Timely advance payment requires debit in Swiss account

NG120014Tribunal supérieur9 oct. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff appealed against a non-entry decision based on failure to pay the advance on costs in time. The appellate court held that, under Art. 143(3) ZPO, deadline compliance requires proof that a Swiss post or bank account was actually debited within the period. The plaintiff’s documents only showed a payment order on the last day and a later value date, not a timely debit. The court also rejected restoration of the deadline under Art. 148 ZPO because the plaintiff’s explanations did not amount to sufficient grounds. The appeal was therefore dismissed and the first-instance non-entry confirmed.

Regeste Omnilex

Art. 143 Abs. 3 ZPO; Fristwahrung bei Bar- oder Überweisungszahlungen auf ein Schweizer Post- oder Bankkonto; der Frist genügt die rechtzeitige Belastung des Kontos, nicht bloss die Erteilung des Zahlungsauftrags. Die Beweislast für die rechtzeitige Leistung trifft die zahlungspflichtige Partei; bleibt der Nachweis der Kontobelastung aus, ist die Säumnis nicht behoben (E. 4). Art. 148 ZPO setzt für die Wiederherstellung der Frist erhebliche, glaubhaft gemachte Säumnisgründe voraus; allgemeine Hinweise auf Alter, Ferien oder aussergerichtliche Vergleichsbemühungen genügen nicht. Bei nicht geleistetem Kostenvorschuss ist das Nichteintreten nach Art. 101 Abs. 3 ZPO zu bestätigen (E. 5).

Texte intégral

Art. 143 Abs. 3 ZPO, fristgerechte Zahlung. Zur Fristwahrung genügt, dass ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde.

Das Einhalten der Frist muss das der Zahlungspflichtige nachweisen; im vorliegenden Fall gelingt es nicht.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) (II) 3. Die Vorinstanz hat sodann auch richtig festgestellt, dass die Verfügung vom 29. Mai 2012 betreffend Nachfristansetzung dem Kläger am 31. Mai 2012 zugestellt wurde, und dass die 10tägige Frist dementsprechend am Montag, 11. Juni 2012 ablief. Richtig ist insbesondere auch, dass die Frist zwischenzeitlich nie abgenommen wurde. Auch das erwähnte Sistierungsgesuch des Klägers vom 6. Juni 2012 vermochte am Fristablauf nichts zu ändern. Dies gilt unabhängig von der Schilderung des Klägers, wonach die Verfügung vom 7. Juni 2012, mit welcher das Gesuch abgewiesen wurde, "irgendwie verloren" ging (in den Akten der Vorinstanz findet sich zwar kein Empfangsschein des Klägers zu dieser Verfügung, aber der von der Vorinstanz ausgedruckte Track & Trace-Bericht der Post belegt die Zustellung am 8. Juni 2012). Selbst wenn der Kläger nichts von der Abweisung seines Gesuches erfahren hätte, musste er mangels Erhalts eines gegenteiligen Bescheids von der Geltung der Verfügung vom 29. Mai 2012 und der entsprechenden Fristansetzung mit Säumnisfolge ausgehen. 4. Zu prüfen bleibt daher, ob der Kläger den Vorschuss wie von ihm behauptet rechtzeitig leistete. Beweisbelastet ist der Kläger (es sei denn, das Gericht hätte die Unmöglichkeit des Nachweises durch den Kläger zu verantworten, vgl. Merz, DIKE-K o mm-ZPO, Art. 143 N 4; davon kann vorliegend indes nicht die Rede sein). 4.1 In der Berufungsbegründung gab der Kläger an, den Vorschuss "am 11. Juni 2012" per Bank geleistet zu haben. Zusätzlich erklärte er, "kein schlechtes Gefühl" zu haben, da sein Konto vor Ablauf des Zahlungstermins belastet worden sei. Zum Beleg reichte er eine Kopie des Empfangsscheinabschnitts des entsprechenden Einzahlungsscheins zu den Akten. Darauf fehlt ein Poststempel, was der Schilderung des Klägers entspricht, die Zahlung per Banküberweisung

vorgenommen zu haben. Handschriftlich ist auf dem Empfangsscheinabschnitt vermerkt: "Bez. 11.6.12". Eine tatsächliche Belastung des Kontos des Klägers am 11. Juni 2012 (oder früher) lässt sich damit nicht nachweisen. 4.2 Aus den weiteren vom Kläger eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger die Zahlung über Fr. 1'900.00 an die Bezirksgerichtskasse zusammen mit anderen Zahlungen (insgesamt, inkl. Zahlung an das Bezirksgericht, ein Total von Fr. 7'932.40) am 11. Juni 2012 be i de r Bank X. AG in Auftrag gab. Sein Zahlungsauftrag trägt den Vermerk "Ausführungsdatum 12. Juni 2012". Auf dem ebenfalls zu den Akten gereichten Kontoauszug des Klägers vom 30. Juni 2012 ergibt sich, dass die Zahlung über Fr. 7'932.40 dem Bankkonto des Klägers mit Valutadatum 14. Juni 2012 belastet wurde. 4.3 Insgesamt vermag der Kläger nach dem Gesagten nicht nachzuweisen, die am 11. Juni 2012 abgelaufene Frist zur Leistung des Kostenvorschusses gewahrt zu haben. 5. Sodann vermag der Kläger mit seinen allgemein gehaltenen Hinweisen, sein "Schlamassel" (gemeint die Versäumnis der rechtzeitigen Vorschussleistung) sei auf unglückliche Umstände zurückzuführen wie auf sein Alter oder auf seinen (...) Versuch, sich aussergerichtlich zu einigen, auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO) darzutun. Weder der unternommene Versuch einer aussergerichtlichen Einigung noch die Abreise in die Ferien am 12. Juni 2012 konnten den Kläger dazu veranlassen, die Vorschusszahlung erst am letzten Tag der Nachfrist bei der Bank in Auftrag zu geben (zumal der Kläger wie erwähnt auf die massgeblichen Voraussetzungen der rechtzeitigen Vorschussleistung hingewiesen wurde, und er sinngemäss selber angibt, es sei bekannt, dass Banküberweisungen bis zur Gutschrift auf dem Empfängerkonto einige Tage in Anspruch nehmen können). Mithin ist die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO) . Entsprechend ist die Berufung des Klägers abzuwei se n.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. Oktobe r 2012

Geschäfts-Nr.: NG120014-O/U

Mots-clés

advance on costsdeadlinetimely paymentbank debitnon-entryrestoration of time limitburden of proof

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the plaintiff proved timely payment of the court cost advance under Art. 143(3) ZPO

Solution extraite

The plaintiff did not prove that the deadline was met; the advance was not shown to have been debited from a Swiss post or bank account in time.

Motifs extraits

The documents only showed an instruction on 11 June 2012 and a later value date of 14 June 2012; this did not establish an actual debit by 11 June 2012. Under Art. 143(3) ZPO, for deadline preservation it is sufficient that a Swiss postal or bank account is debited, but that fact must be proven by the paying party.

Question juridique clé

Whether the deadline should be restored under Art. 148 ZPO

Solution extraite

No grounds for restoration were shown.

Motifs extraits

The plaintiff invoked only general personal and practical difficulties, such as age, settlement attempts, and travel, which did not justify waiting until the last day to instruct payment.

Question juridique clé

Whether the first instance correctly declined to enter on the claim under Art. 101(3) ZPO

Solution extraite

Yes, the first-instance non-entry was correct.

Motifs extraits

Because the advance payment deadline was not met and no restoration grounds were established, the claim had to be left unconsidered.

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