Fax appeal inadmissible; costs borne by appellant

PP120033Tribunal supérieur16 oct. 2012Inadmissible

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court dealt with an appeal against an interim first-instance order requiring the defendant to pay an additional cost advance and security for the plaintiff's party compensation. The appeal had been filed by fax, and the court had warned the appellant that such a filing is invalid without an original handwritten signature. As no signed original was submitted by the deadline, the court refused to enter into the appeal. The appellant was ordered to pay the appellate court fee of CHF 600, while the respondent received no compensation because no substantial effort had been shown.

Regeste Omnilex

Art. 106 Abs. 1 ZPO; inadmissibility of a faxed appeal lacking original handwritten signature; a non-compliant submission is ineffective unless cured within the court-fixed deadline. Where the appellate court does not enter into the appeal, the appellant is deemed the unsuccessful party for costs purposes. Party compensation is denied if the respondent incurred no substantial effort in the appeal proceedings.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 16. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Kostenvorschuss, Sicherheit für die Parteientschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juli 2012 (FV120040)

Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 2. April 2012 machte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) am 3. April 2012 folgendes Rechtsbegehren unter Bei- lage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ (Urk. 1) bei der Vo- rinstanz anhängig (Urk. 3/2 S. 1 f.): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 27'870.– nebst Zins zu 5 % seit 9.2.2011 sowie die Friedens- richterkosten im Betrag von Fr. 525.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."

b) Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin setzte die Vorderrichterin der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Verfügung vom 18. April 2012 Frist an, um schriftlich zur Klage Stellung zu neh- men (Urk. 3/9). Mit Fax-Eingabe vom 7. Mai 2012 stellte die Beklagte das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/11). Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme mit folgenden Anträgen ein (Urk. 3/12 S. 2): " 1. Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von sfr. 30'000.– zu bezahlen, sowie sei die Forderung der Klägerin nicht gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 3. Die Klägerin ist wegen Beweismittelunterschlagung von sämtlicher Beklagten-Korrespondenz angemessen zu bestrafen."

c) Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 stellte die Klägerin den Antrag, es sei die Beklagte aufgrund ihrer erhobenen Widerklage zu verpflichten, ihr für die Partei- entschädigung angemessene Sicherheit zu leisten (Urk. 3/16).

Mit Verfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zum Antrag der Klägerin, sie sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Klägerin angemessene Sicherheit zu leisten, Stellung zu nehmen (Urk. 3/17). Mit diversen vom 7. Juni 2012 datierten Eingaben zog die Beklagte ihr Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Folge wieder zurück (Urk. 3/19 bis 3/23). Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 wurde das Gesuch der Beklagten um unent- geltliche Rechtspflege als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Der Beklagten wurde sodann Frist angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten der Wi- derklage einen ergänzenden Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'950.– und für die Parteientschädigung der Klägerin eine Sicherheit von Fr. 5'500.– zu leisten. Dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Verfahren ohne die versäum- te Handlung fortgeführt werde (Urk. 3/24). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 13. Juli 2012 in Empfang (Urk. 3/25/2). 2. a) Mit Eingabe per Fax vom 13. Juli 2012 (hierorts am 23. Juli 2012 dem Faxgerät entnommen) erhob die Beklagte gegen die genannte Verfügung vom 9. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 1). b) Mit Schreiben vom 6. August 2012 wurde die Beklagte darauf aufmerk- sam gemacht, dass Eingaben per Fax nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung unter anderem zufolge der fehlenden eigenhändigen Unterschrift ungültig sind (BGE 121 II 252 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 5A_257/2012 vom 4. Juni 2012 E. 1.1 a.E.) und auf die Beschwerde demnach nicht eingetreten werden könnte. Der Beklagten wurde daraufhin Frist bis zum 24. August 2012 angesetzt, um der beschliessenden Kammer mitzuteilen, ob sie mit ihrer Eingabe vom 13. Juli 2012 Beschwerde erheben wolle. Sie wurde ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie, sofern sie an der Beschwerde festhalten sollte, ihre Eingabe vom 13. Juli 2012 mit eigenhändiger Originalunterschrift ebenfalls bis am 24. Au- gust 2012 der beschliessenden Kammer nachzureichen hätte. Sollte sie sich in- nerhalb der Frist nicht bei der beschliessenden Kammer melden, würde ihr Fax-

schreiben als Beschwerde entgegen genommen und ein formelles Beschwerde- verfahren eröffnet werden (Urk. 4). c) Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Stellungnahme der Beklagten ein, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. In Anwen- dung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Beschwerde der Beklagten nicht einzutreten. 3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Be- messung gelangen § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdever- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Wider- klage beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ss

Mots-clés

admissibilityfax filingsignature requirementnon-entrycost advancesecurity for costsparty compensationappellate costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the faxed appeal was admissible despite the lack of an original handwritten signature.

Solution extraite

The appeal could not be entertained because a fax filing without an original signature is invalid.

Motifs extraits

The court relied on Federal Supreme Court case law holding that fax submissions lacking a handwritten signature are ineffective; the appellant did not cure the defect within the set deadline.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appeal proceedings after non-entry.

Solution extraite

The appellant, as the unsuccessful party in a non-entry decision, bears the appellate costs.

Motifs extraits

Under Art. 106(1) CPC, the losing party pays the procedural costs; a non-entry decision makes the appellant the losing party.

Question juridique clé

Whether the respondent is entitled to party compensation for the appeal proceedings.

Solution extraite

No party compensation was awarded because the respondent incurred no substantial effort.

Motifs extraits

The court found no significant outlay justifying an award of compensation.

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