Enforcement certificate for arbitral award granted

PG140001Tribunal supérieur21 janv. 2015Granted

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Résumé

The Zurich Administrative Commission of the Higher Court granted A._____ S.A.’s request for an enforcement certificate for the Swiss Chambers' Arbitration Institution final award of 24 April 2013. The court held that it had jurisdiction because the arbitral seat was Zurich and found that the award was final, not subject to a pending challenge, and duly served. The respondent did not submit comments or designate a service address in Switzerland. The court fee of CHF 4,000 was charged to the applicant and set off against its advance payment.

Regest

Art. 193 Abs. 2 IPRG; Voraussetzungen der Vollstreckbarkeitsbescheinigung für einen Schiedsspruch; Zuständigkeit des kantonalen Gerichts am Schiedsort. Für die Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist erforderlich, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, gegen den kein hängiges Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung besteht, und dass die rechtsgültige Zustellung an die Parteien nachgewiesen ist. Bei Schiedssprüchen mit Sitz in Zürich ist das Obergericht Zürich zuständig; die Zuständigkeit wird gestützt auf kantonales Recht analog bejaht (consid. II.1). Die fehlende Stellungnahme der Gegenpartei und die Publikation als Zustellungsersatz hindern die Ausstellung nicht, sofern die Zustellungsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: PG140001-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 21. Januar 2015

i n Sachen

A._____ S.A., Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung

Erwägungen: I. 1. In dem am 22. Februar 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 24. April 2013 der "Final Award" der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Prozessnummer 600293-2012; act. 3). Dabei wurde dem klägeri schen An- trag im Grundsatz stattgegeben und die B._____ (nachfolgend: Gesuchs- gegnerin), die damalige Beklagte, verpflichtet, der A._____ S.A. (nachfol- gend: Gesuchstellerin), der damaligen Klägerin, USD 240.577 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Juni 2011 zu bezahlen. Die Kosten des Schieds- verfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für i hre anwaltli chen Auf- wendungen eine Entschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen (act. 3 S. 19). 2.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 24. April 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2014 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 6) wurde am 4. Juli 2014 geleistet (act. 15). Zwar erfolgte die Zahlung damit nicht innert der Frist von zehn Tagen (vgl. act. 6), da aber der Gesuchstellerin eine Nachfrist zu gewähren gewesen wäre (vgl. act. 6 Dispositiv Ziffer 1), resul- tiert für sie aus der verspäteten Leistung kein Nachteil. Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin in besagter Verfügung angehalten, hinsichtlich des Schi edsspruchs ei nen Zustellnachwei s i ns Recht zu rei chen. D i eser Auffor- derung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2014 nach und liess dem Gericht den beantragten Zustellnachweis zukommen (act. 13-14/1-2). 2.2. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Gesuchsgegnerin ei- ne Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 6). Die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung scheiterte (act. 32).

  1. Mit besagter Eingabe vom 8. Juli 2014 (act. 13) ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht sodann unter Beilage eines Beschlusses der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 10. Oktober 2013 betreffend "Request for Correc- ti on" (act. 14/3) um Berichtigung der Adresse der Gesuchsgegnerin (act. 13). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde die Adressberichtigung der Ge- suchsgegneri n festgestellt und dieser auf dem Rechtshilfeweg (act. 20/2/2) Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin erneut angehalten, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil i m Si nne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 16). Der Gesuchstelleri n wurde sodann Frist angesetzt, um eine gültige Vollmacht an i hren Rechts- vertreter i ns Recht zu rei chen (act. 16). Diese ging bei der hiesigen Instanz am 21. August 2014 ein (act. 27-28). 4. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte das Justizministerium der Russi- schen Föderation dem Gericht mit, der Auftrag der Zustellung der Verfügung vom 16. Juli 2014 habe aufgrund des Nichterscheinens des Vertreters der dem Gericht genannten Organisation nicht durchgeführt werden können (act. 42/2, Übersetzung in act. 42/1). D araufhi n wurde die Publikation der Verfügung vom 16. Juli 2014 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auf- trag gegeben (act. 43). Weitere sachdienliche Nachforschungen drängten si ch ni cht auf (vgl. BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 141 N 3), zumal die Zustellung nicht an der unbekannten Adresse der Gesuchsgegnerin schei- terte, sondern an deren Nichterscheinen am Abholungsort (act. 42/1). 5. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte sodann am 4. Dezember 2014 (act. 43). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung vom 16. Juli 2014 damit als der Gesuchsgegnerin am 4. Dezember 2014 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 16) von einem Ver- zicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.

II. 1. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3 Rz 11 f.), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). Dass sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46 GOG ergibt, entspricht ständiger Praxis der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss PG130006-O vom 7. Oktober 2013, Erw. 4). 2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein rechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewie- sen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsent- scheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Pri- vatrecht, 3. Auflage, Basel 2013 N 10 ff. zu Art. 193 IPRG). 3. Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Rückscheinen wurden der Gesuchsgegnerin der "Final Award" vom 24. April 2013 am 4. Juni 2013 und der Beschluss vom 10. Oktober 2013 am 17. Oktober 2013 zugestellt (act. 14/1-3, vgl. auch act. 35, act. 36/1 und act. 36/3). Die Gesuchstellerin stellt sodann nicht in Abrede, dass ihr der Schiedsentscheid rechtmässig zugestellt wurde (act. 1). 4. Im W e i teren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 12. Juni 2014 kei n Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 24. April 2013 i n Sa- chen A._____ S.A. / B._____ eröffnet wurde (act. 5). 5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des "Fi nal Awards" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 24. April 2013 (Prozessnummer 600293-2012) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.

III. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungs- kommission sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- ri ch PG130011-O vom 19. November 2013, Erw. 7, PG120006-O vom 5. Dezem- ber 2012, Dispositiv-Ziff. 2 sowie PG120005-O vom 6. Juni 2014, Erw. 10).

Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Fi nal Award" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 24. April 2013 in Sa- chen A._____ S.A. gegen die B._____ (Case No. 600293-2012) betreffend "Claim" vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des Schiedsspruches, für si ch und zuhanden der Gesuchstelleri n, gegen Empfangsschein, − die Gesuchsgegnerin, durch Publikation sowie − die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.

  1. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-

fassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (BGG).

Züri ch, 21. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

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