Bankruptcy opening set aside after proof of payment

PS130187Tribunal supérieur25 oct. 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court allowed the debtor's appeal against the bankruptcy opening. It held that the debtor had proved, by receipt, that the remaining bankruptcy debt had been paid before the first-instance judgment, which constituted a bankruptcy-precluding ground under Art. 174(2) SchKG. Because payment was shown, the court did not examine solvency. The bankruptcy order of the District Court of Winterthur was therefore annulled. The debtor was nevertheless ordered to bear the costs of both instances because her late payment had caused the proceedings. The bankruptcy office was instructed to distribute the deposited funds accordingly.

Regeste Omnilex

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren bei nachgewiesener Tilgung. Der Schuldner kann im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel für konkursverhindernde Tatsachen unbeschränkt vorbringen. Weist er durch Urkunden eine vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Tilgung, Hinterlegung oder einen Gläubigerverzicht nach, ist die Konkurseröffnung aufzuheben; die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit entfällt dann praxisgemäss. Die Konkursforderung muss gegenüber dem Konkursgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden; die blosse Zahlung an das Betreibungsamt genügt für sich allein nicht, wenn dem erstinstanzlichen Gericht der Nachweis fehlt. Die Kosten können trotz Gutheissung der Beschwerde dem säumigen Schuldner auferlegt werden, wenn sein Zahlungsverzug das Verfahren veranlasst hat (consid. 2-4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130187-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 25. Oktober 2013 in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirks- gerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2013 (EK130230)

Erwägungen: 1. Am 11. Oktober 2013 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 3). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhe- bung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (act. 7). 2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerde- verfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. 3. a) Das Konkurseröffnungsbegehren vom 30. Juli 2013 ging am 6. August 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 5/1). Am 30. Juli 2013 zahlte die Schuldne- rin die Restschuld der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betrei- bungsforderung (Betreibungs Nr. ..., act. 6) beim Betreibungsamt C._____ ein (act. 4/1). Ferner hat die Schuldnerin entsprechend dem Hinweis im An- hang zur Vorladungsverfügung (act. 5/3) die durch das Konkurseröffnungs- begehren entstandenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 200.– vor der Konkurseröffnung auf der Bezirksgerichtskasse einbezahlt (vgl. act. 6 S. 2). Da das Einzelgericht in Konkurssachen keine Kenntnis von der Tilgung der Konkursforderung hatte, wurde der Konkurs zu Recht eröffnet. Es lag näm- lich an der Schuldnerin – und nicht etwa am Betreibungsamt (vgl. act. 7, Mit- teilung des Betreibungsamtes vom 14. Oktober 2013 betreffend Erledigung der Betreibung) – dem Einzelgericht in Konkurssachen mittels Urkunden (Quittungen) die Zahlung der Konkursforderung nachzuweisen. Darauf wur- de sie im Anhang der Vorladungsverfügung hingewiesen (act. 5/3).

b) Mit dem Nachweis der Zahlung der Restschuld (act. 4/1) hat die Schuld- nerin eine konkurshindernde Tatsache (Tilgung) im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 11. Ok- tober 2013 eingetreten ist. Praxisgemäss ist in solchen Fällen von der Prü- fung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG abzusehen. Da die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist beim Konkursamt C._____ einen Barvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwer- deverfahren geleistet (act. 10) und die Kosten des Konkursamtes (inkl. Rest der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 100.–) sichergestellt hat (act. 10), sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich als begründet. 4. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst hat. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. Oktober 2013, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr beim Konkursamt C._____ geleis- teten Barvorschuss verrechnet. Auch die – teilweise von der Gläubigerin be- zogene – erstinstanzliche Spruchgebühr wird der Schuldnerin auferlegt. Es wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin zwei Drittel der vorinstanzlichen Spruchgebühr, Fr. 200.–, bei der Bezirksgerichtskasse Win- terthur bezahlt hat. 3. Das Konkursamt C._____ wird unter Hinweis, dass zwei Drittel der vo- rin stanzlichen Spruchgebühr (Fr. 200.–) von der Schuldnerin bereits ander- weitig bezahlt worden sind, angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'650.– (Fr. 950.– Zahlung der Schuldnerin sowie

Fr. 1'700.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.–, dem Obergericht Fr. 750.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten allfällig verbleibenden Rest- betrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht in Kon- kurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt C., ferner mit besonderer An- zeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt C., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Mots-clés

bankruptcy openingdebt paymentproof by documentsbankruptcy prevention groundappealcourt costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the bankruptcy opening should be annulled because the debtor proved a bankruptcy-precluding ground by documentary evidence.

Solution extraite

Yes. The debtor proved payment of the underlying debt before the first-instance decision, so the bankruptcy had to be set aside.

Motifs extraits

Under Art. 174(2) SchKG, the bankruptcy opening can be overturned if the debtor shows a precluding ground by documents. The debtor paid the remaining debt and the relevant court costs before the bankruptcy order and produced receipts; therefore payment (tilgung) was established. In such a case, the court did not need to examine solvency.

Question juridique clé

How should the costs of both instances be allocated?

Solution extraite

The debtor must bear the costs of both instances because her late payment caused the proceedings.

Motifs extraits

Since the bankruptcy proceedings were triggered by the debtor's failure to pay on time, she had to bear the first- and second-instance court fees, with set-off against the advance paid in the bankruptcy office proceedings.

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