Appeal dismissed after claimant’s non-appearance at conciliation

LU130002Tribunal supérieur29 avr. 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zurich High Court dismissed the tenant’s appeal against a Pfäffikon conciliation authority order that had struck the case off as moot after the tenant failed to appear at the conciliation hearing. The tenant argued that the authority should still have ruled on the validity of the termination and also sought an extension of the appeal deadline. The court held that the appeal period under Art. 311 CPC is statutory and non-extendable, and that under Art. 206(1) CPC the claimant’s non-appearance causes the conciliation request to be deemed withdrawn. It therefore confirmed the lower order and imposed no court costs or party compensation under Art. 113 CPC.

Regeste Omnilex

Art. 206 Abs. 1 ZPO; Säumnis der klagenden Partei im Schlichtungsverfahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen führt ohne Sachentscheid zur Abschreibung als gegenstandslos; das Schlichtungsgesuch gilt als zurückgezogen. Die Berufung gegen einen solchen Abschreibungsbeschluss ist schriftlich und begründet innert der gesetzlichen Frist einzureichen; die Berufungsfrist ist nicht erstreckbar (Art. 311 ZPO). Erscheint die klagende Partei unentschuldigt nicht zur Schlichtungsverhandlung, besteht kein Anlass zu einer materiellen Prüfung der Kündigungsgültigkeit. Für das mietrechtliche Schlichtungsverfahren und das darauf bezogene Rechtsmittelverfahren werden weder Gerichtskosten noch Parteientschädigungen erhoben (Art. 113 Abs. 1 und 2 lit. c ZPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LU130002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 29. April 2013

in Sachen

A._____ AG, Mieterin und Berufungsklägerin,

gegen

B._____ AG, Vermieterin und Berufungsbeklagte,

vertreten durch C._____ AG,

betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung Berufung gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 30. Januar 2013 (MM120038)

Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 22. November 2012 reichte die Mieterin und Beru- fungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Pfäffikon eine Klage betreffend Anfechtung Kündigung und Er- streckung ein (act. 1). Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 schrieb die Schlich- tungsbehörde des Bezirksgerichts Pfäffikon das Verfahren infolge Gegenstands- losigkeit ab (act. 12). 2. Gegen diesen Beschluss vom 30. Januar 2013 erhob die Berufungs- klägerin bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 10/2) mit nicht unterzeichneter Ein- gabe vom 21. März 2013 (hier eingegangen am 2. April 2013) Berufung (act. 13). Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde die Rechtsmitteleingabe der Berufungs- klägerin zurückgesandt, ihr Frist angesetzt, um die Eingabe unterzeichnet wieder einzureichen, sowie ihr Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (act. 17). Die Beru- fungsschrift wurde in der Folge unter Einreichung einer Vollmacht vom Bevoll- mächtigten unterschrieben erneut bei der Kammer eingereicht (act. 19 und 20). Innert Frist ging eine weitere unterzeichnete Berufungsschrift vom einzelzeich- nungsberechtigten Verwaltungsrat der Berufungsklägerin ein, mit welcher dieser mitteilte, die (an eine Privatperson) erteilte Vollmacht sei wieder entzogen (act. 20 - 22). 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-10). Auf das Ein- holen einer Berufungsantwort wurde verzichtet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzule- gen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwie- fern er abgeändert werden sollte. Die Rechtsmittelkläger müssen sich also mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen (ZK ZPO-

R EETZ/THEILER, Zürich 2013, Art. 311 N 36). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Be- gründung muss wenigstens ansatzweise dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011). 2. Die Berufungsklägerin setzt sich mit der Begründung des angefochte- nen Entscheids nur rudimentär auseinander. So führt sie in ihrer Kurzbegründung selber aus, aufgrund eines geschäftlichen Auslandaufenthaltes sei es ihr nicht möglich gewesen, die Berufung zu begründen. Daher stellte die Berufungskläge- rin den sinngemässen prozessualen Antrag, es sei ihr die Frist zur Einreichung der Begründung der Berufung um 10 Tage zu erstrecken (act. 21). Hierzu wurde bereits mit Verfügung der Kammer vom 8. April 2013 ausgeführt, dass die Beru- fung bei der Rechtsmitteinstanz innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzu- reichen sei und es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handle, die als solche unabänderlich und damit nicht erstreckbar sei, weshalb das Fristerstre- ckungsgesuch abgewiesen wurde (vgl. act. 17 S. 2 mit Hinweis auf ZK ZPO- R EETZ/THEILER, Art. 311 N 14). Die Berufungsklägerin beantragt, die Schlichtungsbehörde sei anzuweisen, die Kündigung als ungültig zu erklären. Dazu bringt die Berufungsklägerin sinn- gemäss vor, die Schlichtungsbehörde habe auch bei Abwesenheit einer Partei über die Gültigkeit einer Kündigung zu entscheiden. Weiter führt die Berufungs- klägerin aus, der Mietvertrag könne frühestens auf den 28. Februar 2017 ordent- lich gekündigt werden (act. 21). 3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss vom 30. Januar 2013 fest, die Berufungsklägerin sei an der gleichentags stattgefundenen Schlichtungsverhand- lung unentschuldigt nicht erschienen. Bei Säumnis der klagenden Partei gelte das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren werde als gegen- standslos abgeschrieben. Da für die Berufungsklägerin niemand erschienen sei, sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (act. 12 S. 2).

  1. Dem Protokoll über die Schlichtungsverhandlung vom 30. Januar 2013 lässt sich entnehmen, dass für die Vermieterin und Berufungsbeklagte (nachfol- gend Berufungsbeklagte) jemand an der Verhandlung teilnahm. Für die Beru- fungsklägerin ist hingegen niemand auf den vorgeladenen Zeitpunkt zur Verhand- lung erschienen (vgl. Prot.-I S. 2). Die Berufungsklägerin bestreitet diesen Sach- verhalt nicht. Sie stellt sich allerdings auf den Standpunkt, die Schlichtungsbehör- de hätte trotz ihrer Abwesenheit über die Gültigkeit der Kündigung entscheiden müssen. Dem ist nicht so. Wie auch der Vorladung vom 28. November 2012 zur Schlichtungsverhandlung zu entnehmen ist (vgl. act. 7 S. 1), gilt bei Säumnis der klagenden Partei das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklä- gerin war säumig, weshalb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht infolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben hat. 5. Im Ausweisungsverfahrens (ER130003) zwischen den gleichen Partei- en führte das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon mit Verfügung vom 19. Februar 2013 zur Berechnung des Streitwerts aus, der nächstmögliche Ter- min, auf den das Mietverhältnis frühestens gemäss Vertrag ordentlicherweise ge- kündigt bzw. beendet werden könnte, sei der 28. Februar 2017 (vgl. act.15 S. 5). Daraus lässt sich zugunsten der Berufungsklägerin nichts ableiten. Dieses Datum diente einzig dazu, die Höhe des Streitwerts im Ausweisungsverfahrens zu be- rechnen. Es sagt nichts über das Weiterbestehen des Mietverhältnisses bzw. über die Gültigkeit der Kündigung aus. 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Berufung der Berufungsklä- gerin als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. III. Nach Art. 113 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsver- fahren betreffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen, was auch für das Rechts- mittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH, PD110010 vom 31. Oktober 2011; OGer ZH, PD110005 vom 23. Juni 2011, PD120003 vom 18. Mai 2012). Der Berufungsbe-

klagten sind im Berufungsverfahren überdies keine Umtriebe erwachsen, weshalb ihr auch deshalb keine Entschädigung auszurichten wäre. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 30. Januar 2013 wird bestätigt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beila- ge einer Kopie von act. 21, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf versandt am:

Mots-clés

tenancyconciliationnon-appearancewithdrawal of requestappeal admissibilitydeadlinecosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal was sufficiently reasoned and the statutory appeal period could be extended

Solution extraite

The appeal had to comply with the statutory written and reasoned form; the 30-day appeal period was a non-extendable legal period.

Motifs extraits

The appellant addressed the decision only rudimentarily and merely sought a 10-day extension, but statutory appeal deadlines cannot be extended.

Question juridique clé

Whether the conciliation authority had to decide the validity of the termination despite the claimant’s absence

Solution extraite

No. When the claimant fails to appear without excuse, the conciliation request is deemed withdrawn and the proceeding is struck off as moot.

Motifs extraits

Under Art. 206(1) CPC, the claimant’s non-appearance at conciliation triggers withdrawal of the request; the authority therefore correctly discontinued the case instead of ruling on the merits.

Question juridique clé

Whether the lower court’s dismissal of the conciliation proceeding should be upheld

Solution extraite

The order was correct and must be confirmed.

Motifs extraits

The hearing record showed the tenant did not appear, while the landlord did; the appellant did not contest that fact.

Question juridique clé

Costs and party compensation in the tenancy conciliation appeal

Solution extraite

No court costs and no party compensation were awarded.

Motifs extraits

Under Art. 113 CPC, no court costs or party compensation are to be levied in conciliation proceedings concerning residential and commercial leases, and this applies equally on appeal.

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