Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LH160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
betreffend Eheschutz
Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 8. April 2015 (LE140038-O)
Erwägungen: Im Rahmen des beim Bezirksgericht Zürich anhängig gewesenen Schei- dungsverfahrens FE150305-L vereinbarten die Parteien das Folgende (Urk. 83 S. 2): " 6.5. Der Ehemann erklärt den Rückzug des gegen die Ehefrau beim Obergericht des Kantons Züri ch, I. Zivilkammer, eingereichten Revisionsgesuchs vom 11. November 2016 (Revision des Ur- teils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2015, Prozess-Nr. LE140038-O). Er verpfli chtet si ch, den Rückzug des Revisionsgesuchs dem Obergericht des Kantons Züri ch i nnert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils mitzuteilen, sofern diese Mi ttei lung ni cht durch das Schei dungs- gericht erfolgt (vgl. nachfolgend Ziffer 6.6.). 6.6. Die Parteien ersuchen das Gericht, dem Obergericht des Kan- tons Zürich, I. Zivilkammer, Mitteilung über den Rückzug des Revisionsgesuchs des Ehemanns vom 11 . November 2016 (Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 8. April 2015, Prozess-Nr. LE140038-O) mittels Zustellung eines Auszugs aus der Scheidungsvereinbarung (Ziffern 6.5. und 6.6.) zu machen. Im Weiteren ermächtigt der Ehemann die Ehefrau, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Mitteilung über den Rückzug des Revisionsgesuchs des Ehemanns vom 11. November 2016 (Revision des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2015, Prozess-Nr. LE140038-O) zu machen."
Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, teilte die vorstehende Vereinbarung der Parteien betreffend das hierorts hängige Revisionsverfahren mit Dispositivauszug des Scheidungsurteils vom 15. Dezember 2016 mit (Urk. 83). Das Scheidungsurteil ist am 13. Januar 2017 rechtskräftig und vollstreckbar ge- worden (vgl. Urk. 83 S. 3). Sodann erklärte der Revisionskläger persönlich mit Eingabe vom 26. Januar 2017 (hierorts am 27. Januar 2017 eingegangen) den Rückzug seines Revisionsgesuchs (Urk. 84). Das Revisionsverfahren ist dement- sprechend abzuschreiben. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Revisionsverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Revisionsbe- klagten für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 4. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteient- schädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Revi- sionsbeklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 76, 78, 79/1, 79/3-27 und 81 sowie einer Kopie von Urk. 84. Die Akten EE140112-L gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Ersti nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo