Limitation period for repayment claim over duplicate rent deposit

MG120041-L/UTribunal de district de Zurich16 janv. 2014Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich tenancy court held that the landlord's first transfer of the tenant's CHF 8,604 security deposit was contractual, but the second mistaken transfer lacked any legal basis and gave rise to an unjust enrichment restitution claim. Because this claim falls under the one-year limitation period of Art. 67(1) OR, and the landlord had knowledge of the claim at the latest on 2010-12-30, the claim expired on 2011-12-30. The tenant's limitation defense therefore succeeded and the action was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 67 Abs. 1 OR; Rückerstattungsanspruch aus irrtümlicher Doppelzahlung im Rahmen eines Mietverhältnisses: Zahlungen, die nachträglich als grundlos erscheinen, sind nicht schon deshalb als vertragliche Leistungen zu qualifizieren, weil zwischen den Parteien ein Vertrag besteht. Entscheidend ist die wahre Rechtslage; wurde die vertraglich geschuldete Leistung bereits erbracht und erfolgt eine weitere Zahlung ohne Rechtsgrund, liegt ein Bereicherungsanspruch vor. Dieser untersteht als Kondiktionsanspruch ausschliesslich der einjährigen relativen Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1 OR und nicht der zehnjährigen Frist von Art. 127 OR. Die Kenntnis des Anspruchs ist nach den konkreten Umständen festzustellen; mit deren Eintritt beginnt die Frist zu laufen (vgl. Erw. 3.2 f.).

Texte intégral

ZMP 2014 Nr. 9 Verjährung des Rückerstattungsanspruchs der Vermieterin wegen verse- hentlich doppelt einbezahlter Kaution auf das Mieterkautionssparkonto: Das Mietgericht hielt fest, dass die erste Einzahlung bzw. Weiterleitung der vom Mieter geleisteten Kaution auf dessen Mieterkautionssparkonto durch die Vermieterin vertragsgemäss erfolgte, es jedoch für die von der Vermieterin irrtümlich geleistete zweite Zahlung keinen Rechtsgrund gibt. Damit liegt ein Rückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vor, welcher der relativen einjährigen Verjährungsfrist des Art. 67 Abs. 1 OR unterliegt. Der Beklagte (=Mieter) schloss mit der B. AG (=Vermieterin) per Oktober 2007 ei- nen Mietvertrag über Gewerberäumlichkeiten. Dabei wurde eine Mietzinskaution in der Höhe von Fr. 8'604.– vereinbart. Aus Versehen bezahlte die B. AG die durch den Beklagten an sie geleistete Kaution von CHF 8'604.– zweimal auf des- sen Mieterkautionssparkonto ein, wobei sie ihren Irrtum betreffend die doppelte Einzahlung vorerst nicht bemerkte. Die B. AG zedierte dem Kläger ihren Anspruch auf Rückerstattung der doppelt geleisteten Kaution gegen den Beklagten. Der Be- klagte erhob gegen den vom Kläger vor Mietgericht geltend gemachten Rücker- stattungsanspruch die Verjährungseinrede. Aus dem Urteil des Mietgerichts vom 16. Januar 2014: "IV. 3. Verjährungseinrede des Beklagten 3.1. (...) 3.2. Rechtli ches (...) Voraussetzung der Verjährung ist schliesslich der Ablauf der Verjährungsfrist. Je nach i hrem Entstehungsgrund unterli egen Rückerstattungsanspr üc he verschie-

denen Verjährungsfristen (BGE 133 III 356 E. 3.2.1). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sind im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgte Zah- lungen, die sich nachträglich als irrtümlich und daher als grundlos erweisen, nicht stets als vertragliche Leistungen (Art. 1 ff. OR) ei nzustufen (BGE 133 III 356 E. 3.2.1). Auch wenn zwei Parteien einen Vertrag geschlossen haben, können zwi schen i hnen demnach quasi- oder ausservertragliche Obligationen bestehen, wobei bei letzteren unerlaubte Handlungen (Art. 41 ff. OR), ungerechtfertigte Be- rei cherungen (Art. 62 ff. OR) oder Konkretisierungen absoluter Rechte als Entste- hungsgründe i n Betracht kommen (H UEGENIN, a.a.O., N. 129). Zunächst ist stets zu prüfen, ob die zurückverlangte Leistung eine vertragliche Grundlage hatte und, falls dies zutrifft, ob sie auch aus Vertrag zurückgefordert werden kann (BGE 127 III 421 E. 3). Wer ohne jeglichen Vorbehalt in (vermeintlicher) Erfüllung des Ver- trages mehr leistet als das vertraglich Geschuldete, kann die Differenz nur auf der Grundlage des Bereicherungsrechts zurückfordern. Somit ist nicht auf die (irrige) Annahme der leistenden Partei im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung abzu- stellen, sondern bei der Qualifikation eines Rückforderungsanspruchs stets von der wahren Sachlage auszugehen (BGE 133 III 356 E.3.2.1 und 3.3.1). Gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat (rela- tive Verjährungsfrist), in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Ent- stehung des Anspruchs (absolute Verjährungsfrist). Die relative einjährige Frist gemäss Art. 67 Abs. 1 OR ist aufgrund ihres klaren Wortlauts und des der Rege- lung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Willens auf die Verjährung der Kon- diktionsansprüche anzuwenden, auch wenn sie in der Lehre teilweise kritisiert wird. Im Verhältnis zu Art. 127 OR, welcher vertragliche Ansprüche regelt und für solche grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zehn Jahren vorsieht, stellt Art. 67 OR eine lex specialis dar. Als solche ist Art. 67 Abs. 1 OR dabei exklusiv auf die- jenigen Rückerstattungsobligationen anzuwenden, welche ihre Anspruchsgrund- lage in Art. 62 Abs. 1 OR finden (H UW ILER, in: BSK OR I, Art. 67 N. 6 f.). In der Lehre wird postuliert, Ansprüche aus Vertrauenshaftung nach Art. 127 OR verjäh- ren zu lassen, da aufgrund der Rechtsbeziehung der Beteiligten das Rechtsver- hältnis näher dem vertraglichen als dem ausservertraglichen stehe (D ÄPPEN, i n

BSK OR I, Art. 127 N. 5c; HUEGENIN, a.a.O., N. 1761). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung verjähren Ansprüche aus Vertrauenshaftung i ndessen nach Art. 60 OR (BGE 134 III 390 E. 4.3.3) und somit nach Ablauf einer einjährigen re- lati ven Verjährungsfri st. Auch i n Bezug auf die ähnliche Konstellation bereiche- rungsrechtlicher Ansprüche zwischen Parteien mit einer Vertragsbeziehung zuei- nander hat das Bundesgericht die Auffassung, aufgrund besonderer Nähe zum bestehenden Vertrag von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen, abge- lehnt (BGE 133 III 356 E. 3.3.1). 3.3. Subsumti on (... ) Nach dem Gesagten sind im Rahmen eines Vertragsverhältnisses irrtümlich er- folgte Zahlungen indessen nicht stets als vertragliche Leistungen zu qualifizieren. Der zwischen der B. AG und dem Beklagten geschlossene Mietvertrag verpflich- tete den Beklagten in erster Linie zur Bezahlung des Mietzinses (vgl. Art. 253 und Art. 257 ff. OR). Ferner hatte er eine Kaution von CHF 8'604.– zu leisten (vgl. Art. 257e OR). Der Mietvertrag begründete indessen keine Pflicht des Beklagten, weitere CHF 8'604.– an die B. AG (zurück) zu leisten. Entgegen der klägerischen Ansicht war die durch die B. AG erbrachte und nun zurückverla ngte Lei stung ge- rade nicht vertraglich geschuldet. Der Umstand, dass die B. AG bei der zweiten Zahlung davon ausgegangen war, sie handle in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht, ist für die Qualifikation des Rückerstattungsanspruchs nicht relevant, da gemäss der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung von der wahren Sachlage auszugehen ist. Tatsächlich hatte die B. AG ihre vertragliche Pflicht zur Einzahlung der Kaution auf das Mieterkautionssparkonto bereits erfüllt und irrtüm- lich ein zweites Mal geleistet. Während die erste Einzahlung bzw. Weiterleitung der vom Beklagten geleisteten Kauti on von CHF 8'604.– auf dessen Mieterkauti- onssparkonto durch die B. AG somit vertragsgemäss erfolgte, gab es für die (irr- tümli che) nochmali ge Zahlung kei nen Rechtsgrund. Mithin leistete die B. AG (vo r- behaltlos) in vermeintlicher Erfüllung des Vertrages mehr als das vertraglich Ge- schuldete. Die Differenz kann sie deshalb nur noch auf der Grundlage des Berei- cherungsrechts zurückfordern.

Der Rückerstattungsanspruch des Klägers ist demnach ei n Anspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung, welcher der relativen einjährigen Verjährungsfrist des Art. 67 Abs. 1 OR unterliegt. Mit dem Kläger ist zwar davon auszugehen, dass der Beklagte ohne das Vertragsverhältnis niemals in den Genuss der weiteren CHF 8'604.– gekommen wäre. Das Bundesgericht hat es aber – wie erwähnt – gerade verneint, für solche Fälle wegen besonderer Nähe zwischen den Parteien eine zehnjährige Verjährungsfri st anzuwenden (BGE 133 III 356). Mithin ist vorlie- gend von der relativen Verjährungsfrist gemäss Art. 67 Abs. 1 OR auszugehen, weshalb der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die B. AG davon Kenntni s erhalten hat. Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die B. AG spätestens zum Zeit- punkt der Abtretung des Anspruchs an den Kläger am 30. Dezember 2010 Kennt- nis von diesem hatte, weshalb die Verjährung spätestens ein Jahr später, d.h. am 30. Dezember 2011, eingetreten ist. Der streitgegenständliche Anspruch ist somit verjährt."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehör- de des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber

Mots-clés

unjust enrichmentlimitation periodrent depositrestitutionduplicate paymentlease agreement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the duplicate deposit payment was a contractual payment or a restitution claim based on unjust enrichment

Solution extraite

The first transfer was contractual; the second, mistaken transfer had no contractual basis and created a restitution claim under unjust enrichment law.

Motifs extraits

The lease required only payment of rent and one security deposit. The mistaken second payment exceeded what was owed under the contract and must be assessed according to the true factual situation, not the payer's mistaken assumption.

Question juridique clé

Whether the restitution claim was time-barred and which limitation period applied

Solution extraite

The claim was subject to the one-year relative limitation period of Art. 67(1) OR and was time-barred.

Motifs extraits

Art. 67 OR is the special provision for condiction claims, even where the parties are in a contractual relationship. The second payment was not contractually owed, so the ten-year contractual period of Art. 127 OR did not apply. Knowledge existed at the latest on 2010-12-30, so limitation expired on 2011-12-30.

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