LP040049•Parteierklärung, Zeitpunkt
Parteierklärung, Zeitpunkt
LP040049Tribunal supérieur / Ire chambre civile17 mai 2004Droit civil
Regest
Schliessen die Parteien nach der Eröffnung des Entscheides einen Vergleich und möchten sie das Verfahren in dessen Sinne beenden, muss für die Geltendmachung ein Rechtsmittel ergriffen werden.
Texte intégral
"II.1. Eine Parteierklärung, also auch ein Vergleich, ist bis zur Erledigung des Prozesses in der gegebenen Instanz beachtlich, und zwar bis zur Eröffnung des Entscheides. Danach bedarf es der Geltendmachung im Rechtsmittelverfahren (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 16 zu § 188 ZPO). Das Vorgehen des Beklagten, einen Rekurs gegen den bereits durch die unbegründete Mitteilung eröffneten erstin- stanzlichen Entscheid zu erheben, dessen teilweise Aufhebung und die Geneh- migung der Vereinbarung zu verlangen, ist deshalb grundsätzlich richtig."
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