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PF120064 ΓÇó Appeal treated as not filed due to missing signature
PF120064Tribunal supérieur9 janv. 2013Inadmissible
A._____ and B._____ appealed an expulsion judgment of the District Court of Dietikon, but their notice of appeal was unsigned. The Obergericht gave them a deadline under Art. 132 ZPO to cure the defect and warned that failure would mean the filing would be treated as not made. They did not submit a signed version in time. The court therefore struck the proceedings from the docket, set the second-instance fee at CHF 200, imposed it jointly and severally on the appellants, and denied party compensation to the respondents.
Art. 132 ZPO; unsigned appeal notice and failure to cure the defect within the court-imposed deadline: if a procedural act is submitted without the required signature and the defect is not remedied after warning, the filing is deemed not made; the appellate court then has no admissible remedy before it and may strike the proceedings without examining the merits. Costs are allocated according to Art. 106 and 108 ZPO; in the absence of significant effort by the successful party, no party compensation is awarded.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler. Beschluss vom 9. Januar 2013 in Sachen
gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch E._____ AG, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Ausweisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (ER120053)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 führten A._____ und B._____ (Be- schwerdeführer) Beschwerde gegen das ihre Ausweisung anordnende Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 7. November 2012 (act. 20). Da die Eingabe der Beschwerdeführer nicht unterzeichnet war, setzte die Präsidentin der Kammer ihnen mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 in Anwen- dung von Art. 132 ZPO Frist an, um den Mangel zu beheben und die Eingabe un- terzeichnet einzureichen. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass bei Säumnis ihre Eingabe als nicht erfolgt gelte (act. 22). Diese Verfügung ging den Beschwerdeführern am 19. Dezember 2012 zu (act. 23/1-2). 2. Die Beschwerdeführer unterliessen es innert Frist und bis heute, ihre Eingabe vom 4. Dezember 2012 unterschrieben erneut einzureichen. Der Mangel wurde nicht behoben. Dies führt androhungsgemäss zur Feststellung, dass ihre Eingabe als nicht erfolgt gilt. Somit fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmit- tel , und das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben (OGer ZH, PQ110012 vom 20. Oktober 2011; KUKO ZPO-Gasser/Rickli, Art. 132 N 2; Kramer/Kubat Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 4; a.M. ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 5). 3. Die Beschwerdeführer tragen die von ihnen verursachten, zweitinstanz- lichen Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 108 ZPO). Sie haften dafür so- lidarisch (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art. 106 N 12). Der Streitwert stellt sich ausgehend vom monatlichen Bruttomietzins der Beschwerdeführer von Fr. 1'297.– (vgl. act. 2/7 und act. 2/10-11) auf rund Fr. 5'000.– ein (vgl. zur Streitwertbemessung Dig- gelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 45). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern für das Rechts- mittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. V. Seiler
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