Cost allocation after disclaimer of inheritance

PF150030Tribunal supérieur5 mai 2015Dismissed

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Résumé

A sole heir disclaimed an inheritance and was charged CHF 150 in court fees by the first instance for recording the disclaimer. He appealed only the cost allocation, asking that the fee be paid from the estate. The appellate court held that disclaimer proceedings are unilateral voluntary jurisdiction and that, under the CPC, the person who seizes the court bears the costs; there is no recourse against an opposing party. Since the appellant did not accept the inheritance, the estate could not be charged. The appeal was dismissed, and no costs were levied for the appeal itself.

Regest

Art. 570 Abs. 3 ZGB; Art. 98, 110, 111 ZPO; costs of recording a disclaimer of inheritance in unilateral voluntary jurisdiction. In proceedings triggered by a disclaimer declaration, the heir who applies to the court and causes the official recording of the disclaimer must in principle bear the court costs. The CPC’s general advance-payment and cost-allocation rules apply also to unilateral proceedings; because no adverse party exists, no internal recourse under Art. 111 Abs. 2 ZPO is possible. Departure from this rule requires special circumstances. The estate can be charged only if it has been accepted; a disclaimer prevents such allocation (consid. 3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur . K. Würsch Urteil vom 5. Mai 2015 i n Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Erbausschlagung usw. / Kosten

im Nachlass von B., geboren am tt.mm.1934, von C. ZH, ge- storben am tt.mm.2015, gemeldet gewesen in ... Züri ch,

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirks- gerichtes Zürich vom 20. April 2015 (EN150163)

Erwägungen: 1.1. Am tt.mm.2015 verstarb B., geboren tt.mm.1934 (Erblasser), mit letz- tem Wohnsi tz i n Züri ch und hi nterli ess als einzigen gesetzlichen Erben sei nen Bruder A. (act. 2/2a; act. 2/3). Mit undatierter Eingabe, eingegangen beim Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich am 17. April 2015, schlug A._____ die Erbschaft aus (act. 1). 1.2. Mit Urteil vom 20. April 2015 nahm das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) die Ausschlagungserklärung ge- stützt auf Art. 570 Abs. 3 ZGB zu Protokoll. Es wurde festgestellt, dass der Nach- lass durch den einzigen gesetzlichen Erben ausgeschlagen worden sei, wovon dem Konkursrichter Kenntnis gegeben werde. Die Gerichtsgebühr für die Erbaus- schlagung wurde auf Fr. 150.00 festgesetzt und dem ausschlagenden Erben auf- erlegt (act. 5 S. 2 = act. 7 S. 2). 2.1. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. April 2015 (Datum Poststempel) rechtzeitig ein mit "Berufung" betiteltes Rechtsmittel (act. 13). Er beanstandet sinngemäss die vorerwähnte Kostenauflage und beantragt, die Kosten seien aus dem Nachlass des Erblassers zu bezi ehen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, er habe mit dem Erblasser keinen Kontakt mehr gehabt und er beziehe nur eine AHV-Rente und Zusatzlei stunge n (act. 6). 2.2. Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig und unabhängig vom Streitwert nur mi t Be- schwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die falsche Rechtsmittelbezeichnung schadet grundsätzlich nicht. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als Berufung bezeichnete Eingabe vom 27. April 2015 ist als Beschwerde entgegen zu nehmen (vgl. Blickenstorfer, DIKE-Komm- ZPO, vor Art. 308-334 N 72).

2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO; act. 1- 3). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere wurde umständehalber auf die Einholung eines Kostenvorschusses verzichtet (Art. 98 ZPO). 3. Geht bei der zuständigen Behörde – im Kanton Zürich das Einzelgericht am Bezirksgericht (§ 137 lit. e GOG) – eine Ausschlagungserklärung ein, hat sie die- se zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB). Die Protokollierung der Erbausschla- gung gehört zur sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zu den Kosten der frei- willigen Gerichtsbarkeit enthält das Gesetz keine eigene Vorschrift mehr. Die zür- cherische Zivilprozessordnung hatte noch bestimmt, in Verfahren auf einseitiges Vorbringen trage in der Regel der Gesuchsteller die Gerichtskosten (§ 211 Abs. 2 ZPO/ZH). Die seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizerische Zivilprozess- ordnung (ZPO) geht über diese Vorschrift hinaus. Als Folge der allgemeinen Vor- schusspflicht des Klägers oder Antragstellers für die Gerichtskosten (Art. 98 ZPO) trägt, wer immer eine gerichtliche Instanz anruft, vorerst einmal die Kosten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Gibt es eine Gegenpartei, kann er allenfalls auf diese Rückgri ff nehmen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen kommt ein solcher Rückgriff nicht in Frage und es bleibt daher auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung bei der Tragung der Kosten durch den Klä- ger oder Antragsteller. Dies erscheint durchaus opportun, hat doch der ausschla- gende Erbe im eigenen Interesse, etwa um der gesetzlichen Haftung für allfällige Schulden des Erblassers zu entgehen, die Behörden angerufen und zu handeln veranlasst (vgl. zum Ganzen OGer ZH PF130062 vom 10. Dezember 2013 mit Verweis auf LF110081 vom 16. August 2011 und PF110044 vom 15. Septem- ber 2011). Im vorliegenden Verfahren besteht grundsätzlich kein Anlass von dieser Regel abzuweichen. Um das Erbe zur Deckung der Kosten heranziehen zu können, hät- te der Beschwerdeführer das Erbe (allenfalls unter öffentlichem Inventar, Art. 580 ZGB) annehmen müssen. Der vorinstanzliche Entscheid, die Kosten dem aus- schlagenden Erben, dem Beschwerdeführer, aufzuerlegen i st ni cht zu beanstan- den. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.

  1. Umständehalber ist auf Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu verzi chten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer und an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzliche n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am: 6. Mai 2015

Mots-clés

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