projets
PF140024 ΓÇó Costs may be charged for inheritance disclaimer proceedings
PF140024Tribunal supérieur11 juin 2014Dismissed
The appellant challenged only the costs imposed in summary proceedings concerning the disclaimer of an inheritance. The appellate court held that the authority was entitled to charge a fee because it had to act to record the disclaimer declaration, and the amount of CHF 551 was reasonable. The appeal was dismissed. Owing to the circumstances, no second-instance costs and no party compensation were ordered.
Art. 104 ff. ZPO; costs in proceedings serving to record an inheritance disclaimer: where official intervention is required to render a disclaimer declaration effective or binding, the authority may levy a fee for the activity performed. The fee is permissible even though the heir thereby achieves the desired result of renouncing the estate. The amount is reviewed for reasonableness under the applicable cantonal fee schedule; absent excessiveness, the cost order will be upheld (consid. 2–3).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140024-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 11. Juni 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Ausschlagung / Kosten
im Nachlass von B., geboren tt.mm.1961, von C., gestorben am tt.mm.2014 in D., wohnhaft gewesen in D.,
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Mai 2014 (EN140022)
Erwägungen: 1. B._____ (fortan Erblasser) verstarb am tt.mm.2014 in D._____. Seine drei gesetzlichen Erben (es sind dies seine Mutter und seine Schwester sowie sein Bruder, der Beschwerdeführer) haben die Erbschaft ausgeschlagen, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 6. Mai 2014 Vormerk nahm. Die Kosten auferlegte die Vorinstanz den Ausschlagenden solidarisch (vgl. act. 28 = act. 30). Gegen das Urteil der Vorinstanz wandte sich der Beschwerdeführer fristgerecht an die Kammer (act. 31). 2. Er macht geltend, er (und auch seine Schwester) wolle nichts mit dem Erblasser bzw. dessen Nachlass zu tun haben. Genau dies hat der Beschwerdeführer mit der Ausschlagung erreicht. Um seine Ausschlagung verbindlich erklären zu können, bedurfte er allerdings amtlicher Hilfe. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er sei nicht bereit, in dieser Angelegenheit etwas zu bezahlen. Da die Vorinstanz – auch auf die Ausschlagungserklärung des Beschwerdeführers hin – tätig wurde, durfte sie dafür eine Gebühr erheben (Art. 104 ff. ZPO). Diese erweist sich angesichts vorliegender Umstände mit Fr. 551.– (Fr. 300.– für die Entscheidgebühr und Fr. 251.– für Barauslagen) als angemessen (§ 8 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Damit sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet, und seine Beschwerde ist abzuweisen. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 551.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am: