No jurisdiction over amendment request in maintenance and custody case

LE160025Tribunal supérieur25 avr. 2016Inadmissible

Ouvrir la source

Résumé

The applicant sought modification of prior custody and maintenance measures, termination of a guardianship, and reimbursement from her former lawyer. The Zurich Court of Appeal held that the submissions were not a revision request because no revision grounds were pleaded. In any event, it lacked subject-matter jurisdiction over the requested original claims, which had to be brought before the competent first-instance court or authority. The court therefore did not enter into the matter, waived court costs, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 328 ZPO; Art. 59 ZPO; subject-matter jurisdiction of the appellate court over a filing styled as an amendment request. A submission that does not assert any revision grounds cannot be treated as a revision request. An appellate court is not competent to hear, as a court of first instance, original actions for amendment of custody and maintenance arrangements, for termination of guardianship, or for damages claims against counsel. The competent forum depends on the nature of the request and, in family matters, on whether the counterparty consents to the proposed modification. Where the court lacks jurisdiction, it must decline to enter into the matter; costs may be waived in the circumstances, and no party compensation is due absent compensable efforts (consid. 2–3).

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 25. April 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

B., Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.

betreffend Abänderung Eheschutz

Abänderungsbegehren gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Mai 2013 (LE130020-O)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Februar 2013 hatte das Bezirksgericht Win- terthur Eheschutzmassnahmen erlassen, wobei im Wesentlichen die beiden Kin- der der Parteien (geboren in den Jahren 2004 und 2007) unter die Obhut des Ge- suchsgegners [damals: Gesuchsteller] gestellt wurden, ein begleitetes Besuchs- recht der Gesuchstelleri n [damals: Gesuchsgegnerin] festgesetzt und der Ge- suchsgegner verpflichtet wurde, der Gesuchstelleri n persönliche Unterhaltsbeiträ- ge zu bezahlen (Urk. 3/178). Auf Berufung der Gesuchstelleri n hi n merkte das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss und Urtei l vom 30. Mai 2013 die Rechtskraft des Urteils vom 15. Februar 2013 bezüglich der Regelung der Obhut und der Unterhaltsbeiträge vor und entzog das Besuchsrecht der Gesuchstellerin vollständig (Urk. 3/212). b) Mit Eingabe vom 7. April 2016 (Postaufgabe am 8. April 2016; Urk. 1) und nochmals mi t Ei ngabe vom 7. April 2016 (Postaufgabe am 17. April 2016; Urk. 2) stellte die Gesuchstelleri n die folgenden Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2): "1. Ic h fordere für mich persönlich Alimente von CHF 4000.– monatlich, das finde ich angemessen und dazu ist B._____ verpflichtet. Weil ich seit vier Jahren keine Wohnung mieten kann, ist meine Gesundheit ange- griffen. Ich brauche eine Mietwohnung, um in Ruhe leben zu können, und ich wünsche mir, das Wochenende mit den Kindern zusammen zu sein und mit ihnen zusammen kochen zu können. Und der andere Grund, ich möchte genug Geld haben, um meine TCM-Weiterbildung machen zu können. 2. Ich fordere Obhut Elternteil oder mindestens regelmässiges Kinderbe- suchsrecht. 3. Ich will meiner Beistandschaft kündigen. Ich will keine Beistandschaft mehr, weil sie mir nicht helfen will und mir in Sachen Finanzen nur Probleme bereitet! Wenn ich genug Alimente und Unterhalt von B._____ bekomme, kann ich meine Rechnungen selber bezahlen. 4. Frau C._____ (meiner Anwältin) habe ich in der Vergangenheit schon einige Male gekündigt, das letzte Mal am 15. September 2014, weil sie in mehreren Dokumenten meinen Namen falsch geschrieben hat! So etwas kann ich nicht akzeptieren. Ich habe Frau C._____ CHF 3000.– in bar bezahlt. Doch ich habe die Kinder überhaupt nicht gesehen, ich habe nicht genug Geld für Lebensmittel, und ich konnte vier Jahre keine Wohnung mieten, dazu mein falscher Name auf den Dokumenten... B._____ hat eine Familien-Rechtsschutz-Versicherung, deshalb verlan- ge ich, dass Frau C._____ mir die CHF 3000.– zurückerstattet."

c) Die Akten des obergerichtlichen Verfahrens LE130020-O (welches mit dem Beschluss und Urteil vom 30. Mai 2013 abgeschlossen wurde) sind aus dem Archiv beigezogen worden. d) Da auf das vorliegende Gesuch soglei ch ni cht ei nzutreten i st, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 253 ZPO). e) Im Eheschutzverfahren war Rechtsanwälti n li c. i ur. D._____ als not- wendige Vertretung der Gesuchstellerin bestellt worden (Urk. 3/178 S. 4). Mit Blick auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens kann von einer Prüfung, ob der Gesuchstellerin auch für dieses Verfahren eine notwendige Vertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO zu bestellen sei, abgesehen werden. 2. a) Die Eingaben der Gesuchstellerin stellen inhaltlich klarerweise kein Revisionsbegehren bezüglich der Entscheide vom 30. Mai 2013 dar, denn Revisionsgründe (Art. 328 ZPO) werden in keiner Weise geltend gemacht (vgl. Urk. 1 und 2). Die Eingaben der Gesuchstellerin vom 7. April 2016 sind daher als Abänderungsbegehren anzusehen. Aber selbst wenn sie als Revisionsgesuch gemeint sein sollten, wäre darauf zufolge fehlender Geltendmachung von Revisi- onsgründen ni cht einzutreten. b) Das Obergericht ist Rechtsmittelinstanz. Es ist sachlich zuständig zur Behandlung von Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entschei- de der Bezirksgerichte und der Schlichtungsbehörden. Dagegen ist das Oberge- ri cht – von hi er ni cht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – ni cht zuständi g zur Behandlung von Klagen als erste Instanz (vgl. § 43 ff. des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG]). Auf das Abänderungsbegehren der Gesuchstellerin kann daher wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten werden (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). c) Die Gesuchstellerin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihr Abänderungs- gesuch bei der zuständigen Behörde neu einreichen kann. Wenn der Gesuchs- gegner mit der von der Gesuchstellerin gewünschten Neuregelung von Obhut und Unterhaltsbeiträgen nicht einverstanden ist, ist das Abänderungsgesuch (ohne

vorgängiges Schlichtungsverfahren; Art. 198 lit. a ZPO) beim Bezirksgericht am Wohnsitz einer der Parteien einzureichen (Art. 179 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 ZGB und Art. 23 Abs. 1 ZPO). Wenn hingegen der Gesuchsgeg- ner mit der anbegehrten Neuregelung einverstanden wäre, wäre hierfür die Kin- desschutzbehörde am Wohnsitz der Ki nder zuständig (Art. 179 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 Abs. 3 ZGB). d) Der Gesuchstellerin wurde offenbar ein Beistand oder eine Beiständin bestellt (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 3). Ein Antrag auf Aufhebung der Beistand- schaft ist bei der Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der Gesuchstellerin einzureichen (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Auch hierfür fehlt dem Obergericht die sachli- che Zuständigkeit, weshalb auch auf dieses Begehren der Gesuchstellerin nicht eingetreten werden kann. e) Soweit Rechtsbegehren Ziffer 4 als Forderungsklage gegen Rechtsan- wältin C._____ aufzufassen wäre, wäre das Obergeri cht auch hi erfür sachli ch ni cht zuständig (vgl. oben Erwägung 2.b). Ein entsprechendes Klagebegehren könnte die Gesuchstellerin bei der Schlichtungsbehörde am Wohnsitz von Rechtsanwälti n C._____ oder am Ort von deren geschäftlicher Niederlassung ein- reichen (Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 12 ZPO). 3. a) Umständehalber ist für das vorliegende Verfahren auf die Erhe- bung von Geri chtskosten zu verzi chten. b) Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zu- zusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

  1. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 2, je gegen Empfangsschein. Die Akten LE130020-O gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist i n das Archi v zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 25. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: kt

Mots-clés

family lawcustodymaintenancejurisdictionnon-entryrevisionguardianshiplegal feescourt costsparty compensation