Labor judge not barred from representing parties at labor court

PN100024Tribunal supérieur3 mars 2010Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A defendant in a CHF 3,000 employment case challenged the refusal to let her lawyer, who also served as a labor judge, act as her representative before the Labor Court Zurich. The Obergericht Zurich held that labor judges are not part-time district judges within the meaning of the cantonal ban on professional representation before those courts. They are engaged only sporadically as specialist judges, have no fixed workload, are not counted in the district court staffing percentages, and lack voting rights in internal court administration. The nullity complaint was therefore upheld and the order of 10 December 2009 was annulled.

Regeste Omnilex

§ 3 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GVG; § 26 GVG; § 12 Abs. 1 Satz 2 GVG; § 281 Ziff. 1 ZPO: Die als Fachrichter für Einzelfälle beigezogenen Arbeitsrichter des Arbeitsgerichts Zürich sind keine teilamtlichen Mitglieder des Bezirksgerichts im Sinne des Vertretungsverbots. Teilamtliche Richter setzen eine mit fest umschriebenem Beschäftigungsgrad ausgeübte Tätigkeit voraus; fehlt ein fixes Pensum und werden die Richter nur sporadisch beigezogen, greift das Verbot der berufsmässigen Vertretung vor dem betreffenden Gericht nicht. Eine auf einer solchen unrichtigen Qualifikation beruhende Nichtzulassung des Rechtsvertreters verletzt einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz und ist aufzuheben.

Texte intégral

Aus den Erwägungen: "Am 23. November 2009 ging beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage ein, mit welcher der Kläger verlangt, dass seine ehemalige Arbeitgeberin zur Bezahlung von Fr. 3'000.-- [...] verpflichtet werde. Nachdem die Hauptverhandlung auf den 14. Dezember 2009 angesetzt worden war, teilte Rechtsanwalt A. dem Gericht mit, dass die Beklagte ihn mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt habe. Mit Verfügung des Einzelrichters [...] vom 10. Dezember 2009 wurde er dann aber als Vertreter der Beklagten nicht zugelassen. [...]. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, Rechtsanwalt A. als Vertreter der Beklagten nicht zuzulassen, damit begründet, dass er seit 1. Januar 2009 als Arbeitsrichter am Arbeitsgericht Zürich tätig sei und als solcher zu 'den teilamtlichen Mitgliedern der Bezirksgerichte (und damit auch der Arbeitsgerichte)' gehöre, denen laut § 3 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 GVG 'die berufsmässige Vertretung von Parteien an diesen Gerichten' untersagt sei. Das dem nicht so ist, ergibt sich aus Folgendem: § 26 GVG schreibt vor, dass ein Bezirksgericht aus einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern besteht (Abs. 1), dass der Kantonsrat auf Antrag des Obergerichtes die Stellenprozente und die Mindestanzahl der Mitglieder für jedes Bezirksgericht festlegt (Abs. 2) sowie dass das Obergericht jeweils vor den Wahlen für jedes Bezirksgericht nach dessen Anhörung die Anzahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder bestimmt und die Beschäftigungsgrade für die Teilämter festlegt (Abs. 3). Unter dem Begriff des teilamtlichen Richters versteht der Gesetzgeber eine nicht vollamtliche Tätigkeit mit einem - im Gegensatz zum Nebenamt - fest umschriebenen Beschäftigungsgrad (Hauser/Schweri, N. 5 zu § 3 GVG). Gehörten die Arbeitsrichter zu den teilamtlich beschäftigen Richtern des Bezirksgerichtes Zürich, so müsste das Obergericht deren Beschäftigungsgrade festlegen. In Wirklichkeit haben sie aber kein fixes Pensum, sondern werden nur sporadisch, wenn ein paritätisch zusammengesetztes Kollegium erforderlich ist, für einzelne Fälle als Fachrichter beigezogen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 GVG). Auch werden die 120 Arbeitsrichter (vgl. dazu Ziffer III des Beschlusses des Kantonsrates über das Arbeitsgericht Zürich vom 27. September 1999 in SR 212.32) bei den 6200 Stellenprozenten, die dem Bezirksgericht Zürich für die Amtsdauer 2008-2014 zustehen (vgl. dazu Beschluss des Kantonsrates vom 12. Februar 2007 in SR 212.22), nicht berücksichtigt. Ferner haben sie im Gegensatz zu den teilamtlichen Richtern in der internen Gerichtsverwaltung kein Stimmrecht (vgl. Hauser/ Schweri, N. 5 zu § 3 GVG). Der Beschwerdeführer ist mithin nicht Bezirksrichter. Der angefochtene Entscheid beruht somit zum Nachteil der Beklagten auf einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde sowie zur Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2009 führt. [...].“ Obergericht Zürich, III. Zivilkammer, Beschluss vom 3. März 2010

Mots-clés

employment disputelegal representationlabor judgeprocedural rulenullity complaintcourt compositionprofessional representation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Attorney A., who served as a labor judge, could represent the defendant before the labor court.

Solution extraite

Yes. A labor judge in this function is not a part-time district judge within the meaning of the cantonal prohibition on professional representation at the court.

Motifs extraits

Labor judges are only called in sporadically as specialist judges for individual cases, have no fixed workload, are not counted among the district court staffing percentages, and have no internal voting rights like part-time judges.

Question juridique clé

Whether the refusal to admit the representative violated an essential procedural rule under § 281 Ziff. 1 ZPO.

Solution extraite

Yes. The refusal was based on an incorrect interpretation of the cantonal provisions and therefore breached an essential procedural principle to the defendant's detriment.

Motifs extraits

Because the lawyer was not a prohibited part-time district judge, the admission refusal lacked a legal basis and had to be set aside.

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