Labor dispute treated as cost-free under Art. 114 lit. c ZPO

PF140058Tribunal supérieur16 déc. 2014Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The employee appealed only the allocation of first-instance court costs and the party compensation in proceedings for a preventive ban on data transfer to US authorities. The appellate court held that the dispute was an employment-related, non-monetary matter and therefore cost-free under Art. 114 lit. c ZPO, so the employee's share of the first-instance fee had to be borne by the court treasury. It rejected the challenge to the party compensation, finding no basis to shift it to the employer because the employee had lost on the merits. The appeal was therefore partly upheld only as to court costs.

Regeste Omnilex

Art. 114 lit. c ZPO; non-monetary employment disputes and costs; in disputes sufficiently connected with the employment relationship, the statutory cost exemption applies even where the claim is based on personality protection and data-processing restrictions. The exemption is not excluded merely because the matter is not pecuniary; the decisive point is the employment-law origin of the controversy. By contrast, the cost exemption does not preclude an award of party compensation where the unsuccessful party has caused the proceedings and has not prevailed on the merits (consid. 1-2).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF140058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil vom 16. Dezember 2014 i n Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ SA, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____,

betreffend vorsorgliche Massnahme / Kostenbeschwerde

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2014 (ET140042)

Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer), ei n früherer Angestellter der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwer- degegnerin), beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Juli 2014 es sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 261 ff. ZPO oder gar superprovisorisch zu verbieten, ihn betreffende Da- ten an die US Behörden weiterzuleiten (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verbot der Be- schwerdegegnerin hernach umgehend und ohne vorherige Anhörung derselben die Weitergabe von Daten betreffend den Beschwerdeführer und setzte der Be- schwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme an (act. 5). Nach Eingang der Stel- lungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 12) folgten weitere Eingaben beider Parteien (act. 14 ff.). Mit (nachstehendem) Urteil vom 25. November 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen schli essli ch unter Regelung der Kosten- und Entschädi gungsfol- gen ab (act. 30 = act. 33 = act. 35, je S. 8): Es wird erkannt: 1. Das Gesuch vom 21. Juli 2014 wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 22. Juli 2014 angeordnete superprovisorische Mass- nahme bleibt in Kraft, bis die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist oder bis nach Abschluss des Verfahrens vor Obergericht, falls von diesem nichts anderes angeordnet wird. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird dem Gesuchsteller zu 3/4, der Ge- suchsgegnerin zu 1/4 auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschä- digung von Fr. 2'200.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Berufung]

  1. Gegen die vorgenannte Kosten- und Entschädigungsregelung in Dispositiv- ziffer 3 und 4 wandte sich der Beschwerdeführer (fristgerecht) an die Kammer und stellte folgende Anträge (act. 35 S. 2): 1. Es seien Ziff. 3. und 4. der Erwägungen [recte: des Dispositivs] im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. [recte: 25.] November 2014 (Geschäfts-Nr. ET140043) aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer für das erstin- stanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen. 2. Eventualiter seien die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 3. des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 24. [recte: 25.] November 2014 der Beschwerde- gegnerin aufzuerlegen. 3. Subeventualiter sei die definitive Zuordnung der Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. [recte: 25.] No- vember 2014 unter den Vorbehalt zu stellen, dass diese Regelung nur für den Fall gelte, dass kein Hauptprozess hängig gemacht wird, andernfalls in jenem über die definitive Zuteilung zu entscheiden sei. 4. Alles unter allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu- lasten der Beschwerdegegnerin. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-31). Ei ne ausführli chere Darstellung der Prozessgeschichte kann im Übrigen dem vorinstanzlichen Ent- scheid entnommen werden (act. 30 = act. 33 = act. 35). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Ein- holung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidre- levant – ei nzugehen. II. 1. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das vorinstanzliche Verfahren stelle ei ne Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis dar (Art. 114 lit. c ZPO). Folgli ch hät- te die Vorinstanz für ihren Entscheid keine Gerichtskosten erheben dürfen (act. 34 S. 3 ff.). Die Vorinstanz geht auf die Frage der arbeitsrechtlichen Natur vorliegen- der Streitsache nicht ein (act. 30 = act. 33 = act. 35).

Der Beschwerdeführer bejaht den engen Bezug zu seinem früheren Arbeitsver- hältni s mit der Beschwerdegegnerin zu Recht: Er war bei der Beschwerdegegne- rin unbestrittenermassen angestellt und die zur Weitergabe bestimmten Daten be- treffen gerade seine beruflichen Verrichtungen für die Beschwerdegegnerin. Um die Datenweitergabe durch die Beschwerdegegnerin zu verhindern, stützt sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seiner Persönlichkeit, wie er u.a. in Art. 328b OR und im DSG konkretisiert wird. Folglich ist von einer nicht vermögensrechtli- chen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen. Ob diese nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, lässt sich dem Gesetz eben so wenig direkt ent- nehmen wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liegt es nahe, die nicht vermö- gensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, also wie die vermö- gensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung be- steht beim Weiterzug. Dort werden die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Be- rufung ist immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsa- chen ans Bundesgeri cht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch ist allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gibt es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt wird: In Zivilsachen ist gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen sind (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Analog sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei – und das gilt (nur) dann nicht, wenn es um vermögens- rechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.– oder mehr geht. Demgemäss ist die zu entscheidende Beschwerde gegen die Kostenauflage be- gründet. Da die Gesuchsgegnerin weder das Festsetzen von Kosten überhaupt noch die teilweise Auflage an sie angefochten hat, bleibt es ihr gegenüber dabei. Der dem Gesuchsteller auferlegte Teil ist aber auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er der Gegenseite eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– bezahlen soll. Die Vorinstanz erwog, gemäss Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer voll entschädi gungs- pflichtig. Dennoch berücksichtigte die Vorinstanz weitere Faktoren und reduzierte damit die finanzielle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für das vorinstanz- liche Verfahren (act. 30 = act. 33 = act. 35, je S. 7 E. 4).

Der arbeitsrechtliche Charakter einer Streitigkeit schützt ni cht vor einer allfälligen Verpfli chtung zur Lei stung ei ner Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat die vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung nicht angefochten, weshalb vorliegend einzig zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in diesem Punkt weiter entgegen zu kommen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer vor Vori nstanz jedoch unterlag, indem seinem Begehren nicht entsprochen wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Gegenseite für diesen Ausgang des Verfahrens entschädigungspflichtig werden sollte. Aus der einstweiligen superprovisorischen Gutheissung seines Antrags kann er für die spätere Verteilung der Kosten bzw. die Auferlegung einer Parteientschädigung im Urteil der Vorinstanz vom 25. No- vember 2014 ni chts zu sei nen Gunsten ablei ten. Damit muss es bezüglich der Parteientschädigung beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben. 3. Zusammenfassend ist Antrag 1 der Beschwerde teilwei se gutzuhei ssen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Für die Beschwerdegegnerin, welche den vori nstanzli che n Entschei d i nnert Fri st ni cht angefochten hat, ändert si ch ni chts. III. Das Rechtsmittel folgt den prozessualen Besonderheiten der Hauptsache. Die Beschwerde ist daher auch in dem Umfang kostenlos, als sie abgewiesen wird. Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO).

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2014 (ET140042-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– wird der Gesuchsgegnerin zu 1/4 aufer- legt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Gerichtskosten festge- setzt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 34, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezi rksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'900.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Der Gerichtsschreiber:

li c. i ur. D . Oehni nger

versandt am:

Mots-clés

employment disputecourt costsparty compensationnon-monetary claimpersonality rightsdata transfersuperprovisional measure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first-instance proceedings were an employment dispute exempt from court costs under Art. 114 lit. c ZPO.

Solution extraite

The dispute had a sufficient connection to the employment relationship and was a non-monetary labor matter; the employee's share of the court fee had to be borne by the court treasury.

Motifs extraits

The data concerned the employee's professional activities for the employer and the request was based on personality protection in employment law. Non-monetary employment disputes are, as a rule, cost-free, unless the statute expressly provides otherwise for high-value monetary claims.

Question juridique clé

Whether the employee should pay the employer a party compensation for the first-instance proceedings.

Solution extraite

The party compensation remained unchanged; the employee had lost before the first instance and the earlier superprovisional success did not affect the final cost allocation.

Motifs extraits

Employment-law character does not bar a party compensation. Since the employee did not prevail on the merits, there was no basis to shift the employer's compensation burden to the employer.

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