Appeal dismissed as moot after corrected heir certificate

LF130039Tribunal supérieur27 juin 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Zürich High Court dealt with an appeal against an heir certificate that had initially recognized the widow and the decedent's half-sister as heirs. During the appeal, the widow produced a handwritten will appointing her sole heir. The first-instance court then opened the testament, held that the widow was sole heir, announced a new heir certificate, and annulled the earlier certificate ex officio. Because the later decision fully granted the appellant's request, the appeal was declared moot and struck off. The appellant was ordered to pay the second-instance fee of CHF 300 because her late submission of the will caused the proceedings.

Regeste Omnilex

Art. 106 Abs. 1 ZPO; appeal becomes moot after the lower court corrects an erroneous heir certificate on the basis of a subsequently produced will. If, during appellate proceedings, the first-instance court adopts a new decision that fully accommodates the appellant's request and annuls the contested certificate, the appeal is to be struck off for mootness. Costs are borne by the party who caused the appellate proceedings by untimely procedural conduct; in inheritance-certificate disputes, the matter is pecuniary in nature and the amount in dispute may be derived from the contested share of the estate.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF130039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. i ur. S. Bohli Roth. Beschluss vom 27. Juni 2013

i n Sachen

A._____, Berufungsklägerin,

betreffend Ausstellung einer Erbenbescheinigung im Nachlass von B., geboren tt. Mai 1953, von C., gestorben tt.mm.2013, wohnhaft gewesen D._____ Berufung gegen ein Erbschein des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Mai 2013 (EM130133)

Erwägungen: 1. Am 2. Mai 2013 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster A._____ (fortan Berufungsklägerin) auf deren Gesuch hin eine Erbbescheinigung aus. Es bescheinigte, dass der am tt.mm.2013 ve r- storbene B._____ als einzige gesetzliche Erben die Berufungsklägerin (seine Ehefrau) sowie seine Halbschwester E._____ hinterliess. Sodann hielt es fest, dass bis anhin keine Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Eröffnung einge- liefert wurde und keine Erbausschlagungserklärung eingegangen ist, weshalb die gesetzlichen Erben als alleinige Erben anerkannt gelten (act. 1 und 14). 2. Hiergegen erhob die Berufungsklägerin fristgerecht Berufung mit dem Antrag, E._____ sei ni cht als Erbi n anzuerkenne n. Gleichzeitig reichte sie (offen) ei n eigenhändiges Testament vom 17. Januar 2013 ein und erklärte, sie habe dieses aus Unkenntnis nicht bereits früher eingeliefert. Der Erblasser habe sie als Alleinerbin eingesetzt. Seine Halbschwester, von der er von seiner Mutter erfah- ren habe, habe er nie getroffen. Sie (die Berufungsklägerin) hingegen habe den Erblasser lange gepflegt und stehe nun mit nichts als der Witwenrente da, zumal auch ihre Pensionskassengelder, die sie sich habe auszahlen lassen, aufge- braucht seien (act. 15 und 17). 3. Mit Schreiben vom 6. Juni 2013 leitete die Kammer das Testament an die Vori nstanz weiter zur Prüfung, wie diese damit verfährt und insbesondere ob sie sich hinsichtlich des ausgestellten Erbscheines zu einer Massnahme in Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO veranlasst sieht (act. 18). Bis zur entsprechenden Mittei- lung hat die Kammer ihr Geschäft pendent gehalten. Die Vorinstanz eröffnete das Testament mit Urteil vom 14. Juni 2013 und erwog, der Erblasser habe die Berufungsklägerin als Alleinerbin eingesetzt. Sie stellte ihr auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht, sofern ihre Berechti- gung nicht innert Monatsfrist bestritten werde. Weiter hob sie den Erbschein vom 2. Mai 2013, der sich angesichts des nachgereichten Testamentes als unrichtig erwiesen habe, von Amtes wegen auf und forderte die Berufungsklägerin auf, das i hr zu gestellte Exemplar zurückzusenden. Schliesslich setzte sie der gesetzlichen

Erbin 2, E., Frist an, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, ob sie in Kennt- nis der zu eröffnenden letztwilligen Verfügung an i hrem Begehren um Erri chtung eines öffentlichen Inventars festhalte oder nicht (act. 20). 4. Mit diesem Urteil bestimmte die Vorinstanz im Rahmen einer lediglich vorläufigen Prüfung und Auslegung der letztwilligen Verfügung, dass nach deren Wortlaut die Berufungsklägerin als Alleinerbin zu gelten hat. Entsprechend stellte sie ihr eine Erbbescheinigung i n Aussi cht. Die Erbbescheinigung vom 2. Mai 2013, mit der die Erbenstellung der Berufungsklägerin sowie von E. provi- sorisch anerkannt wurde, wurde aufgehoben. Damit trägt der neue Entscheid der Vorinstanz den Anträgen der Berufungsklägerin vollumfänglich Rechnung, wes- halb die Berufung als gegenstandslos abzuschreiben ist. 5. Die Berufungsklägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- pflichtig, da sie dieses durch das verspätete Einreichen des Testamentes verur- sacht hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die nichtstreitige Ausstellung eines Erbscheines vor erster Instanz wandelt sich in zweiter Instanz in eine vermögensrechtliche streitige Angelegenheit. Die Berufungsklägerin wehrte sich gegen die Erbenstellung von E._____, weshalb von einem Streitwert in Höhe des hälftigen Nachlasswertes, also von Fr. 44'000.-- auszugehen ist (act. 5). Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzli che n Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Mots-clés

inheritanceheir certificatemootnesswillcostsappellate procedure

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the appeal against the original heir certificate remained pending after the first-instance court corrected the certificate in light of the newly produced will.

Solution extraite

The appeal was dismissed as moot because the new first-instance decision fully granted the appellant's request and replaced the challenged heir certificate.

Motifs extraits

The lower court's later decision, based on a preliminary opening and interpretation of the will, declared the appellant to be sole heir and annulled the earlier erroneous heir certificate; nothing remained for the appellate court to decide.

Question juridique clé

Who bears the costs of the appellate proceedings?

Solution extraite

The appellant was ordered to bear the second-instance fee because she caused the proceedings by submitting the will only at a late stage.

Motifs extraits

Under the cost rule applied by the court, the party causing the appeal proceedings must pay the costs; the late filing of the testament triggered the second-instance proceedings.

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