Heirs must remain parties in partition action

LN020097Tribunal supérieur15 avr. 2003Remanded

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The first instance had refused to entertain the inheritance partition claim against a co-heir who had signed a declaration waiving inheritance claims. On recourse, the appellate court held that the question concerned passive legitimacy, not legal interest. The co-heir remained an heir because the declaration was not a valid renunciation or a valid transfer of the entire inheritance share. The appellate court therefore annulled the first-instance decision and directed continuation of the proceedings with all original parties.

Regeste Omnilex

Art. 560, 635 CC; Art. 13 CO; inheritance partition action against a co-heir who has declared a waiver: the issue of whether such a person must remain a defendant concerns passive legitimacy, not legal interest. A mere waiver declaration without compliance with the statutory requirements for renunciation or for a valid transfer of the entire inheritance share does not terminate heir status. The transfer of only the liquidation or partition result is conceptually distinct from the transfer of the whole inheritance share with all rights and duties; the latter requires a bilateral agreement in the prescribed written form. A co-heir who remains in the estate cannot be removed from the partition proceedings by partial decision (consid. 2).

Texte intégral

Sachverhalt: Die Erstinstanz ist auf die Klage gegen die Beklagte 1 mit der Begründung nicht eingetreten, dass der Erbteilungsklage gegen die mit Erklärung vom 10. De- zember 2000 auf ihre Erbansprüche verzichtende Beklagte 1 das Rechts- schutzinteresse fehle, da die Erbteilungsklage nicht gegen verzichtende Miterben zu richten sei. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger Rekurs. Die Beklagte 1 beantragte die Abweisung des Rekurses, während der Beklagte 2 sich mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte. Das Obergericht hat den erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Verfahren mit allen drei ursprünglichen Parteien fortzusetzen. Aus den Erwägungen: «2.a)Die Frage, gegen wen sich die Erbeilungsklage zu richten hat, bzw. ob im konkreten Fall in die Erbteilungsklage auf der Beklagtenseite auch die auf ihren Erbteil verzichtende Miterbin einzubeziehen ist, beschlägt nicht den Themenbereich des Rechtsschutzinteresses, sondern denjenigen der Passivlegi- timation (vgl. ZK-Escher, N 4 zu Art. 604 ZGB; BK-Tuor/Picenoni, N3 zu Art. 604 ZGB; Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, Piotet, S. 864). Das Fehlen der Pas- sivlegitimation führt aber zur Abweisung der Klage (Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 66 zu § 27/28 ZPO). Der Endentscheid in der Sache, den eine Klageabweisung zwei- fellos darstellt, hat in der Form eines Urteils und nicht eines Beschlusses zu erfol- gen (§ 188 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 188 ZPO). Be- reits aus diesem Grund wäre der angefochtene Entscheid aufzuheben. b)Der angefochtene Entscheid ist aber in erster Linie deshalb aufzu- heben, weil die Beklagte 1 nach wie vor Erbenstellung in der Erbeingemeinschaft des Nachlasses von X. hat und daher nicht mittels Teilentscheid aus dem Prozess entlassen werden kann. Der Entscheid über das Rechtsbegehren 1 des Klägers, wonach der Nachlass von X. festzustellen und die Erbteilung vorzunehmen sei, muss auch der Beklagten 1 gegenüber Wirkung entfalten, auch wenn ihr dereinst

nichts zugewiesen werden sollte. Die Beklagte 1 erwarb ihre Erbenstellung ipso iure im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin (Art. 560 ZGB; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 4 N 1 ff.). An dieser Tatsache vermochte auch die Verzichtserklärung der Beklagten 1 an den Kläger vom 10. Dezember 2000, womit sie auf irgendwelche Erbschaftsansprüche verzichtet hat, nichts zu ändern. Diese kann mangels Einhaltung der gesetzlichen Frist- und Formvorschriften (Art. 566 ff. ZGB) offensichtlich nicht als Ausschlagung qualifiziert werden, was denn auch von keiner der Parteien geltend gemacht wurde. Die Beklagte 1 stellt sich aber mit ihrer Rekursantwortschrift auf den Standpunkt, ihre Erklärung vom 10. Dezember 2000 stelle einen Vertrag unter den Miterben über die Abtretung des Erbanteiles gemäss Art. 635 Abs. 1 ZGB dar, was eine subjektive partielle Erbteilung zur Folge habe, weshalb sie aus der Erbengemeinschaft ausscheide. Gegenstand von Art. 635 Abs. 1 ZGB kann - je nach Wille der Parteien - bloss die Abtretung des obligatorischen Anspruchs auf den Liquidations- und das Teilungs- ergebnis oder aller einzelner Erbenrechte sowie schliesslich die gesamte Erben- stellung sein (vgl. z.B.: U. Kohler, Abtretung von Erbanteilen, Diss. Zürich 1976, S. 121). Die Abtretung hat schriftlich zu erfolgen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 OR muss ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unter- schriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen. Die Ab- tretung bloss des Liquidations- oder Teilungsergebnis kann demnach auch gültig vorgenommen werden, wenn bloss der Abtretende unterzeichnet, d.h. nur derje- nige, der über eine Forderung verfügen will, währenddem die Unterschrift der aus dem Vertrag berechtigten Partei nicht erforderlich ist (vgl. BGE 110 II 161). Die Veräusserung des gesamten Erbanteils mit allen Rechten und Pflichten setzt an- dererseits eine Vereinbarung zwischen dem veräussernden und dem überneh- menden Erben voraus (Basler Kommentar-Schaufelberger, N 4 zu Art. 635 ZGB). Da die zur Diskussion stehende Verzichtserklärung einzig die Unterschrift der Be- klagten 1 - der Rechte abtretenden Erbin also - enthält, kann darin kein gültiger Vertrag zwischen ihr und den übrigen Erben über die Veräusserung des gesam- ten Erbanteils mit allen Rechten und Pflichten erblickt werden, weshalb die Be- klagte 1 in ihrer Erbenstellung verbleibt. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass die Beklagte 1 mit Schreiben vom 23. November 2000 vom Treu-

händer des Klägers aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern, ob sie die Erb- schaft von X. antreten oder darauf verzichten wolle, nichts zu ändern. Im Übrigen werden von den Parteien keine weiteren Möglichkeiten geltend gemacht, bzw. sind aus den Akten sowie den erbrechtlichen Gesetzesbestimmungen keine sol- chen ersichtlich, wie die Beklagte 1 sich ihrer Erbenstellung hätte entledigen kön- nen. Mit blosser Desinteresse-Erklärung kann nicht auf die Erbenstellung ver- zichtet werden. Soweit sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf BGE 86 II 455 stützt, ist festzuhalten, dass es sich dort nicht um einen mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall handelte. Das Rechtsbegehren lautete, es sei festzustellen, dass eine im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft auf klägeri- sches Begehren hin zu versteigern sei. Grundsätzlich hätte - so stellte das Bun- desgericht zu Recht fest - die Teilungsklage, da die Erbengemeinschaft ausser den zwei Klägern noch zehn Personen umfasste, gegen alle diese Miterben ge- richtet werden müssen. Da sich indes fünf derselben schriftlich mit dem Rechts- begehren der Kläger einverstanden erklärten, genügte es vom Standpunkt des materiellen Rechts aus, die anderen fünf Miterben einzuklagen. Vorliegend kann im Unterschied dazu keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte 1 mit dem Rechtsbegehren 1 des Klägers (Feststellung und Teilung des Nachlasses) ein- verstanden erklärte. Da die Beklagte 1 demnach zusammenfassend Erbin der X. ist und bleibt und - wie bereits erwähnt - folglich im Prozess zu belassen ist, ist im Ergebnis der angefochtene Entscheid aufheben. Ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass die Beklagte 1 im weiterzuführenden erstinstanzlichen Erbteilungsver- fahren - natürlich neben der eigenen Beteiligung an den Prozesshandlungen - die Möglichkeiten hat, sich einer Prozesspartei anzuschliessen und dann vorerst auch einfach passiv zu bleiben (vgl. § 39 ZPO) oder zu erklären, sie anerkenne das Urteil, wie immer es ausfalle.»

Mots-clés

inheritance partitionpassive legitimacyco-heirrenunciationinheritance share transferwritten formremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the partition action had to be brought against the waiving co-heir or whether the claim lacked legal interest against her

Solution extraite

The issue concerned passive legitimacy, not legal interest; lack of passive legitimacy would lead to dismissal, but the first-instance decision was wrong to remove the co-heir from the action by separate decision.

Motifs extraits

A co-heir retains heir status until validly leaving the estate. A waiver declaration not complying with statutory form and time requirements is not an effective renunciation. Therefore the co-heir remained a necessary defendant in the partition proceedings.

Question juridique clé

Whether the waiver letter of 10 December 2000 constituted a valid inheritance-share transfer agreement under Art. 635(1) CC

Solution extraite

No. The signed waiver letter did not amount to a valid contract transferring the whole inheritance share with all rights and duties.

Motifs extraits

A transfer of the entire inheritance share requires an agreement between transferor and transferee and the statutory written form. Because only the waiving heir signed, there was no valid bilateral contract; at most a transfer of the liquidatory or partition result could be considered, not a complete transfer of heir status.

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