Bankruptcy lifted after debt paid before opening

PS130106Tribunal supérieur17 juin 2013Granted

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Résumé

The Zurich Court of Appeal allowed the debtor’s appeal against the opening of bankruptcy. It found that the creditor’s claim, including interest and enforcement costs, had been paid before the bankruptcy judgment, so the opening had to be annulled. The court also held that the debtor had to bear the costs of both instances because his late payment caused the proceedings. The appellate fee was set at CHF 750 and deducted from his advance; the remaining funds held by the bankruptcy office were to be distributed as ordered.

Regest

Art. 174 Abs. 1 und Art. 172 Ziff. 3 SchKG; new facts on appeal against bankruptcy opening and proof of prior extinction of the debt. The debtor may invoke, even for the first time on appeal, that the claim was fully satisfied before the opening of bankruptcy; satisfaction requires payment of principal, interest and all enforcement-related costs. If prior payment is established, the bankruptcy opening must be annulled without examining solvency. Despite success on the merits, costs may be imposed on the debtor when his belated payment alone caused the proceedings (consid. 2-4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS130106-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf Urteil vom 17. Juni 2013 in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2013 (EK130789)

Erwägungen: 1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 12. Juni 2013 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 13. Mai [recte: Juni] 2013 beantragte der Beschwerdeführer innert Frist die Aufhebung des Konkurses zufolge Tilgung der Konkursforderung vor Eröffnung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Gleichentags zahlte der Beschwerdeführer bei der Obergerichtskasse Zü- rich einen Betrag von Fr. 1'750.– (Sicherstellung der Kosten sowie Kostenvor- schuss für das Beschwerdeverfahren) ein (act. 11/1-2). Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidial- verfügung vom 13. Juni 2013 entsprochen (act. 9). 2. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstin- stanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Tilgung gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG bedeutet neben der Zahlung der Schuld und der Zinsen auch die Begleichung sämtlicher Kosten. Beruft sich der Betriebene erst nach Eröffnung des Konkurses auf Tilgung, muss er nachweisen, dass er neben den Kosten des Konkursgerichts und einer allfälligen Prozessentschädigung an die Gläubigerin im Konkurseröff- nungsverfahren insbesondere auch die Kosten des Konkursamtes bezahlt oder sicher gestellt hat (ZR 110 Nr. 79). Wird der Konkurs gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG aufgehoben, also insbesondere wegen eines Verfahrensmangels, oder weil der Schuldner (wie hier) neu vorträgt, dass die Schuld bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt worden sei, so wird nach ständiger Praxis der Kammer von

der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen (KuKo SchKG-D IGGELMANN/MÜL- LER, Art. 174 N 7 und 12). 3. Die Forderung der Beschwerdegegnerin wurde vom Beschwerdeführer einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten mit Zahlung an das Betreibungsamt C._____ am 10. Juni 2013, mithin vor Konkurseröffnung am 12. Juni 2013, getilgt (act. 3 und act. 4/1). Die Gerichtsgebühr des Konkursgerichts wurde auf Fr. 400.– festgesetzt (act. 3). Diese sowie die konkursamtlichen Kosten wurden ferner mit Zahlung von Fr. 1'000.– bei der Obergerichtskasse Zürich sichergestellt (act. 8, act. 11/1). Der über den Beschwerdeführer eröffnete Konkurs ist daher aufzuhe- ben. 4. Die Kosten beider Instanzen hat der Beschwerdeführer zu tragen, da er durch die verspätete Zahlung die Verfahren überhaupt erst veranlasst hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Vorschuss zu beziehen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2013, mit dem über den Beschwerde- führer der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Barvorschuss verrechnet. Auch die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanzli- che Entscheidgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  1. Die bei der Obergerichtskasse Zürich einbezahlten Fr. 1'000.– werden dem Konkursamt D._____ überwiesen und das Konkursamt D._____ wird ange- wiesen, von dem Totalbetrag von Fr. 2'400.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Be- schwerdeführers sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.– und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt D., ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt C., je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Mots-clés

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