Administrative discharge rendered FU appeal moot

PA140037Tribunal supérieur17 sept. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

A patient challenged a Zurich district court order that had dismissed her FU appeal as moot after the psychiatric clinic administratively discharged her. The Obergericht held that the administrative discharge lifted the placement ordered by the KESB, so the earlier appeal had lost its object and was rightly struck off for lack of a current legal interest. The court added that any later renewed admission without a new admission procedure must be challenged separately. The appeal was dismissed, the lower-court order was confirmed, and no costs were charged.

Regeste Omnilex

Art. 242 ZPO; Art. 426 and 429 ZGB; mootness of an appeal against a placement order after administrative discharge by the institution. If, pending the appeal, the institution administratively discharges the person and thereby lifts the authority-ordered placement, the legal interest in the pending review falls away and the proceedings are to be discontinued or struck off as moot. A later re-admission under cantonal law without a new admission procedure constitutes a new situation that must be challenged in separate proceedings; it does not revive the earlier appeal. Costs may be waived exceptionally where the circumstances so justify.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 17. September 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich KESB, Beschwerdegegnerin,

sowie

Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 19. August 2014 (FF140207)

Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführerin) wurde am 25. Juni 2014 mittels fürsorgeri- scher Unterbringung durch den Notfallpsychiater Dr. C._____ bei Selbstge- fährdung im Rahmen einer Alkoholabhängigkeit (aktuell intoxikiert) und einer Verwahrlosungsgefahr in die Psychiatrische Klinik B._____ eingewiesen. Aufgrund einer Atemalkoholkonzentration von 3.12 Promille wurde A._____ zur somatischen Überwachung vorübergehend ins Spital ... eingeliefert (act. 9-10). Das von der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2014 gestellte Entlas- sungsgesuch wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 2. Juli 2014 ab (vgl. act. 5 S. 1). Mit Beschluss vom 4. August 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Zürich gestützt auf Art. 426 ZGB für A._____ die weitere Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B._____ an. Die Zuständigkeit für die Entlassung von A._____ aus der fürsorgeri- schen Unterbringung übertrug die KESB der (ärztlichen) Leitung der psychi- atrischen Klinik B._____ (act. 5 S. 7 Dispositiv Ziffern 1-2). Diesen Be- schluss focht A._____ mit Beschwerde vom 7. August 2014 bei der KESB an, welche die Eingabe zuständigkeitshalber direkt an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, weiterleitete (act. 2-3). In der Folge setzte das Einzelgericht die Verhandlung auf den 19. August 2014, 9:00 Uhr, an. Die Startverfügung wurde der Beschwerdeführerin mit- tels Fax am 14. August 2014 zugestellt (act. 8/3). Da das Einzelgericht auf entsprechende Nachfrage auf der Station kurz vor Verhandlungsbeginn in Erfahrung gebracht hatte, dass die Beschwerdeführerin vor drei Tagen ent- wichen sei und die Klinik die Beschwerdeführerin administrativ entlassen werde, ohne dass die Fürsorgerische Unterbringung aufgehoben werde (act. 25), schrieb das Einzelgericht das Verfahren mit Verfügung vom 19. August 2014 als gegenstandslos ab (act. 31). Die Erledigungsverfügung wurde der Beschwerdeführerin an ihre bisherige Wohnadresse zugestellt und von ih- rem Ehemann am 22. August 2014 entgegen genommen (act. 27).

  1. a) Mit Eingabe vom 29. August 2014 (Poststempel) erhob A._____ "Einspra- che" beim Obergericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Ihre Anliegen seien zu prüfen, und sie sei aus der Psychiatri- schen Klinik B._____ zu entlassen (act. 32). Ihre Eingabe wurde als Be- schwerde entgegen genommen und ein entsprechendes Verfahren ange- legt. Mit Eingabe vom 15. September 2014 ersuchte sie das Gericht u.a. um rasche Erledigung (act. 33). b) Da die Eingabe der Beschwerdeführerin rechtzeitig, innerhalb der Anfech- tungsfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Erledigungsverfügung an den Ehemann, eingereicht wurde, muss die Frage, wann die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erhielt, nicht geprüft werden. 3. Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten, was u.a. zu einer Revision des ZGB hinsichtlich des Vormundschaftsrechts führte (zweiter Teil, dritte Abteilung ZGB), das neu den Titel "der Erwachsenenschutz" trägt. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbrin- gung wird diese behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes neu in den Art. 426 bis 439 ZGB geregelt. Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR (wie bereits unter altem Recht) zur zweitinstanzlichen Behandlung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Be- gründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. Für das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gelten die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 450 ff. ZGB. Ferner sind die Bestim- mungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kanto- ne nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss § 40 EG KESR rich- tet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine

Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG. Subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss. 4. Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Die Er- wachsenenschutzbehörde hat vorliegend mit Beschluss vom 4. August 2014 die weitere fürsorgerische Unterbringung angeordnet (act. 5). Eine knappe Stunde vor Verhandlungsbeginn wurde die Vorinstanz von der Klinik dahingehend informiert, dass die Beschwerdeführerin entwichen sei und sie von der Klinik administrativ entlassen werde (act. 25). Ob die Psy- chiatrische Klinik B._____ gestützt auf § 33 Abs. 2 EG KESR A._____ durch die Polizei ausschreiben liess, kann offen gelassen werden. Die KESB hatte, wie bereits erwähnt, in ihrem Beschluss vom 4. August 2014 die Kompetenz zur Entlassung der Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung an die (ärztliche) Leitung der Einrichtung – der Psychiatrischen Klinik B._____ – delegiert (act. 5 S. 7, Dispositiv Ziffer 2). Mit der administrativen Entlassung wurde – entgegen der Ansicht der Kli- nik (vgl. act. 25) – die von der KESB angeordnete fürsorgerische Unterbrin- gung aufgehoben (vgl. dazu BGer 5A_485/2013, Urteil vom 30. Juli 2013 Erw. 2.2. i.V.m. 1.6-1.7). Demzufolge war die Beschwerde der Beschwerde- führerin vor Vorinstanz gegenstandslos geworden. Da ein Rechtsschutzinte- resse der Beschwerdeführerin an der Behandlung der Beschwerde fehlte, schrieb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht wegen Gegenstandslosigkeit ab (Art. 242 ZPO). 5. Aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin wieder in der Psychiatrischen Klinik B._____ und wird dort gegen ihren Willen zurückbehalten. Eine Wie- deraufnahme ohne neues Einweisungsverfahren ist im Kanton Zürich auf- grund einer kantonalen Bestimmung möglich. Gemäss § 33 Abs. 1 EG KESR kann die Einrichtung eine fürsorgerisch untergebrachte Person, die

beurlaubt worden oder entwichen ist, innert dreier Monate ohne neues Ein- weisungsverfahren wieder aufnehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind. Diese Bestimmung ersetzt die bis anhin geltende Regelung in § 117h Abs. 2 EG ZGB. Wie bereits unter dem alten kantonalen Recht muss diese gegen den Willen der Betroffenen erfolgte Wiederaufnahme gerichtlich anfechtbar sein. In der Wiederaufnahme ohne Einweisungsverfahren liegt sinngemäss eine Abweisung des Entlassungs- gesuches (vgl. ZK ZGB Teilband II 3a-Spirig, 1995, Art. 397d N 36). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge ihr aktuelles Gesuch um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung bei der Vorinstanz einzureichen. 6. Umständehalber ist vorliegend auf die Erhebung von Kosten für dieses Ver- fahren zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 19. August 2014 wird be- stätigt. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Psychiatrische Klinik B._____ unter Beilage eines Doppels von act. 32-33, an die KESB der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, und an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Mots-clés

forensic placementmootnessadministrative dischargelegal interestappealcost waiverescapepsychiatric hospitalization

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the first-instance dismissal as moot should be upheld.

Solution extraite

The appeal was unfounded because the challenged proceedings had already become moot after the administrative discharge.

Motifs extraits

The clinic's administrative discharge lifted the KESB-ordered placement; the patient therefore lacked a current protection interest in reviewing the first-instance decision.

Question juridique clé

Whether the administrative discharge without a new admission procedure made the current challenge to the placement non-justiciable.

Solution extraite

Yes. The current complaint against the deprivation of liberty had to be filed against the renewed or existing placement before the lower authority, not against the closed first-instance file.

Motifs extraits

A renewed admission after escape can, under cantonal law, occur without a new admission procedure, but the person may then challenge that measure separately. The earlier appeal file was no longer live.

Question juridique clé

Whether court costs should be imposed for the appeal proceedings.

Solution extraite

No costs were charged in view of the circumstances.

Motifs extraits

The court exercised its discretion to waive costs entirely.

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