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NG060005 ΓÇó Personal liability for unnecessary evidence-taking costs
NG060005Tribunal supérieur24 janv. 2007Confirmed
The Obergericht, II. Civil Chamber, held that the attorney personally had to bear the costs of the evidence proceedings on the alleged timely postal filing of the appeal brief. Because the filing could have been sent by registered mail, the evidentiary dispute and related costs were considered unnecessary within the meaning of Art. 66(3) CPC. The court also refused any separate compensation for the plaintiff under this item.
Art. 66 Abs. 3 ZPO; unnötige Kosten und persönliche Kostenauflage gegen den Anwalt. Wer eine fristgebundene und wichtige Eingabe bloss per gewöhnlicher Post versendet, obwohl die einfache Einschreibung den Nachweis der rechtzeitigen Aufgabe ohne weiteres sichern würde, setzt den Anlass zu einem unnötigen Beweisverfahren. Die daraus entstehenden Kosten können deshalb dem Rechtsvertreter persönlich auferlegt werden, wenn sein Vorgehen die zusätzlichen Beweiserhebungen vermeidbar gemacht hat (vgl. Erwägung 4). Eine separate Entschädigung zugunsten der Gegenpartei fällt insoweit nicht an, wenn kein entsprechender Aufwand ausgewiesen ist.
ZPO 66 Abs. 3, unnötige Kosten. Der Anwalt, der eine fristgebundene und wichtige Sendung nicht eingeschrieben spediert, haftet persönlich für die Kosten der Beweiserhebungen. (Sachverhalt:) Der ans Obergericht adressierte Briefumschlag, der die schriftliche Beru- fungsbegründung der beklagten Partei enthält, ist von der Post am Tag nach Fristablauf gestempelt. Der Sendung liegt ein Brief des Anwaltes bei, er habe den Umschlag am letzten Tag der Frist um 23.30 Uhr in einen Briefkasten der Post eingeworfen, und das könne eine unabhängige Person bestätigen, die mit Namen und Adresse genannt wird. Das Obergericht eröffnet ein Beweisverfahren und hört den Anwalt und den Dritten als Zeugen an. (Aus den Erwägungen des Endentscheides:) "4.(...) Die Kosten des Beweisverfahrens zur Rechtzeitigkeit der Postauf- gabe sind Rechtsanwalt A. persönlich aufzuerlegen (§ 66 Abs. 3 ZPO); mit dem einfachen und üblichen Mittel, eine fristgebundene und wichtige Eingabe einge- schrieben zu versenden, hätte er den ganzen Aufwand vermeiden können. Dieser ist auf einen Viertel der Kosten für das Berufungsverfahren zu schätzen. Der Ver- treter des Klägers äusserte sich zu diesem Punkt nicht und nahm auch an der Beweisverhandlung nicht teil. Der Kläger hat daher von Rechtsanwalt A. unter diesem Titel keine gesonderte Entschädigung zugut." Obergericht II. Zivilkammer Beschluss vom 24. Januar 2007 NG060005