Appeal inadmissible for lack of admissibility requirements

PC160038Tribunal supérieur15 sept. 2016Inadmissible

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Résumé

The Zürich Court of Appeal dismissed an appeal against a district court order refusing to discharge the appellant's court-appointed lawyer in divorce-modification proceedings. The court held that the challenge to the older 2 July 2015 order was barred as already adjudicated and time-barred, and the appeal against the 19 July 2016 order was inadmissible because the appellant failed to allege a non-reparable disadvantage. It also found that the appellant failed to meet the duty to reason his appeal and could not rely on new documents. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 300, and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 319 lit. b Ziff. 2, Art. 320, Art. 321, Art. 326 ZPO; admissibility of an appeal against a procedural order and requirements of reasoning and novelty prohibition. An appeal against a procedural order is admissible only if the appellant alleges and substantiates a non-reparable disadvantage, unless such disadvantage is obvious. The appeal must specifically engage with the challenged reasoning; mere repetition of prior submissions does not satisfy the burden of appeal reasoning. In appellate proceedings, new requests, facts, and evidence are excluded comprehensively under Art. 326 Abs. 1 ZPO. Where the admissibility requirements are not met, the appeal is not entered into without examining the merits (consid. 2-4).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 15. September 2016

i n Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Juli 2016 (FP120118-L)

Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht vor Vor- instanz in einem Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Mai 2010. Mit Verfügung vom 26. April 2013 wurde ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Prozessvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (Vi-Urk. 118). Seither stellte der Kläger persönlich bereits dreimal das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X., welche von der Vorinstanz allesamt abgewiesen wurden (vgl. die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 [Vi-Urk. 146], vom 3. April 2014 [Vi-Urk. 356] und vom 2. Juli 2015 [Vi-Urk. 522]). Auf die gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 und vom 2. Juli 2015 erhobenen Beschwerden trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Be- schlüssen vom 9. Juli 2013 (Prozess-Nr. PC130036-O) und vom 30. September 2015 (Prozess-Nr. PC150044-O) ni cht ei n. b) Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 stellte der Kläger ein neuerliches Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. (Urk. 6/565), welches die Vor- derrichterin mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wiederum abwies (Urk. 6/585 = Urk. 2). Mit Eingabe vom 30. Juli 2016 erhob der Kläger i nnert Fri st Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2016 mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 1): "Ich erhebe Frist- und formgerecht Beschwerde zum zweiten Mal gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2015, und vom 19. Juli 2016, welche mir am Samstag 23. Juli 2016 mit eingeschriebenem Brief zuging und beantrage hiermit, die Aufhebung dieser Verfügung bzw. die Absetzung des Anwalts Dr. iur. X. _____." 2. Soweit der Kläger die Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Juli 2015 an- fechten möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese bereits angefochten hat, als sie ergangen ist. Die Kammer hat diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - das Beschwerdeverfahren PC150044-O eröffnet und ist mit Beschluss vom 30. September 2015 auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten. Es handelt sich daher um eine abgeurteilte Sache, ferner hätte der Kläger ohnehin die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen bei weitem verpasst. Auf die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Verfügung vom 2. Juli 2015 ist daher nicht einzutreten.

  1. Gegen die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 ist - da es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid handelt - die Beschwerde zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuwei sen, sowei t er ni cht offensi chtli ch i st (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 und Art. 319 ZPO N 15). Der Kläger äussert sich auch i n sei ner aktu- ellen Beschwerdeschrift mit keinem Wort zum drohenden nicht leicht wiedergutzu- machenden Nachteil; dies obwohl er bereits im Beschluss vom 30. September 2015 (Prozess-Nr. PC150044-O) darauf hingewiesen wurde, dass dies notwendig sei, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde des Klägers ni cht ei nzutreten. 4. a) Hinzu kommt, dass mit der Beschwerde lediglich unrichtige Rechts- anwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rüge- prinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Af held t, Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der an- gefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung ni cht ei nzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinwei- sen). b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift überhaupt ni cht mi t den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr handelt es sich bei seinen Ausführungen offensichtlich um Wiederholungen, welche er bereits bei seinen früheren Begehren um Absetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gemacht hat und nun erneut vorbringt. Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspfli cht ni cht nach. Auch deshalb ist auf die Beschwerde des Klägers ni cht ei nzutreten. c) Überdies sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlos- sen. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3

f.). Entsprechend si nd die vom Kläger im Beschwerdeverfahren (zumi ndest zur Be- gründung sei nes Gesuchs um Absetzung von Rechtsanwalt D r. i ur. X._____) erst- mals eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2-5) ni cht zu beachten. D i e Eingabe des Klägers an die Vorderrichterin vom 18. Mai 2016 befindet sich sodann bereits bei den vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/565); sie bildet die Grundlage der angefochte- nen Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 2). 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers als offen- sichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO). 6. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- fri st an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 15. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. P. Kunz Bucheli

versandt am: kt

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