Appeal withdrawn; proceedings struck out

PC140006Tribunal supérieur27 févr. 2014Dismissed

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Résumé

In an appeal concerning alleged denial or delay of justice in a pending divorce matter, the appellant withdrew the complaint before the Obergericht decided the case. The court held that the withdrawal has the effect of a final judgment and therefore struck the proceedings off the roll. Given the circumstances, it waived court costs and did not award party compensation to the respondent.

Regest

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Wirkung des Rückzugs einer Klage oder Beschwerde: Der Rückzug beendet das Verfahren und entfaltet die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids, weshalb das Gericht das Verfahren als erledigt abschreibt. Kosten können aus Billigkeitsgründen erlassen werden; Parteientschädigungen setzen grundsätzlich erhebliche Umtriebe oder Aufwendungen voraus.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC140006-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 27. Februar 2014

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Beiständin C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. Mai 2013 (FE120083-D)

Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 12. Februar 2014, mit welcher sie eine Rechtsver-

weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich des zwischen den Parteien vor Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahrens FE120083-D erhebt (Urk. 1), nach weiterer Einsicht in die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Februar 2014, mit welcher sie die erwähnte Beschwerde zurückzieht (Urk. 8), in der Erwägung, dass ein Rückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat, weshalb das Gericht das Verfahren abschreibt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), es sich vorliegend umständehalber rechtfertigt, auf das Erheben von Ge- richtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)."

Zürich, 27. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: js

Mots-clés

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