Appeal inadmissible for missing specific requests

LE160055Tribunal supérieur15 sept. 2016Inadmissible

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Résumé

The Zurich High Court held that the husband’s appeal against the Meilen District Court’s separation and maintenance judgment was inadmissible because his appeal brief contained no concrete requests for relief and, even read together with the reasoning, did not make clear which maintenance amounts were challenged for which periods. The court therefore did not request a response from the wife. It set the second-instance fee at CHF 1,000, charged it to the appellant, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 310 ZPO, Art. 312 Abs. 1 ZPO; requirements of the appeal brief and non-entry for missing prayers for relief. An appeal must contain concrete requests that clearly indicate the extent to which the judgment is challenged and the relief sought; in monetary matters the requests must be quantified. Deficient requests may exceptionally be cured if the appeal reasoning, possibly together with the challenged decision, makes the sought amount sufficiently ascertainable. Where, however, the reasoning leaves open which of several maintenance periods or components are attacked, the appeal remains inadmissible and is not subject to a cure period (consid. 2). Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; no party compensation is awarded absent compensable efforts by the respondent (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 15. September 2016

i n Sachen

A._____,

Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____,

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 (EE150063-G)

Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind seit tt. Dezember 2001 verheiratet; sie haben drei Kinder (geboren in den Jahren 2005, 2008 und 2011) und sind beide vollzeit- lich erwerbstätig. Mit Urteil vom 31. August 2016 bewilligte und regelte das Be- zirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Getrenntleben der Parteien, wobei die Kinder unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wurden und der Gesuchsteller zur Zahlung folgender Unterhaltsbeiträge verpflichtet wurde (Urk. 82 S. 38 f.): Für die drei Kinder je: – Fr. 1'450.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016; – Fr. 1'250.-- (zzgl. Kinderzulagen) für die Zeit vom 16. Februar bis 31. März 2016; – Fr. 1'100.-- für die Zeit ab 1. April 2016. Für die Gesuchsgegnerin persönlich: – Fr. 1'140.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 15. Februar 2016; – Fr. 980.-- für die Zeit vom 16. Februar bis 31. März 2016; – Fr. 830.-- für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 2016; – Fr. 600.-- für die Zeit ab 1. August 2016. b) Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller am 7. September 2016 frist- gerecht Berufung erhoben (Urk. 81). Auch die Gesuchsgegnerin hat dagegen Be- rufung erhoben; ihre Berufung wurde unter der Geschäftsnummer LE160057-O angelegt und ist noch rechtshängig. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung des Gesuchstellers sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf di e Ei nholung ei ner Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und/oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Vorab aber muss die Berufungsschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 82 S. 40) hingewiesen wurde. Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu

lauten hätte, wobei auf Geldzahlungen gerichtete Anträge beziffert sein müssen. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich allerdings, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem ein- zutreten ist, wenn si ch aus der Berufungsbegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen sein soll. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Ansetzung einer Nach- fri st ni cht ei nzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufungsschrift des Ge- suchstellers ni cht zu genügen. Si e enthält kei ne Anträge. Aus der Begründung lässt sich zwar schliessen, dass einzig die vorinstanzliche Unterhaltsregelung an- gefochten werden soll. Aus der Gegenüberstellung der in der Berufungsbegrün- dung enthaltenen Aufstellungen über Einkommen und Bedarf beider Parteien könnte zwar ein Überschuss (Fr. 4'173.-- pro Monat) und sodann mit gewissen Annahmen (Zugrundelegung der vori nstanzli chen Berechnungswei se und Über- schussverteilung) ein vom Gesuchsteller als angemessen erachteter Gesamt- Unterhaltsbeitrag von Fr. 204.-- (als Resultat des in der Berufung vorgetragenen Bedarfs von Fr. 8'272.-- und des Überschussanteils von Fr. 2'782.-- abzüglich des Einkommens von Fr. 10'850.-- der Gesuchsgegnerin) errechnet werden, wobei al- lerdings die Aufteilung desselben auf die Gesuchsgegnerin und die Kinder offen bleiben würde (aufgrund der geringen resultierenden Höhe könnte i mmerhi n an- genommen werden, dass für die Gesuchsgegnerin kein Unterhaltsbeitrag zu sprechen sei). Jedoch hat die Vorinstanz das Einkommen und den Bedarf beider Parteien für verschiedene Zeitperioden unterschiedlich festgesetzt (vgl. die Zu- sammenfassung Urk. 82 S. 29) und sie hat schliesslich unterschiedliche Unter- haltsbeiträge für drei bzw. vier verschiedene Zeitperioden festgesetzt (Urk. 82 Dispositiv-Zi ffern 6 und 7; vgl. oben Erw. 1.a). Und i n di eser Hi nsi cht bleibt nun auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung offen, ob die Unterhalts- beiträge für alle Zeitperioden oder nur für die letzte angefochten werden. Damit liegen auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Beru- fungsanträge vor.

c) Nach dem Gesagten kann daher auf die Berufung des Gesuchstellers ni cht eingetreten werden. Das angefochtene Urteil bleibt allerdings Gegenstand des am Obergericht hängigen Berufungsverfahrens LE160057-O. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichts- gebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. August 2016 bleibt Gegenstand des am Obergericht hängigen Beru- fungsverfahrens LE160057-O. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei la- ge des Doppels von Urk. 81, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vori nstanzli chen Akten gehen ins Berufungsverfahren LE160057-O.

  1. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 15. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

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