Non-entry on request for legal aid in appeal proceedings

PP160056Tribunal supérieur5 janv. 2017Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court dealt with a defendant’s request for legal aid and appointment of counsel in view of a possible appeal against a first-instance money judgment. It held that, under Art. 119(5) ZPO, legal aid in appellate proceedings can only be decided after a remedy has actually been filed and concrete appeal requests are before the court. Because the defendant submitted only a legal-aid application, without any formal appeal requests, the court could not assess the prospects of success and did not enter into the request. The proceedings were declared free of charge, and the plaintiff received no party compensation.

Regeste Omnilex

Art. 119 Abs. 5 und 6 ZPO; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren; Zulässigkeit nur nach Einreichung eines Rechtsmittels mit materiellen Rechtsmittelanträgen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist in der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen, setzt aber das Vorliegen eines formellen Rechtsmittels voraus. Fehlen Beschwerde- oder Berufungsanträge, kann die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit nach Art. 117 lit. b ZPO nicht geprüft werden; auf das Gesuch ist nicht einzutreten (consid. 2c). Das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege ist kostenfrei; eine Parteientschädigung fällt mangels wesentlicher Umtriebe bzw. Parteistellung der Gegenpartei nicht an (consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Januar 2017

i n Sachen

A._____, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X._____

gegen

B._____, Klägerin

vertreten durch Fürsprecher Y._____

betreffend Forderung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 12. Juli 2016 vor Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, in einem Forderungsprozess mit der Geschäfts-Nr. FV160219-L (vgl. Urk. 1 S. 1). Mit unbegründeter Verfügung vom 2. September 2016 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt X._____ als unentgelt- licher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12). Mit begründetem Urteil vom 3. November 2016 entschied die erstinstanzli- che Richterin das Folgende (Urk. 36 S. 9): " 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 8'000.– nebst Zi ns zu 5 % seit 14. März 2016 sowie Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 12 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2016) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'470.– die Barauslagen betragen: Fr. 225.– Dolmetscherkosten. 3. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der von der klagenden Partei ge- leistete Kostenvorschuss wird dieser zurückerstattet. Die beklagte Partei wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Par- teientschädigung von Fr. 2'320.– (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schli chtungsver fa hre ns) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entschei d kann i nnert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen."

Der Rechtsvertreter der Beklagten nahm das Urteil am 24. November 2016 in Empfang (Urk. 33).

b) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 stellte die Beklagte hierorts im Sin- ne von Art. 119 Abs. 5 ZPO den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein un- entgeltlicher Prozessbeistand beizugeben (Urk. 35 S. 2). In der Folge wurden die erstinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. Urk. 34). 2. a) Der Klägerin kommt für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege der Beklagten keine Parteistellung zu (BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1 m.w.H.). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Eingabe der Klägerin betref- fend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO ein, weshalb ihr keine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Beschwerdeverfahren an- zusetzen ist (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO). b) Die Klägerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Urk. 40) bis anhin kei- ne formelle Beschwerde erhoben, sondern lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gestellt hat. c) Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege neu zu beantragen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und unmissverständlich: Erst nach Eingang eines Rechtsmittels kann die Rechtsmittelinstanz über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden. Vorliegend stellte die Beklagte i n i hrer Eingabe vom 13. Dezember 2016 ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35 S. 1 f.). Materielle Beschwer- deanträge sind hingegen weder explizit gestellt worden, noch gehen solche aus der Begründung der Eingabe vom 13. Dezember 2016 hervor. In Ermangelung von Beschwerdeanträgen kann die Aussichtslosigkeit nicht beurteilt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO: "ihr Rechtsbegehren ni cht aussi chtslos erschei nt"). Art. 119 Abs. 1 ZPO findet für das Rechtsmittelverfa hre n kei ne Anwendung. Auf das Ge- such der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher ni cht ei nzutreten. Das Verfahren PP160056-O ist damit abgeschlossen.

  1. Im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskos- ten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Kläge- ri n kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ni cht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab per Fax), an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 35, 38 und 39/2-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 BGG.

Zürich, 5. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Mots-clés

legal aidappeal admissibilitynon-entrycivil procedurecourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the request for legal aid for a possible appeal is admissible without filed appeal submissions

Solution extraite

The court may decide on legal aid in appeal proceedings only after an appeal has been filed and concrete appeal requests are available; without such requests, the request is not admissible.

Motifs extraits

Art. 119(5) ZPO requires legal aid to be requested anew in the remedy procedure, but only after a remedy has been lodged. Since the filing contained no appeal claims, the court could not assess the prospects of success under Art. 117(b) ZPO.

Question juridique clé

Whether costs should be charged in the legal-aid procedure

Solution extraite

No court costs are levied in the legal-aid procedure.

Motifs extraits

Art. 119(6) ZPO expressly excludes court costs.

Question juridique clé

Whether the plaintiff is entitled to party compensation in this procedure

Solution extraite

No party compensation was awarded to the plaintiff because there were no significant efforts.

Motifs extraits

The plaintiff had no party status regarding the defendant's legal-aid request and no substantial work justified compensation.

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