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PG120001 ΓÇó Withdrawal of application for enforceability certificate; costs allocated to applicant
PG120001Tribunal supérieur16 juil. 2012Withdrawn
The Zurich Administrative Commission of the cantonal court dealt with an application for an enforceability certificate concerning an arbitral order. After the respondent objected, the applicant informed the court that Zurich lacked jurisdiction and withdrew the request. The court therefore struck the proceedings off the docket as withdrawn. It fixed the court fee at CHF 1,000, charged it to the applicant, ordered reimbursement of the remaining CHF 1,000 of the advance payment, and awarded the respondent CHF 750 in party compensation for its submission.
Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 2 ZPO; withdrawal of the application and allocation of costs in proceedings terminated by withdrawal: when the applicant expressly withdraws the request, the proceedings are to be discontinued as withdrawn. Procedural costs follow the outcome and are borne by the withdrawing party; the court fee may be set off against the advance on costs, with any surplus refunded. A responding party is entitled to appropriate party compensation for a substantive submission if the withdrawal ends the proceedings after that filing (consid. 4-5).
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: PG120001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, die Oberrichter lic. iur. P. Helm und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 16. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe vom 16. Januar 2012 um Ausstel- lung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung für die Verfügung des Einzelschieds- richters (alt Oberrichter Dr. C._____) vom 28. November 2011 (act. 1). 2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 wurde vom Gesuchsteller ein Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- einverlangt (act. 3), welcher fristgerecht geleis- tet wurde (act. 4). 3. In derselben Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung Stellung zu nehmen (act. 3). In ihrer Stellungnahme vom 24. April 2012 brachte die Gesuchs- gegnerin im Wesentlichen vor, auf das Gesuch vom 16. Januar 2012 sei mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 11 S. 2). 4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 teilte der Gesuchsteller mit, dass das Ober- gericht des Kantons Zürich tatsächlich nicht zuständig sei, weshalb er sein Ge- such unter Kostenfolge zurückziehe, wobei der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung in angemessener Höhe zuzusprechen sei (act. 15 S. 2). Das Verfah- ren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen und aus dem vom Gesuchsteller geleiste- ten Kostenvorschuss zu beziehen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Gesuchsgegne- rin ist für die Eingabe vom 24. April 2012 (act. 11) eine Entschädigung von Fr. 750.- zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- verrechnet. 4. Die Restanz von Fr. 1'000.- wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 750.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Gesuchsteller, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Ta- gen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 16. Juli 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber versandt am: