Costs and legal fees after remand in tenancy appeal

NG140001Tribunal supérieur13 avr. 2015Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

After the Federal Supreme Court set aside the earlier appellate judgment and declared the lease termination invalid, the Zurich High Court reallocated the cantonal costs. It confirmed the first-instance fee at CHF 8,000, set the second-instance fee at CHF 8,000, and ordered the respondent landlord to bear the costs of both instances. The respondent must also reimburse the claimant tenant's cost advances and pay party compensation of CHF 9,950 plus VAT for the first instance and CHF 8,100 plus VAT for the appeal. The court rejected the tenant's arguments only insofar as they sought higher compensation adjustments, but accepted that the landlord was now the losing party.

Regeste Omnilex

Art. 95 ZPO, Art. 92 ZPO, § 4 AnwGebV and § 11 Abs. 2 AnwGebV; cost allocation and fee assessment after remittal by the Federal Supreme Court. Where the Federal Supreme Court binds the cantonal court by ruling on the main issue, the party unsuccessful on that issue bears the costs of the cantonal proceedings. In tenancy termination disputes, the valuation of the dispute and the resulting tariff basis for court fees and party compensation are to be assessed consistently; there is no room for a different calculation merely because the tariff for legal fees refers to recurring use or performance. A supplementary written submission may justify a modest tariff supplement, but only within the limits of the applicable fee ordinance.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NG140001-O/U2

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi so- wie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 13. April 2015 i n Sachen

A._____ AG, Klägerin und Berufungsklägerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Kündigungsschutz / Rückweisung / Kosten- und Entschädigungsfolgen

Berufung gegen ein Urteil des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. Dezember 2013 (MB120003)

Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24. Juni 2014 (NG140001)

Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 20. Januar 2015 (4A_482/2014)

Erwägungen: I. 1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) vermietete der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Mietvertrag vom 31. Mai 1994 eine 5 ½-Zimmerwohnung an der C.strasse ... i n ... D. (act. 13/1/1). 2. Mit amtlichem Formular vom 25. Mai 2012 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis mit der Klägerin auf den 30. November 2012. Zur Begründung ver- wies die Beklagte auf ihre Absicht, die Liegenschaft zu verkaufen, da sich wirt- schaftlich und vermietungstechnisch eine umfassende Renovation des Mietob- jekts aufdränge, mit welcher sie sich nicht mehr belasten wolle (act. 13/22-23). 3. Die Klägerin focht die Kündigung vom 25. Mai 2012 am 25. Oktober 2012, mit Einreichung der Klagebewilligung vom 14. September 2012, vor der Vori nstanz an (act. 1, 2). Gegen das abweisende erstinstanzliche Urteil vom 19. Dezember 2013 (act. 39) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (act. 40) Berufung an die II. Zivilkammer, welche die streitgegenständliche Kündigung mit Urteil vom 24. Juni 2014 ebenfalls schützte, das Urteil vom 19. De- zember 2013 bestätigte und di e Berufung unter Kosten- und Entschädi gungsfol- gen zu Lasten der Klägerin abwies (act. 52). 4. Mit Urteil vom 20. Januar 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwer- de der Klägerin gegen das Urteil der Kammer vom 24. Juni 2014 gut, hob das Ur- teil auf und erklärte die Kündigung vom 25. Mai 2012 für ungülti g. Gleichzeitig wies das Bundesgericht die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die II. Zivilkammer zurück (act. 56). 5. Mit Verfügung vom 13. Februar 2015 wurde den Parteien je eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um zur Neuregelung der Kosten- und Entschädi gungs- folgen Stellung zu nehmen (act. 57). Die Klägerin erstattete die Stellungnahme

innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. März 2015 und stellte die folgenden Anträge (act. 61): "1. Es seien die Gerichtskosten im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Mietgericht des Bezirkes Meilen und vor dem zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vollumfänglich der Beklagten/Berufungsbeklagten zu überbinden; 2. Es sei die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin/Berufungskläge- rin die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Mietgericht des Bezirkes Meilen und die im zweitinstanzlichen Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer, geleistete Entscheidgebühr von je Fr. 8'000.00 zu ersetzen; 3. Es sei die Beklagte/Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Klägerin/Berufungskläge- rin für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Mietgericht des Bezirkes Meilen und für das zweitinstanzliche Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivil- kammer, je eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen." 6. Die Beklagte verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Stellungnahme der Klägerin wurde der Beklagten zugestellt (act. 62). Damit er- weist sich das Verfahren über die Neuregelung der Kosten- und Entschädi gungs- folgen als spruchreif. II. 1. In den Erwägungen zum Urteil vom 24. Juni 2014 wies die Kammer da- rauf hin, sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als auch jene des Berufungsverfahrens seien der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen und die Klägerin werde für beide kantonalen Instanzen entschädigungspflichtig (act. 52 S. 16). 2. Nach dem für die Kammer bindenden Entscheid des Bundesgerichts ist nunmehr di e Beklagte als vollumfänglich unterliegende Partei zu betrachten, da die Klage der Klägerin im Hauptstandpunkt geschützt wurde (act. 56). Die Beklag- te wird daher für beide kantonalen Instanzen kosten- und entschädigungspflichtig.

  1. Was die Festsetzung der erst- und zwei ti nstanzli che n Entschei dgebühr angeht, wurden keine Gründe für ein Abweichen vom Urteil vom 24. Juni 2014 geltend gemacht. Solche Gründe si nd auch ni cht ersi chtli ch. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 8'000.00 gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 (act. 39) sind daher erneut zu be- stätigen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist aus den in den Erwägungen zum Urteil vom 24. Juni 2014 aufgezeigten Gründen (act. 52 S. 16), die auch heu- te noch Geltung beanspruchen, auf Fr. 8'000.00 festzusetzen. Die Beklagte ist deshalb in Gutheissung des eingangs aufgezeigten Antrags zu verpflichten, der Klägerin die im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren bezahl- ten Kostenvorschüsse im Betrag von je Fr. 8'000.00 zu ersetzen. 4. / 4.1 Zu entscheiden bleibt über die Höhe der Prozessentschädigung, welche die Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen zu bezahlen hat. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, als sie für beide Instan- zen von einem Streitwert von rund Fr. 195'000.00 ausgeht und daraus eine or- dentliche Anwaltsgebühr von je Fr. 15'700.00 errechnet (§ 4 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, AnwGebV; vgl. act. 61 S. 4 sowie act. 52 S. 16). 4.2 Weiter macht die Klägerin geltend, für eine Ermässigung der Grundge- bühr nach § 4 Abs. 2 AnwGebV gebe es keine Veranlassung. Der Prozess sei umfangreich gewesen und hätte diverse rechtliche und tatsächliche Abklärungen erfordert. Mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt der zeitliche Kündi gungsschut z nach Art. 271a Abs. 1 lit. d OR beginne, habe sich eine Frage gestellt, welche vom Bundesgericht bisher nicht entschieden worden sei. Ferner rechtfertige sich auch nach § 4 Abs. 3 AnwGebV keine Reduktion der Grundgebühr. Zwar könne nach dieser Bestimmung die Anwaltsgebühr bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen gemäss Art. 92 ZPO bis um die Hälfte ermässigt werden. In einem Verfahren über die Gültigkeit einer Kündigung sei eine solche Reduktion jedoch nicht gerechtfertigt. Sie könnte allenfalls vertreten werden, wenn der Streitwert gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO nach dem zwanzigfachen Wert der jährlichen Nut- zung berechnet würde. Da sich der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren aber

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur an der dreijährigen Sperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 li. e OR orientiere, sei eine nochmalige Reduktion abzulehnen (act. 61 S. 4 f.). Dem ist nicht zu folgen. Dass der Streitwert i m Kündi gungsschut zverfa hre n ni cht nach Art. 92 Abs. 2 ZPO auf Basis des zwanzigfachen jährlichen Mietzinses berechnet wird, ist der Sache nach angemessen. Die Praxis, welche den Streit- wert nach den Mi etzi nsen bi s zum nächsten Kündi gungstermi n nach Ablauf der Sperrfrist von Art. 271a Abs. 1 li. e OR bemisst, führt in der Regel bereits zu eher hohen Streitwerten (vgl. OGer ZH PD140005 vom 4. August 2014, E. 4.2.1). Die Berechnung erfolgt nämlich gemäss der Regel von Art. 92 Abs. 1 ZPO. § 4 Abs. 3 der AnwGebV knüpft daran an und differenziert nicht danach, ob der Streitwert nach Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 92 ZPO berechnet wird, und das mit Fug. Es soll verhindert werden, dass dort, wo wiederkehrende Leistungen oder Nutzunge n den Streitwert bestimmen, bei den Prozesskosten übermässig hohe Grundlagen der Gebührenansätze gegeben sind. Die Prozesskosten umfassen gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Parteientschädigung und die Gerichtskosten. Die kantona- len Regelungen knüpfen an diese bundesrechtliche Terminologie an und sehen daher eine § 4 Abs. 3 AnwGebV analoge Regelung für die Bemessung der Ge- ri chtsgebühren i n § 4 Abs. 3 GebV OG vor. Das gebietet eine analoge Bemes- sung von Entscheidgebühren und Parteienentschädigung bei der Streitwertbe- rechnung als Grundlage. Und es ist sachlich gesehen auch nichts Stichhaltiges erkennbar, was eine unterschiedliche Streitwertberechnung bei den Gerichts- und Anwaltstarifen rechtfertigen könnte. Die Klägerin vermag denn auch nur folgerich- tig nichts Entsprechendes darzutun. Im Übrigen regeln die § 4 ff. AnwGebV die weiteren Bemessungsgründe i n Konkretisierung der Grundsätze des § 2 Anw- GebV. Massgebend bleibt demnach die Berücksichtigung des § 4 Abs. 3 Anw- GebV. 4.3 Weitere Argumente, die für ein Abweichen von der Bemessung der Parteientschädigung gemäss den Urteilen vom 24. Juni 2014 und 19. Dezember 2013 (act. 39, 52) sprechen würden, hat die Klägerin nicht vorgebracht und sind auch ni cht ersi chtli ch. Daher ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche

Verfahren nach wie vor auf Fr. 9'950.00 festzusetzen und diejenige für das zweit- i nstanzli che Verfahren auf Fr. 7'500.00. Die Verantwortung des Rechtsvertreters, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls sowohl i n rechtli cher als auch i n tatsächlicher Hi nsi cht werden damit angemessen berücksichtigt. Die zusätzliche Stellungnahme im Berufungsverfahren (zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, act. 61) rechtfertigt einen Zuschlag nach § 11 Abs. 2 AnwGebV in der Höhe von Fr. 600.00. Zu den Parteientschädigungen für das erst- und zwei ti nstanzli c he Verfahren ist antragsgemäss ein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. act. 52 S. 16). Es wird erkannt: 1. Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 19. Dezember 2013 (MB120003-G) werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten beider Instanzen werden der Beklagten und Berufungs- beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägeri n die im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Mietgericht des Bezi rksgerichts Meilen und die im vorliegenden Berufungsverfahren geleis- teten Kostenvorschüsse im Umfang von je Fr. 8'000.00 zu ersetzen. 5. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägeri n für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen eine Parteientschädigung von Fr. 9'950.00 zuzüglich Fr. 796.00 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 9'950.00) zu bezahlen. 6. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Klägerin und Be- rufungsklägeri n für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'100.00 zuzügli ch Fr. 648.00 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 8'100.00) zu bezahlen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 195'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Mots-clés

tenancylease terminationcost allocationparty compensationcourt feesremanddispute valuelegal fees

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

How should the first- and second-instance court costs be allocated after the Federal Supreme Court set aside the merits judgment?

Solution extraite

The respondent, as the fully unsuccessful party after the Federal Supreme Court's ruling, must bear the costs of both cantonal instances.

Motifs extraits

The appellate court is bound by the Federal Supreme Court's decision that the claimant prevailed on the main issue. No reasons justified departing from the previously fixed fees.

Question juridique clé

What amount should be set for the second-instance court fee?

Solution extraite

The second-instance court fee is set at CHF 8,000.

Motifs extraits

The court found no reason to depart from the earlier assessment and maintained the amount previously justified in the earlier appellate judgment.

Question juridique clé

What party compensation is owed for the first-instance and second-instance proceedings?

Solution extraite

The respondent must pay CHF 9,950 plus VAT for the first instance and CHF 8,100 plus VAT for the appeal, including a CHF 600 supplement for the additional written submission.

Motifs extraits

The requested reduction of the fee basis was rejected; in tenancy termination disputes the fee and compensation scale follows the same value assessment, and the extra submission justified a modest supplement.

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