Appeal dismissed in summary eviction from emergency apartment

PF120023Tribunal supérieur5 juin 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The City of Zurich sought summary eviction of A._____ from an emergency apartment after the fixed-term lease and granted move-out extension had expired. The first instance ordered immediate vacating and delivery of the apartment, enforcement through the city bailiff, and costs against the tenant. On appeal, the tenant relied on illness, later employment, and a future rental contract. The Zurich High Court held that these points did not show any legal error or clearly incorrect factual finding. Because the tenancy had ended and no right to remain existed, the appeal was dismissed. Second-instance costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Regeste Omnilex

Art. 320 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO; appeal against summary eviction from a dwelling after expiry of a fixed-term tenancy and agreed vacating extension. In second-instance review, the appeal court examines only incorrect application of law or manifestly incorrect factual findings. Once the contractual term and any agreed extension have expired, the tenant remains without legal basis and must surrender the premises; personal hardship, prospective employment, or an announced future housing solution do not create a right of continued occupation. Where the appeal is manifestly unfounded, the appellate court may decide without response and allocates costs according to the outcome (consid. 2-4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF120023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. R Maurer. Urteil vom 5. Juni 2012 in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ der Stadt Zürich, C._____

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Mai 2012 (ER120084)

Erwägungen: 1. Die Stadt Zürich, vertreten durch B., C., Klägerin und Beschwer- degegnerin, ersuchte am 21. März 2012 die Vorinstanz um unverzügliche Aus- weisung der Beklagten und Beschwerdeführerin aus einer Notwohnung unter An- drohung der Zwangsvollstreckung (act. 1, act. 6). Mit Urteil vom 2. Mai 2012 verpflichtete das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich die Beklagte, die 2-Zimmerwohnung ... im .... OG mitte am ... [Ad- resse] unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss der Klägerin zu übergeben unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (act. 9 S. 3 Dis- positivziffer 1). Ebenso wies die Vorinstanz das Stadtammannamt D._____ an, diese Verpflichtung der Beklagten gemäss Dispositivziffer 1 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken (act. 9 S. 3 Dispositivziffer 2). Sie auferlegte die Ent- scheidgebühr der Beklagten (Dispositivziffer 3) und verpflichtete sie, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositivziffer 4). Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige (act. 10, act. 7c) Beschwerde der Beklagten. Sie bringt darin vor, sie habe an der vorinstanzlichen Verhandlung der Gegenpartei sowie dem Gericht mitgeteilt, dass sie am 9. März 2012 eine Opera- tion gehabt habe und bis Mitte April 2012 arbeitsunfähig gewesen sei, dass sie per 1. Juni 2012 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten habe und per 1. August 2012 einen neuen Mietvertrag habe. Weil sie dies an der Verhandlung mitgeteilt habe, sei sie davon ausgegangen, dass alles in Ordnung sei. Sie sei daher mit dem Urteil nicht einverstanden (act. 10). 2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beklagte und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 10). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Die Vorinstanz erwog, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien bis 30. No- vember 2011 befristet gewesen sei und eine Auszugsfrist bis 15. März 2012 ge- währt worden sei. Demnach befinde sich die Beklagte heute ohne Rechtsgrund im Mietobjekt und sei zur Rückgabe der Mieträume verpflichtet. Das gelte unabhän- gig von ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen und dem Umstand, dass sie erklärt habe, per 1. August 2012 eine Wohnung gefunden zu haben (act. 9). Vor der Vorinstanz führte die Klägerin aus, die maximale zweijährige Frist zur Be- nützung einer Notwohnung (gemäss Gemeindeverordnung) sei bereits abgelau- fen. Zudem habe die Beklagte seit drei oder vier Monaten keine Miete mehr be- zahlt (Prot. I S. 3f). Die Beklagte bestritt diese Ausführungen nicht, sondern berief sich darauf, das Sozialamt werde ihre Miete bezahlen (Prot. I S. 4). Die Klägerin führte dagegen aus, das Sozialamt werde voraussichtlich nur einen Teil der aus- stehenden Mietzinse übernehmen (Prot. I S. 4). Die Vorbringen der Beklagten in der Beschwerdeschrift erweisen sich als un- behelflich. Sie vermag von vornherein nichts darzutun, was einer unrichtigen Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz entsprechen und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte. Sie vermochte vorinstanzlich keinen Anspruch auf Verbleib in der Woh- nung darzutun. Ihre vertragliche Auszugsfristerstreckung war am 15. März 2012 abgelaufen, der Mietvertrag war beendet (act. 3/1, 3/2). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei ohne Rechtsgrund im Mietobjekt verblieben und zur Rückgabe der Mietsache verpflichtet, unabhängig von ihren persönlichen und fi- nanziellen Verhältnissen. Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die zweitinstanzlichen Gerichts- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdegegnerin zweitinstanzlich keine Partei- entschädigung zuzusprechen.

  1. Praxisgemäss wird bis zur effektiven Ausweisung mit einer Verfahrensdauer von 6 Monaten gerechnet (Entscheid der Kammer vom 13.1.2011, Proz. Nr. NL110026). Entsprechend ist von einem Streitwert von Fr. 6'000.-- auszugehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 10, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Ein- zelgericht Audienz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Maurer

versandt am:

Mots-clés

evictionfixed-term tenancyemergency apartmentsummary proceedingsappeal reviewcourt costsparty compensation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the eviction order was unlawful because the tenant had personal hardship and had informed the court of later work and housing arrangements.

Solution extraite

The appeal showed no erroneous legal application or clearly incorrect fact-finding; the tenant had no right to remain after the lease ended and the extension expired.

Motifs extraits

The lease ended on 2011-11-30 and the agreed move-out extension expired on 2012-03-15. The tenant therefore remained without legal basis, regardless of personal or financial circumstances or a later-found apartment.

Question juridique clé

How the second-instance costs and compensation should be allocated.

Solution extraite

The appellant bears the second-instance court costs, and no party compensation is awarded to the respondent.

Motifs extraits

As the appeal failed, costs follow the outcome; no significant effort in the appeal justified party compensation.

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