Reduction of court fee in summary proceedings

PF130024Tribunal supérieur5 août 2013Partially Granted

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Résumé Omnilex

A. appealed against the Zürich District Court’s fee order, arguing that the court fee of CHF 4,000 was too high. The Court of Appeal held that, given the amount in dispute and the fee reductions applicable to summary proceedings, the fee had to be lowered to CHF 2,500. The appeal was therefore partially granted. The court also held that there was no legal basis for a party compensation from public funds and ordered no second-instance fee.

Regeste Omnilex

§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG; gerichtliche Gebühr in summarischen Verfahren; Äquivalenzprinzip. Die Gebührenbestimmung beruht auf einer Ermessensausübung innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens. Bei der Überprüfung ist maßgebend, ob die festgesetzte Gebühr den gesetzlichen Rahmen und insbesondere das Äquivalenzprinzip wahrt. Für summarische Sachen sind Reduktionen gegenüber der ordentlichen Gebühr zulässig; eine weitere Herabsetzung ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens nur soweit haltbar, als sie den Verfahrensaufwand und die Bedeutung der Sache noch angemessen abbildet. Mangels gesetzlicher Grundlage besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung aus der Staatskasse (vgl. consid. 2 und 4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF130024-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 5. August 2013 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Kosten

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksge- richtes Zürich vom 19. Juni 2013 (ER130114)

Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 trat das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich auf das Gesuch von A._____ (Gesuchsteller und Be- schwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) nicht ein und auferlegte ihm die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 4'000.- (act. 12). Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und verlangte (act. 13 S. 2): "1. Die Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Au- dienz, vom 19. Juni 2013 abzuändern und die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 zu reduzieren. 3. Eventualiter sei Ziff. 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzel- gericht Audienz, vom 19. Juni 2013 abzuändern und die Entscheidgebühr auf CHF 2'212.40 zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. MWST) zu Las- ten der Staatskasse." 2. Vor erster Instanz verlangte der Beschwerdeführer, der Beklagte sei zu ver- pflichten, dem Kläger EUR 75'263.90 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 1. Janu- ar 2011 auf den Betrag von EUR 7'500.00 und zuzüglich Zins zu 5% ab dem 3. Juli 2011 auf den Betrag von EUR 67'763.90 zu bezahlen (act. 1 S. 2). Gestützt auf den Währungsumrechner Oanda (www.oanda.com/lang/de/cur- rency/converter) entspricht am 5. Juni 2013 der Forderungsbetrag von EUR 75'263.90 einem Gegenwert in Schweizer Franken von Fr. 93'288.90. Bei diesem Streitwert beträgt die volle Gerichtsgebühr Fr. 8'481.55 (4 Abs. 1 GebV OG). § 8 Abs. 1 dieser Verordnung erlaubt eine Reduktion für Sum- marsachen auf die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Fr. 4'240.78 bis Fr. 6'361.16). § 10 Abs. 1 GebV OG erlaubt eine weitere

Herabsetzung bis auf die Hälfte der gemäss §§ 4-8 bestimmten Gebühr, demgemäss ergäbe sich eine Gebührenrahmen von Fr. 2'120.39 bis Fr. 3'180.58. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Bestimmung um Kann-Vorschriften handelt. Mit der Festlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- hat die Vorinstanz allerdings dem Aequivalenzprinzip nicht genü- gend Rechnung getragen. Eine Gebühr von Fr. 2'500.– erscheint angemes- sen. 3. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu neh- men. Mangels gesetzlicher Grundlage ist dem Beschwerdeführer keine Pro- zessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü- gung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juni 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'500.– wird dem Gesuchsteller aufer- legt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner auf dem Rechtshilfeweg unter Beilage eines Doppels von act. 13, sowie an das Ein- zelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichts- kasse, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Mots-clés

court feesequivalence principlesummary proceedingscost reductionparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first-instance court fee of CHF 4,000 should be reduced in appeal proceedings.

Solution extraite

The fee was excessive in light of the applicable fee framework and the equivalence principle; it was reduced to CHF 2,500.

Motifs extraits

Based on the amount in dispute converted from EUR 75,263.90, the ordinary fee and the reductions for summary proceedings under §§ 4, 8 and 10 GebV OG led to a lower permissible range. The set fee of CHF 4,000 did not adequately reflect the equivalence principle.

Question juridique clé

Whether the appellant was entitled to a party compensation from the state treasury.

Solution extraite

No party compensation was awarded because there was no legal basis for doing so from the state treasury.

Motifs extraits

The court expressly found no statutory basis for compensation out of public funds.

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