Nichtigkeitsbeschwerde against definitive debt enforcement lifted as late filing unproven

PN080264Tribunal supérieur3 janv. 2009Dismissed

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Résumé

The Zurich High Court dismissed the debtor's cassation complaint against definitive debt enforcement for CHF 400 plus interest and costs. The debtor claimed a denial of the right to be heard because his submission dated 12 September 2008 was allegedly ignored. The court held that the appellant had to prove timely posting and that his own handwritten note on the envelope was not sufficient evidence. It also held that, even if the submission had been considered, the outcome would not have changed because the debt enforcement judge could not review the substantive correctness of the Federal Inspectorate's decision underlying the enforcement title.

Regest

§ 289 ZPO; kassatorisches Verfahren und Beweis der Rechtzeitigkeit einer Eingabe; im Nichtigkeitsverfahren sind neue Behauptungen unzulässig. Die Rechtzeitigkeit der Aufgabe einer Sendung hat der Absender mit tauglichen Beweismitteln nachzuweisen; eine blosse Parteibehauptung genügt nicht. Auch einem Laien ist es zumutbar, den rechtzeitigen Einwurf einer Sendung durch eigentliche Beweismittel zu belegen. Zudem führt die allfällige Berücksichtigung einer verspäteten Eingabe nicht zur Aufhebung, wenn sie am materiellen Ergebnis nichts ändern könnte; die sachliche Überprüfung des als Rechtsöffnungstitel dienenden Verwaltungsakts obliegt dem dafür zuständigen Rechtsmittelgericht und nicht dem Rechtsöffnungsrichter.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PN080264/U/hp III. Zivilkammer Mitwirkend:die Oberrichter Dr. iur. H. A. Müller, Vorsitzender, lic. iur. P. Helm und Dr. iur. A. Brunner sowie der juristische Sekretär lic. iur. M. Nägeli Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 3. Januar 2009 in Sachen S. Beklagter und Beschwerdeführer gegen E. Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. Oktober 2008

Das Gericht erwägt: 1. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Winterthur vom 20. Oktober 2008 wurde der Klägerin in der Betrei- bung Nr. X des Betreibungsamtes Zell für Fr. 400.-- nebst Zinsen und Ko- sten definitive Rechtsöffnung erteilt. Gegen diesen Entscheid erhob der Be- klagte mit Eingabe vom 10. November 2008 rechtzeitig Nichtigkeitsbe- schwerde mit dem Antrag, es sei das Rechtsöffnungsbegehren vollumfäng- lich abzuweisen. Der Einzelrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Da sich die Beschwerde nach Einsicht in die Akten der Vorinstanz als unbe- gründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort (§ 289 ZPO). 2. Vorweg ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass im Kassationsverfahren, das keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens bildet, neue Be- hauptungen unzulässig sind. 3. Der Beklagte, dem die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnah- me zum Rechtsöffnungsbegehren letztmals bis Freitag, den 12. September 2008 erstreckt worden war, rügt im Wesentlichen, dass ihm das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden sei, dass seine entsprechende, von die- sem Tag datierte Eingabe nicht berücksichtigt worden sei. Dabei macht er aber nicht etwa geltend, dass der Einzelrichter, welcher zum Schluss ge- langte, die Eingabe sei verspätet, ihm vor Fällung dieses Entscheides die Möglichkeit hätte einräumen müssen, den Nachweis zu erbringen, dass die Übergabe an die Post trotz des von dieser auf dem Umschlag angebrachten Stempelaufdruckes (14.09.08-21) rechtzeitig erfolgt sei. Vielmehr vertritt er die Meinung, dass die Vorinstanz ohne Weiterungen auf den von ihm auf der Rückseite des Umschlages handschriftlich angebrachten Hinweis ("Brief am 12. Sept. 08, um 22.30 Uhr in Winterthur in den Hauptpost-Briefkasten eingeworfen") hätte abstellen müssen. Dem ist aber nicht so. Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Aufgabe einer Sendung obliegt dem Absender, wobei eine blosse Parteibe-

hauptung als Beweis aber nicht genügt. Entgegen der Auffassung des Be- klagten ist es auch einem Laien, der eine Sendung in einen Briefkasten der Post wirft und nicht damit rechnen kann, dass der Umschlag noch am selben Tag abgestempelt wird, zuzumuten, dass er die Rechtzeitigkeit der Aufgabe durch eigentliche Beweismittel (z.B. durch Zeugen) belegt. 4. Im Übrigen hat bereits der Einzelrichter zu Recht festgehalten, dass auch eine Berücksichtigung der Eingabe vom 12. September 2008 nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Die sachliche Richtigkeit der hier als Rechtsöffnungstitel dienenden Verfügung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates vom 27. Februar 2007 hätte nicht der Rechtsöff- nungsrichter, sondern allein das Bundesverwaltungsgericht überprüfen kön- nen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. (...) anonymisiert durch D. Oser 30.03.2009

Mots-clés

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