12. September 2013 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und es wurden dem Beschwerdeführer Fristen angesetzt, um dem Obergericht Urkunden zum Nachweis der Anfechtung der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 6. Dezember 2012 einzureichen und die Rechtshängigkeit dieses Beschwerdeverfahrens beim Sozialversicherungsgericht zu belegen. Auf- grund der Zustellfiktion endeten die Fristen am 30. September 2013. Entspre- chende Urkunden wurden nicht eingereicht. Nach Erkundigung durch den Be- schwerdeführer wurde ihm der Beschluss vom 12. September 2013 mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 ohne erneute Fristauslösung zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2013 wies das Obergericht die Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat (Geschäfts- Nr. PS130145-O/U). 1.2. Am 2. September 2013 erfolgte eine zweite Pfändungsankündigung in der- selben Betreibung durch das Betreibungsamt C._____ (act. 2/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2013 "2. Beschwerde" (act. 1).

Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Be- schwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2013 nicht ein, mit der Begründung, diese Sache sei bereits entschieden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme von Ziffer 3 die gleichen Anträge stelle wie diejenigen in der ersten Beschwerde vom 4. April 2013. Der Beschwerdeführer bringe nichts Neues vor, was der Fortsetzung der Betreibung Nr. ... entgegenstehen könnte. Für Ziffer 3, der Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses in Geschäft Nr. CB130037-L, fehle es an der sachlichen Zuständigkeit. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wies die Vorinstanz zufolge Aussichtslosigkeit ab, soweit es nicht ohnehin gegen- standslos wurde (act. 4 = 7 S. 4). Gegen diesen Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde erhob der Be- schwerdeführer am 28. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonalen Aufsichtsbehörde. Er stellte folgende Anträge (act. 8 S. 2): " 1. Es sei auch die Pfändungsankündigung vom 25.02.2013 in Be- treibung Nr. ..., Stadtammann- und Betreibungsamt C._____, ... [Adresse], und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatz- und an- gemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben; Bei- lage 1

  1. Es sei auch die Pfändungsankündigung vom 02.09.2013 in Be- treibung Nr. ..., Stadtammann- und Betreibungsamt C., ... [Adresse], und alle damit in kausal adäquatem Zusammenhang stehenden Entscheide, Urteile, Verfügungen sofort vollständig nichtig zu erklären und kostendeckend schadenersatz- und an- gemessen genugtuungspflichtig vollumfänglich aufzuheben; Bei- lage 1 3. Es sei auch die Verfügung vom 06.12.2012 betr. angeblichen Prämien- / Leistungsschulden und Rechtsöffnung ..., kostenfrei, Rechtsvorschlag, kein neues Vermögen Art. 265a SchKG, Be- streitung vom 19.06.2012, 7:49AM hinsichtlich Zahlungsbefehls vom 14.06.2012 in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt C. ex tunc unverzüglich kosten- & schadenersatzpflichtig zu Gunsten des Einsprechers aufzuheben; Beilage 2

  2. Zusätzlich sei ausserdem der Zirkulationsbeschluss Geschäfts- Nr.: CB130109-L/U vom 13.09./17.10.2013, 4. Abtlg. als untere kantonale Aufsichtsbehörde, BGZ, mitwirkend Vizepräsident lic.iur. ... als Vorsitzender, BRin. lic.iur. ..., Ersatzrichter lic.iur. ... & GS lic.iur. ..., kostenfrei ex tunc unverzüglich kosten- und schadenersatzpflichtig zu Gunsten des Einsprechers aufzuheben; Beilage 5. Es sei auch der Zirkulationsbeschluss Geschäfts-Nr.: CB130037-L/U vom 09.07.2013, 4. Abtlg. als untere kantonale Aufsichtsbehörde, BGZ, mitwirkend Vizepräsident lic.iur. ... als Vorsitzender, BRin. lic.iur. ..., Ersatzrichter lic.iur. ... & GS lic.iur. ... kostenfrei ex tunc unverzüglich kosten- und schadenersatz- pflichtig zu Gunsten des Einsprechers aufzuheben; Beilage 6. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 7. Es sei unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozess- vertretung zu gewähren. 8. Es sei der völkerrechtlich verfahrensgarantiert unantast-, unver- zicht- & unverjährbare self-executing rechtliche Anspruch auf ma- terielles und formelles Gehör des IBfs zu gewähren und diese Rechtssache einem unparteiischen, unbefangenen, auf dem Ge- setz beruhenden Gericht gem. EMRK Art. 6/1/3, 13, BV 190 etc. & SchKG Art. 30a, 265a zur amtspflichtgemässen Untersuchung, zur öffentlichen Beratung, zur öffentlichen Beurteilung und öffent- lichen Verkündung innert nützlicher Frist auf billige Weise zu überweisen durch unabhängige, unparteiische nicht verfeindete Richter. 9. Es seien sämtliche Eingaben, Beweismittel und Rechtsvorkehren des IBfs von Amtes/Gerichtes wegen als integrierender Bestand- teil auch vorliegender Beschwerde vom 28.10.2013 lückenlos und vollständig beizuziehen. 10. Falls Unklarheiten vorliegen, sind diese zur allfälligen Beantwor- tung schriftlich mitzuteilen. 11. Alles unter Kosten- & Schadenersatz zu Gunsten des Einspre- chers. 12. Es sei der Rechtsvorschlag definitiv zu bestätigen. 13. Es sei der Viziepräsident lic.iur. ... als Vorsitzender, BRin lic.iur. ... Ersatzrichter lic.iur. ... & GS lic.iur. ... in unstrittigen Ausstanz zu setzen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren ist spruchreif.

  3. Vorweg nicht einzutreten ist auf die stets gleichlautenden, pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Aus- stands- und Ablehnungsbegehren gegen Richter/innen und Gerichtsschreiber. Die Unparteilichkeit eines Richters steht keineswegs in Frage, nur weil dieser einst nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung folgender Akte (act. 8 S. 2): - der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungsschulden und Rechtsöffnung, - der Pfändungsankündigung vom 25. Februar 2013 in Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes C., - des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2013 in Geschäft Nr. CB130037-L, - der Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 in Betreibung Nr. ...des Betreibungsamtes C. sowie - des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L. 3.2. Bei der Verfügung vom 6. Dezember 2012 betreffend Prämien-/Leistungs- schulden und Rechtsöffnung handelt es sich um eine Verfügung der Beschwer- degegnerin. Gegen diese hätte Einsprache bei der Kasse erhoben werden kön- nen. Dem Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs fehlt jedenfalls die sachliche Zuständigkeit zur Aufhebung einer solchen Verfügung, weshalb auf dieses Begehren nicht eingetreten werden kann. 3.3. Gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2013 in Geschäft Nr. CB130037-L im Beschwerdeverfahren gegen die Pfän- dungsankündigung vom 25. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer wie aus- geführt am 26. August 2013 Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat. Insoweit ist die Sache bereits ab-

geurteilt. Auf die diesbezügliche Beschwerde kann ebenfalls nicht eingetreten werden. 3.4. Soweit sich die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirks- gerichts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L und der diesem Entscheid zugrunde liegende Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 richtet, ist Folgendes auszuführen: In der Begründung der Beschwerde ist darzulegen, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 f. GOG und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechts- kontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Es ist deshalb im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der Entscheid unrich- tig sein soll. Der Beschwerdeführer muss sich also mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinandersetzen. Ein blosser Verweis auf die Vorakten oder pau- schale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügen nicht. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Zirkulationsbeschluss des Bezirksge- richts Zürich vom 13. September 2013 in Geschäft Nr. CB130109-L, mit welchem die Vorinstanz über die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 2. September 2013 befand, lediglich neu vor, dass die urteilenden Personen wie- der ihre gleichlautend falsche Begründung kopieren würden, die bereits am Ober- gericht angefochten sei (act. 8 S. 3 Ziff. 2). Diese Rüge ist unzutreffend, wieder- holte die Vorinstanz doch gerade nicht die Begründung des ersten Entscheids, sondern führte vielmehr aus, dass der Beschwerdeführer nichts Neues vorbringe und die vorgebrachten Argumente bereits beurteilt worden seien. In der weiteren Begründung begnügt sich der Beschwerdeführer mit der wortgetreuen Wiederga- be seiner bereits vor Vorinstanz sowie auch schon im erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsankündigung vom 25. Februar 2013 (Geschäfts-Nr. CB130037-L und PS130145-O) vorgebrachten Argumentation. Damit kann der Beschwerdeführer dem Entscheid der Vorinstanz nichts entge- gensetzen. Entsprechend ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

Der vorinstanzliche Entscheid ist denn auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war korrekt, dass die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Man könnte sich fragen, ob eine zweite Pfändungsankündigung überhaupt Anfech- tungsobjekt einer Beschwerde sein kann, wenn darin dem Betreibungsschuldner lediglich eine neue Frist angesetzt wird, zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse beim Betreibungsamt zu erscheinen. Zwar stellt ei- ne Pfändungsankündigung grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt der SchK- Beschwerde dar. Erfolgt aber eine zweite Pfändungsankündigung mit lediglich neuer Fristansetzung zum Erscheinen beim Betreibungsamt, kann dies nicht zur Folge haben, dass der Betreibungsschuldner eine neue Möglichkeit erhält, diese mit Vorbringen anzufechten, welche er bereits gegen die erste Ankündigung hätte vorbringen können (oder sogar vorgebracht hat), zumindest nicht soweit sich der Inhalt der zweiten Pfändungsankündigung mit demjenigen der ersten deckt. Min- destens in diesem, sich mit der bereits erfolgten Ankündigung deckenden Umfang müsste das Dokument wohl als blosse Mitteilung qualifiziert werden, womit die Anfechtbarkeit entfiele. Dass die Mitteilung auf dem gleichen Formular erfolgt wie die (erste) Pfändungsankündigung dürfte daran nichts ändern. Die Frage des Vor- liegens eines Anfechtungsobjekts kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem bei gleichen Vorbringen wie im Rahmen der erfolgten Anfechtung der ersten Pfändungsankündigung jedenfalls das Rechtsschutzinteresse an einer neuerli- chen Behandlung fehlt, was ebenfalls ein Nichteintreten zur Folge hat. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid im Resultat jedenfalls richtig. 3.5. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.6. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist vollumfänglich als gegenstandlos abzuschreiben: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gegenstands- los, da das Verfahren ohnehin kostenlos ist, und das Gesuch um unentgeltliche Prozessvertretung ist gegenstandslos, da dieses Gesuch am letzten Tag der Be-

schwerdefrist eingereicht wurde und es sich bei der Beschwerdefrist um eine Verwirkungsfrist handelt, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist einge- reichte Ergänzungsschrift nicht berücksichtigt werden könnte. 5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Mots-clés

debt enforcementlevy noticesupervisory complaintjurisdictionnon-entrylegal interestfree legal aidprocedural admissibility

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appellate supervisory court had jurisdiction to annul the creditor's 6 December 2012 decision on premium/service debts and legal enforcement.

Solution extraite

The court lacked subject-matter jurisdiction to set aside that creditor decision; any objection had to be raised with the fund.

Motifs extraits

The challenged act was a decision of the creditor, not of the debt-collection authorities, so it was not within the supervisory court's competence.

Question juridique clé

Whether the complaint against the district court's 9 July 2013 ruling was admissible again before the appellate supervisory court.

Solution extraite

The matter had already been finally decided in the earlier appellate proceedings and could not be reopened.

Motifs extraits

The same complaint had already been adjudicated by the Obergericht on 21 October 2013.

Question juridique clé

Whether the complaint against the second levy notice of 2 September 2013 and the district court's 13 September 2013 non-entry ruling was sufficiently reasoned and raised new grounds.

Solution extraite

The complaint failed because it repeated earlier arguments and did not engage with the first-instance reasoning.

Motifs extraits

A supervisory complaint must identify concrete defects and address the challenged decision's reasoning; mere repetition of prior submissions is insufficient. Since the second levy notice largely duplicated the first, no new challengeable grounds existed.

Question juridique clé

Whether the request for free legal aid should be granted.

Solution extraite

The request was struck off as moot: legal assistance was unnecessary because the proceedings were free of charge, and the request for legal representation came too late to be considered.

Motifs extraits

The cost waiver became pointless in a free procedure; the representation request was filed on the last day of the appeal period and could not be supplemented after expiry of the peremptory deadline.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect remained pending.

Solution extraite

It became moot because the court decided the appeal.

Motifs extraits

Once the final decision was issued, suspensive effect no longer served an independent purpose.

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