Legal aid denied in tenancy rent-reduction dispute

PD120010Tribunal supérieur21 juin 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The tenants appealed a Zurich tenancy court order that had denied their request for free legal aid and ordered them to pay an advance on costs in a rent-reduction action. The appellate court held that the underlying rent-reduction claim was hopeless: the record showed serious tenant misconduct, prior warnings, and a later-final judgment upholding the lease termination for grave breaches of duty. Because the action lacked prospects, both legal aid and appointed counsel were refused. The appellate request for legal aid and suspensive effect became moot, and no costs or party compensation were awarded in the appeal.

Regeste Omnilex

Art. 117 ZPO; legal aid is denied where the party’s request or action lacks real prospects of success. A claim is hopeless when, after a summary assessment of the record, a solvent party would not reasonably pursue it because the chances of success are clearly outweighed by the risk of defeat. If the prospect requirement fails, indigence and the need for counsel need not be examined further under Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO. In proceedings concerning legal aid, no court costs are charged at second instance absent bad faith or abuse (Art. 119 Abs. 6 ZPO), so a separate request for appellate legal aid may become moot. New factual allegations are inadmissible on appeal (consid. 2, 3, 4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD120010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur . E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber. Beschluss und Urteil vom 21. Juni 2012 in Sachen

  1. A., 2. B., Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch ... der Stadt ...,

betreffend Mietzinsherabsetzung / unentgeltliche Rechtspflege / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtspräsidenten des Mietgerich- tes Zürich vom 3. Mai 2012 (MG110006)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Kläger und Beschwerdeführer (nachstehend Kläger genannt) wohnen mit ihrem Sohn seit Frühjahr 2008 in einer Liegenschaft der Beklagten und Be- schwerdegegnerin (nachstehend Beklagte genannt), wobei die Beklagte das Mietverhältnis mit amtlichem Formular vom 12. August 2010 per 30. November 2010 kündigte mit der Begründung gravierender Pflichtverletzungen (Art. 257f Abs. 3 OR) seitens der Kläger. Die Kläger – damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____ – fochten die Gültigkeit der Kündigung sowohl erst- als auch zweitin- stanzlich erfolglos an (act. 5/1 S. 3 f., act. 5/3/6, act. 3 S. 3). 1.2. Nebst der Kündigungsanfechtung bzw. kurz davor liessen die Kläger bei der Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich mit Eingabe vom 11. August 2010 ein Verfahren betreffend Herabsetzung des Mietzinses wegen Beeinträchtig- ungen durch die anderen Bewohner (Forderung) einleiten. Mit Beschluss vom 23. Februar 2011 stellte die Schlichtungsbehörde Nichteinigung fest (act. 5/3/6 und act. 11/3/9), worauf die Kläger mit Eingabe vom 24. März 2011 beim Einzel- gericht des Mietgerichts Zürich (nachstehend Vorinstanz genannt) Klage mit fol- genden Rechtsbegehren erhoben (act. 5/1 S. 2): „1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Mitmieter zur Einhaltung der Hausordnung aufzufordern. 2. Der Nettomietzins sei bis zur Beendigung der Beeinträchtigung um 20% herabzusetzen. 3. Es sei den Klägern 1 und 2 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von § [recte: Art.] 117 ff. ZPO zu gewähren und in der Person des Un- terzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter im Sinne von § [recte: Art.] 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- klagten.“ 1.3. Nachdem das Verfahren zunächst sistiert wurde, setzte die Vorinstanz den Klägern mit Verfügung vom 27. März 2012 Frist an zur Begründung ihres Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 5/8 S. 2). Die Kläger liessen die Frist

unbenutzt verstreichen, worauf die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. Mai 2012 abwies (Dispositivziffer 2). Gleich- zeitig setzte sie den Klägern nach Art. 98 i.V.m. Art. 96 ZPO und § 4 Abs. 1 der GebV OG Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'466.– (Dispo- sitivziffer 3, act. 3 S. 6). Hiergegen erhoben die Kläger – diesmal ohne anwaltliche Vertretung – mit Eingabe vom 10. Mai 2012 (Datum Poststempel: 16. Mai 2012) rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde und stellten nebst einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren (Art. 119 Abs. 5 ZPO) folgende Anträge (act. 5/13 und act. 2 S. II): „1. Es sei die Verfügung mit der Geschäfts-Nr. MG110006-L/Z3 aufzuhe- ben. 2. Es sei der Beschwerde mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wir- kung zu erteilen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.“ 1.4. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Art. 119 Abs. 3 ZPO). Dasselbe gilt für die Einho- lung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO). 2. Unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren 2.1. Soweit die Kläger die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Mai 2012 beantragen (Antrag 1), verlangen sie sinngemäss die Bewilligung ihres Ge- suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozess- führung und unentgeltliche Rechtsvertretung) nach Art. 117 ZPO (act. 2 S. II). 2.1.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung setzt kumulativ voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel (Mittellosigkeit) verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos (fehlende Aussichtslosigkeit) erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend dabei ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem solchen Prozess entschliessen würde (BGE

124 I 304 Erw. 2c; BGE 122 I 267 Erw. 2b mit Hinweisen). Die Prozesschancen sind anhand des jeweiligen Aktenstands in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO-Emmel, N 13 zu Art. 117). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffen- den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 3 S. 3). 2.1.2. In ihrer Begründung bezieht sich die Vorinstanz zunächst auf das eingangs erwähnte Kündigungsschutzverfahren (Verfahrens-Nr. MB110002-L) und hält fest, dass das Mietgericht Zürich die Kündigung mit Urteil und Beschluss vom 3. No- vember 2011 für gültig erklärt habe. Jener Entscheid halte fest, dass die Beklagte die tatsächlichen Verhältnisse im Haus eingehend abgeklärt habe bzw. die von ihr initiierten Hausgespräche am Verhalten der Kläger gescheitert seien. Die Kläger hätten sich grobe Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen. Nachdem das Obergericht mit Beschluss vom 2. März 2012 auf eine entsprechende Berufung der Kläger nicht eingetreten sei, sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen. Da die Kläger im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gewusst hätten, dass sie als Mieter Handlungen begingen, die als gravierende Pflichtverletzungen im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR aufzufassen seien (u.a. Drangsalieren der übrigen Bewoh- ner), und sie auch gewusst hätten, dass die Beklagte die tatsächlichen Verhält- nisse im Haus überprüft habe, hätte ihnen klar sein müssen, dass die Kündigung zu Recht erfolgt sei und entsprechend kein Raum für ihre Klage vom 24. März 2011 bleibe (Einhaltung der Hausordnung und Herabsetzung des Mietzinses). Damit scheitere des Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit (act. 3 S. 3 f.). 2.1.3. Die Kläger machen in ihrer Beschwerdeschrift pauschal geltend, die ange- fochtene Verfügung sei inhaltlich akten- sowie wahrheitswidrig und bestreiten so- dann (zum Teil neu) die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen. Im Weiteren betonen sie, dass sie das Mietzinsherabsetzungsverfahren wegen Beeinträchti- gungen vor der Kündigungsanfechtung eingeleitet hätten und die Gespräche mit der Beklagten nicht wegen Fehlverhaltens ihrerseits gescheitert seien. Das Miet- gericht hätte die Kündigung damals als nichtig erkennen müssen (act. 2 S. IV f.). Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerdeschrift das rechtskräftige Kündigungsurteil beanstanden und die ihnen vorgeworfenen Pflichtverletzungen bestreiten, ist nicht

weiter darauf einzugehen. Es handelt sich um eine abgeurteilte Sache. Ebenso wenig können Pauschalbeanstandungen berücksichtigt werden (vgl. dazu Art. 321 Abs. 1 ZPO). 2.1.4. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest aus heutiger Sicht kein Erfolg beschieden ist. Es man- gelt an der fehlenden Aussichtslosigkeit: Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, war den Klägern bereits bei Einlei- tung des Mietzinsherabsetzungsverfahrens bekannt – mit Eingabe vom 11. August 2010 gelangten sie an die Schlichtungsbehörde des Bezirks Zürich (act. 5/3/7 und act. 11/3/9) und mit Eingabe vom 24. März 2011 erhoben sie Klage bei der Vorinstanz (act. 5/1) –, dass ihnen von der Beklagten grobe Pflichtverlet- zungen im Sinne von Art. 257f Abs. 3 OR gegenüber den anderen Bewohnern vorgeworfen werden. Dies erhellt unter anderem das beklagtische Kündigungs- schreiben vom 12. August 2010, in welchem der Verlauf der bisherigen Vor- kommnisse an der ...-Strasse .. detailliert wiedergegeben und auf ein Abmahn- schreiben verwiesen wird, welches vom 4. Juni 2010 datiert (act. 5/3/3). Danach wurden die Kläger mehrfach erfolglos zu einem klärenden Gespräch und zur Ein- haltung der beklagtischen Anordnungen aufgefordert, was von diesen nicht be- stritten wird. Sie führen in ihrer Beschwerdeschrift dazu lediglich an, dass sie die Einladungen der Beklagten zu einem Gespräch erst kurz vor Ablauf der Abholfrist abgeholt hätten und vom Termin somit nichts gewusst hätten (act. 2 S. V). Inwie- fern die Kläger hieraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, bleibt unklar, kann aber insofern unberücksichtigt bleiben, als es sich um eine neue Tatsachen- behauptung handelt, welche im Beschwerdeverfahren selbst dann ausgeschlos- sen ist, wenn im Mietrecht der (soziale) Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 326 Abs. 1 i.V.m. Art. 247 Abs. 2 lit. b ZPO). Somit ist nicht weiter darauf einzugehen. Das Gleiche gilt für die anderen Behauptungen, welche in der Beschwerdeschrift erstmals erhoben werden (act. 2 S. V ff.). Dass die vorliegende Klage auf Miet- zinsherabsetzung wegen Beeinträchtigungen aus aktueller Sicht nicht als erfolg- reich zu qualifizieren ist, ergibt sich mithin deutlich auch aus den von den Klägern

verfassten und von diesen ebenfalls nicht bestrittenen Schreiben und E-Mails an die Mieterinnen C., D. und E._____ (vgl. dazu act. 5/11/27 S. 40 f. m.w.H.). Besonders zu erwähnen ist dabei das Schreiben des Klägers vom April 2010 an die Mieterin C._____, welches aufgrund seines obszönen Inhalts als krass ehrverletzend gilt (act. 5/11/12/4a). Zwar monieren die Kläger zurecht, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie das Mietzinsherabsetzungsverfahren vor dem Kündigungsschutzverfahren eingeleitet hätten – damit machen sie sinnge- mäss geltend, ihnen sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor Vorinstanz am 24. März 2011 die rechtliche Würdigung des Kündigungsschutzverfahrens, wel- ches erstinstanzlich mit Urteil und Beschluss vom 3. November 2011 beendet wurde, nicht bekannt gewesen –, doch ist dieser Einwand bei der vorliegenden Ausgangslage unbehelflich. Gemäss den eingereichten Urkunden sind die kläge- rischen Pflichtverletzungen als derart gravierend zu bezeichnen, dass die Kläger ohne Weiteres schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Mietzinsherabsetzungs- verfahrens haben davon ausgehen müssen, dass sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ihrer Klage nicht die Waage halten. Sie mussten ganz offen- sichtlich mit einer Kündigung gestützt auf Art. 257f Abs. 3 OR rechnen. Daran vermag eine eigene Klage, welche in die Gegenrichtung zielt, nichts zu ändern. Abgesehen davon ergeben die Akten keine Anhaltspunkte, welche das Verhalten der Kläger durch dasjenige der anderen Bewohner der ...-Strasse .. in dieser Form rechtfertigen würde. 2.1.5. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass aufgrund der ins Recht ge- legten Korrespondenz zwischen den Parteien und insbesondere dem unbestritte- nen Schreiben vom 4. Juni 2011 (act. 5/3/3), in welchem die Beklagte die Kläger explizit auf die Rechtslage hinwies, die vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Eine vermögende Partei hätte kein solches Verfahren eingeleitet. Damit erübrigt sich gleichzeitig eine Auseinander- setzung mit den finanziellen Verhältnissen der Kläger (Mittellosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO). Das Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das erstinstanzliche Verfahren ist abzuweisen.

2.1.6. Ebenfalls abzuweisen ist das Gesuch der Kläger um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren vor Vorinstanz. Die unentgeltli- che Rechtsvertretung im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. 3 ZPO wird gewährt, wenn der Beizug eines Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig ist, d.h. wenn seine Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grösse- re Schwierigkeiten bietet. Allerdings müssen nebst dieser Voraussetzung wiede- rum Mittellosigkeit und Nichtaussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren vor- liegen, was wie gesehen zumindest bezüglich der zweiten Voraussetzung nicht der Fall ist. Scheitert es bereits daran, erübrigt sich die Prüfung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung und ist das entsprechende Gesuch abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und Entschädigung 3.1. Soweit die Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), ist dieser Antrag hinfällig, denn in Verfahren betreffend die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege werden – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – auch in zweiter Instanz keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO, vgl. auch OGer ZH, PC110052 vom 23. November 2011). Dies gilt auch dann, wenn die Parteien wie vorliegend unterliegen (Art. 106 ZPO). Damit erweist sich das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch der Kläger um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung als gegenstandslos und ist das Verfahren diesbezüglich abzuschreiben. 3.2. Da die Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr kei- ne notwendigen Auslagen entstanden, welche es zu ersetzen gilt (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Demzufolge sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. 4. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der klägerische Antrag, es sei der Beschwerde mit sofortiger Wirkung die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

gegenstandslos und ist abzuschreiben (Art. 325 Abs. 2 i.V.m. Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung auch in einem separaten vorangehenden Entscheid (einstweilen) nicht hätte zuerkannt werden können, da die Vorinstanz den Klägern keine Nachrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses im Sinne von Art. 98 i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO an- gesetzt hatte und die Kläger folglich noch nicht mit dem Rechtsnachteil des Nicht- eintretens konfrontiert waren (vgl. dazu act. 6). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Kläger um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Kläger mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbe- lehrung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich (Mietgerichtspräsident) unter Beilage der Akten, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.– (rund Fr. 8'000.–). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Fuchs Räber

versandt am:

Mots-clés

legal aidhopelessnesstenancy disputerent reductioncost advanceappointed counselappealsuspensive effectnew factsprocedural costs

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the first-instance denial of legal aid for the rent-reduction claim was correct

Solution extraite

The legal-aid request was properly denied because the rent-reduction claim was not shown to have any real chance of success and was therefore not non-frivolous.

Motifs extraits

At the time of filing, the tenants knew of serious alleged breaches of duties and the landlord’s prior warnings; the record, including their own correspondence, showed that a reasonable, solvent party would not have pursued the claim. Since lack of prospects was sufficient, the court did not need to examine indigence.

Question juridique clé

Whether legal aid for the first-instance representation had to be granted

Solution extraite

The request for appointed counsel was also denied because legal aid requires, in addition to need, a claim with adequate prospects, which was missing.

Motifs extraits

Because the substantive legal-aid conditions were not met, the necessity of legal representation did not need further examination.

Question juridique clé

Whether the appeal request for legal aid in the appellate proceedings was still pending

Solution extraite

The request became moot and was struck off because, in proceedings about legal aid, no court costs were charged at second instance absent bad faith or abuse.

Motifs extraits

The appeal decision rendered the request unnecessary for the purposes of the appellate proceedings.

Question juridique clé

Whether the request for suspensive effect had to be decided separately

Solution extraite

The request was struck off as moot once the appeal on the merits was decided.

Motifs extraits

A separate interim decision was unnecessary after the final appellate disposition.

Question juridique clé

Whether the appeal against the order of 3 May 2012 succeeded

Solution extraite

The appeal was dismissed.

Motifs extraits

The appellate court agreed with the lower court that the underlying rent-reduction action was manifestly hopeless in light of the established and serious tenant misconduct.

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