Failure to hear parents and older children; remand in child protection case

PQ150065Tribunal supérieur6 nov. 2015Modified

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Résumé

The Zurich High Court considered a child protection appeal concerning family support and a guardianship for three children after a domestic violence incident. It held that the KESB had breached essential procedural rules by not properly hearing the father and the two older children once concrete measures were contemplated, and by failing to notify the older children of the decision. The court also clarified that the parents' appeal was directed against the whole KESB decision, not only the family support order. It annulled both the district council judgment and the KESB decision and remanded the case for a new procedure and decision, with no costs charged.

Regest

Art. 314 Abs. 1, Art. 314a, Art. 447 ZGB; § 51 and § 59 Abs. 2 EG KESR; Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; hearing rights and notification duties in child protection proceedings: once a protective measure is concretely under consideration, the affected parents must be heard as parties and the older children must likewise be heard where their age and involvement require it; the hearing serves both as a participation right and as an evidentiary instrument. A mere preliminary interview on fact-finding does not satisfy this requirement. If mandatory hearings and required notification of the children are omitted, the defect is serious and ordinarily justifies annulment and remand rather than appellate cure, especially where the authority also failed to clarify the scope of the appeal.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin Dr. M. Is le r. Urteil vom 6. November 2015

i n Sachen

  1. A., 2. B., Beschwerdeführer

betreffend Familienbegleitung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 30. September 2015 i.S. C., geb. tt.mm.2000, D., geb. tt.mm.2001, und E._____, geb. tt.mm.2013; VO.2015.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- z irk Dietikon)

Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und B._____ sind die verheirateten Eltern von C., geboren tt.mm.2000, D., geboren tt.mm.2001, und E., geboren tt.mm.2013. Ende März 2014 erfolgte auf Anzeige von B. eine polizeiliche Intervention wegen häuslicher Gewalt (Tätlichkeiten unter den Ehegatten). Die Kantonspolizei Zürich ordnete gegen A._____ für die Dauer von 14 Tagen die üblichen Mass- nahmen nach dem Gewaltschutzgesetz an: Wegweisung aus der Wohnung, Ra- yon- und Kontaktverbot (KESB-act. 2). Wie in solchen Fällen übli ch, machte die Kantonspolizei Zürich eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde. 1.2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (KESB) holte verschiedene Auskünfte ein (Sozialdienste F._____ und Steueramt F.) und hörte am 27. Oktober 2014 die Kindsmutter (KESB-act. 8) und am 7. November 2014 den Kindsvater an (KESB-act. 11). Thema der Anhörung war die Absicht der KESB, das Kinder- und Jugendhilfezentrum ... (k jz) mit der Abklärung der sozia- len und familiären Verhältnisse zu beauftragen. Der entsprechende Bericht des kjz vom 19. März 2015 ging am 20. April 2015 bei der KESB ei n (KESB-act.12). G., die abklärende Person, empfahl die Er- ri chtung ei ner Bei standschaft für D._____ und E._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die empfohlenen Aufträge an den Beistand sollten unter anderem die Installation einer Familienbegleitung und die Organisation des Eintritts von E._____ i n ei ne Kinderkrippe beinhalten. Der Bericht schliesst mit dem Hinweis, dass die Eltern über den Inhalt des Berichts informiert worden seien, die Empfeh- lungen aber ablehnen würden. Die KESB lud die Kindseltern und D._____ in der Folge zur Anhörung ein (KESB- act. 15). Zu m Termin vom 4. Juni 2015 erschien einzig die Kindsmutter, nachdem diese tags zuvor die KESB telefonisch darüber informierte hatte, dass der Kinds- vater an der Anhörung ni cht tei lnehmen könne (KESB-act. 16). Nachdem der

Kindsmutter die empfohlenen Massnahmen näher erläutert worden waren, erklär- te diese ihre Zustimmung. Sie wies allerdings darauf hin, dass mit Widerstand des Kindsvaters zu rechnen sei und es "besser wäre, wenn wir noch mit ihrem Mann sprechen würden" (act. 17). Eine Anhörung des Kindsvater fand in der Folge nicht statt. Ebenso wenig wurden die beiden älteren Kinder, C._____ und D., an- gehört. Am 25. Juni 2015 fällte die KESB ihren Entscheid (KESB-act. 20): "1. Es wird für E., C._____ und D._____ eine Familienbegleitung durch die H._____ Familienberatung H'._____ für mindestens sechs Monate mit einem Kos- tendach von Fr. 12'000.− angeordnet. 2. Für E., C. und D._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. 3. Als Beistand wird ernannt: I., kjz ..., ... [Adresse]; mit den Aufgabenbereichen: - die Eltern in ihrer Sorge um E., C._____ und D._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; - E., C. und D._____ als Ansprechperson zur Verfügung zu ste- hen; - die Interessen und das Wohl von E., C. und D._____ zu wahren; - die unter Ziff. 1 angeordnete Familienbegleitung zu organisieren und zu be- gleiten; - den Eintritt von E._____ in eine Kinderkrippe zu organisieren und zu beglei- ten; - allenfalls weitere, notwendige Unterstützungsmassnahmen zu organisieren und zu beantragen; - die zuständigen Behörden bei Änderung der Situation zu informieren;

  1. Der Beistand wird zudem verpflichtet, - der KESB Antrag zu stellen, falls weiterführende Massnahmen notwendig werden sollten; - so oft als nötig, ordentlicherweise per 30. Juni 2017 für E., C. und D._____ einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. 5. Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet. 6./7. (Rechtsmittelbelehrung/Mitteilung)" 1.3. A._____ und B._____ erhoben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon (BR-act. 1). Dieser erachtete allein die Anordnung der Famili- enbegleitung als angefochten und fällte am 30. September 2015 folgendes Urteil (act. 6 [=BR-act. 11]): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3./4. (Rechtsmittelbelehrung/Mitteilung)" 1.4. Gegen diesen Entscheid setzen sich A._____ und B._____ mit Beschwerde an die Kammer vom 20. Oktober 2015 (Poststempel 26. Oktober 2015) rechtzeitig zur Wehr: Sie beantragen die Aufhebung der Anträge der Kindes- und Erwachse- nenschutzbe hörde Bezi rk Dietikon (act. 2). In i hrer Kurzbegründung halten sie Folgendes fest: Die Probleme seien 1 ½ Jahre her, in der Zwischenzeit verstün- den sie sich wieder so gut, dass sich die Vorkommnisse vom März 2014 nicht wiederholen würden. Die Söhne C._____ und D._____ seien gewillt, ihren Um- gang zu verbessern und die Regeln künftig einzuhalten. Die Probleme in ihrer Familie seien überzogen dargestellt worden und sie und ihre Söhne würden diese selber lösen wollen. In einer schriftlichen Erklärung vom 20. Oktober 2015, welche der Beschwerde beiliegt, bestätigen C._____ und D._____, die Angelegenheit in- nerhalb der Familie, ohne externe Personen, regeln zu wollen, und sich zu bemü- hen, die Regeln in der Familie und in der Schule einzuhalten und auch die Eltern

zu unterstüt zen (act. 3/2). Sowohl die Beschwerdeführer als auch C._____ und D._____ ersuchen um eine persönli che Anhörung. Die Akten des Bezirksrats (BR-act. 1-13) und der KESB (KESB-act. 1-22 [die KESB führt für jedes der drei Kinder ein eigenes Dossier mit den identischen Akten]) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Anhörung der Betroffenen, hier der Eltern (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 447 ZGB) und der Kinder (Art. 314a ZGB), durch die mit dem Kindes- und Erwachse- nenschutz betrauten Behörden, allen voran die KESB, bildet Teil der elementaren verfahrensrechtlichen Grundregeln. Sie stellt zum einen ein Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar und bildet zum anderen ein Mittel zur Sachverhaltsermitt- lung. Im Verfahren der KESB hat die Anhörung unter anderem dann durch ei n Mitglied der KESB zu erfolgen, wenn angenommen werden muss, dass die be- troffene Person mit der infrage stehenden Massnahme ni cht ei nverstanden i st (§ 51 Abs. 1 lit. b EG KESR). 2.2. Der Kindsvater wurde zu Beginn des Verfahrens von einer Mitarbeitenden des Sekretariats der KESB angehört (KESB-act.11). Bei dieser Anhörung wurde der Kindsvater über die Absicht, das kjz ... mit einer Abklärung der sozialen und familiären Verhältnisse zu beauftragen, informiert und ihm das rechtliche Gehör gewährt. Konkrete Kindesschutz-Massnahmen waren zu diesem Zeitpunkt noch kein Thema. Diese Anhörung, wie auch jene der Kindsmutter (KESB-act. 8), wur- de ordnungsgemäss durchgeführt, insbesondere konnte zu diesem Zeitpunkt auf die Anwesenheit eines Mitglieds der Behörde verzichtet werden (vgl. § 51 Abs. 3 EG KESR). Mit dem Abklärungsbericht vom 19. März 2015 änderte sich die Situation. Der Be- ri cht enthi elt di e Empfehlung, Ki ndesschutzmassnahme n anzuordnen − konkret eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu erri chten und den Bei- stand insbesondere zu beauftragen, eine Familienbegleitung zu installieren und zu veranlassen, dass E._____ eine Kinderkrippe besucht −, sowie den Hinweis,

die Eltern seien mit diesen Massnahmen nicht einverstanden. Ordnungsgemäss lud die KESB die Eltern sowie D._____ zu ei ner Anhörung vor (KESB-act. 15). Wie bereits erwähnt liess sich der Kindsvater kurz vor dem Anhörungstermin ent- schuldigen und die Anhörung vom 4. Juni 2015, welche richtigerweise von einem Mitglied der Behörde durchgeführt wurde, beschränkte sich auf die Person der Ki ndsmutter (KESB-act. 17). Dem Anhörungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass (auch) D._____ ni cht zur Anhörung erschi enen war. Zu den Gründen sei nes Nichterscheinens finden sich den Akten der KESB allerdings kei ne Hi nweise. Dieses Vorgehen der KESB vermag den oberwähnten prozessrechtlichen Anfor- derungen ni cht zu genügen. Der Kindsvater, dessen Widerstände bekannt waren, hätte zwingend angehört werden müssen. Dabei steht das rechtli che Gehör i m Vordergrund, das die Behörde zwingt, sich mit allfälligen Ei nwänden des Betroffe- nen auseinanderzusetzen. Wichtiger Aspekt der Anhörung ist aber auch die In- formation des Betroffenen über die Ausgestaltung und Wirkungen der in Frage stehenden Massnahmen, was Vorbehalte und Ängste abbauen und Ei nsi cht und Kooperationsbereitschaft stärken kann. Dasselbe trifft auf D., den Zweitäl- testen, zu, der laut Bericht des kjz besonders im Fokus stand. Aber auch C., der Älteste, hätte angehört werden müssen, weitete die KESB die vom kj z empfohlene Massnahme doch auf seine Person aus (KESB-act. 20). Einzig mit Bezug auf den erst knapp dreijährigen E._____ durfte die KESB auf eine An- hörung verzi chten (Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführer (sowie C._____ und D.) ersuchen die Kammer um eine persönliche Anhörung und beanstanden damit zumindest sinngemäss die unterbliebene Anhörung durch die Vorinstanzen, insbesondere die KESB. Über diesen verfahrensrechtlichen Mangel hinweg zu gehen und diesen mittels Anhö- rung der Beschwerdeführer und der beiden älteren Söhne durch die Kammer zu heilen, ist im vorliegenden Fall nicht angezeigt. Es kommt nämlich hinzu, dass die KESB ihren Entscheid vom 25. Juni 2015 D. und C._____ ni cht mi tteilte. Damit hat sie gegen § 59 Abs. 2 EG KESR verstossen, der ebenfalls eine wichti- ge Verfahrensregel darstellt (die Mitteilung an das Kind [ab vollendetem 14. Al- tersjahr] dient nicht einzig der Information der Kinder, sondern soll es auch i n di e

Lage versetzen, den Entscheid gegebenenfalls selber anzufechten). Der Voll- ständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der Bezirksrat dieser Vorschrift nicht nachlebte. Was den Umfang der Beschwerde bzw. die Anträge der Beschwerdeführer be- trifft, um dies noch klarzustellen, sind deren Verlautbarungen gegenüber der Kammer präziser als gegenüber dem Bezirksrat. In der Beschwerde an die Kam- mer (act. 2) wollen sie sämtliche Anordnungen der KESB, also Familienbegleitung und Beistandschaft, aufgehoben haben ( "Die Anträge der Kinder- und Erwachsenen- schutzbehörde Dietikon seien aufzuheben"). Der Bezirksrat fokussierte demgegen- über auf den Terminus "Begleit(ungs)person", den die Beschwerdeführer in der Begründung verwendeten (BR-act. 1), und erachtete einzig die Anordnung der Familienbegleitung gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der KESB als ange- fochten. Sowohl in der Betreffzeile als auch in der Einleitung der Begründung wendeten sich die Beschwerdeführer indes gegen den Entscheid der KESB vom 25. Juni 2015, ohne ihre Beschwerde auf eine bestimmte Dispositiv-Ziffer zu be- schränken. Kommt hinzu, dass auch der Beistand mit Begleitaufgaben beauftragt wurde (vgl. Aufgabenkatalog gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der KESB) und damit ebenfalls als Begleitperson in Betracht fällt. Ohne klärende Nachfrage bei den Beschwerdeführern durfte die Vorinstanz daher nicht davon ausgehen, dass die bei ihr erhobene Beschwerde einzig gegen die Familienbegleitung ge- richtet sei. Mit ihrer Beschwerde an die Kammer stellen die Beschwerdeführer klar, dass eine solche Einschränkung nicht beabsichtigt war. 2.3. Insgesamt betrachtet erweist es sich als angezeigt, sowohl das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 30. September 2015 als auch den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bezi rk Dietikon vom 25. Juni 2015 vollumfäng- li ch aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Ent- schei dung an di e KESB zurückzuwei se n (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die KESB wird insbesondere die unterlassenen Anhörungen nachzuholen haben. Dabei dürfte es sich aufdrängen, auch die Kindsmutter nochmals anzuhören. D er zu fäl- lende Entscheid ist alsdann auch C._____ und D._____ mi tzutei len.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (die Be- schwerdeführer obsiegen, und eine unterliegende Gegenpartei gibt es ni cht). Ab- gesehen davon, dass eine Pflicht des Kantons, eine Parteientschädigung zu be- zahlen, für ei nen solchen Fall nicht vorgesehen ist, haben die Beschwerdeführer keine solche beantragt. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksrats Dietikon vom 30. September 2015 und der Ent- scheid der Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bezi rk Dietikon vom 25. Juni 2015 werden vollumfängli ch aufgehoben, und es wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und neuer Entschei- dung an die Kindes- und Erwachsenenschut zbe hörde Bezi rk Dietikon zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an die Beschwerdeführer, mit separatem Schreiben an C._____ und an D._____, beide wohnhaft ... [Adresse], die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezi rk Dietikon unter Beilage ihrer Akten ..., ... und ..., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat D i eti kon unter Beilage seiner Akten VO.2015.15/3.02.00, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Is le r

versandt am:

Mots-clés

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